Hallo Berni ,
das Zusammentreffen einer Unfallrente mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung regelt § 93 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch. Aus beiden Renten wird eine Summe gebildet. Da Ihre Unfallrente nur in Höhe von 20 vom Hundert festgestellt wurde, wird bei Ermittlung der Summe, vorher zwei Drittel der Mindestgrundrente nach dem BVG in Abzug gebracht.
Der Grenzbetrag den beide Renten nicht überschreiten dürfen, beträgt 70 vom Hundert eines Zwölftels des Jahresarbeitsverdienstes aus der Unfallrente. Es ist aber eher unwahrscheinlich, dass ein Ruhen in der gesetzlichen Rente bei Zahlung von Kleinstrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung tatsächlich eintritt .
Da keine konkreten Berechnungen aus datenschutzrechtlichen Gründen in diesem Forum angeboten werden können, empfehlen wir Ihnen eine persönliche Vorsprache in einem Service Zentrum der Deutschen Rentenversicherung.
Unter Vorlage der letzten Anpassungsmitteilung der Berufsgenossenschaft können die Berater eine Probeberechnung über die Auswirkungen des Zusammentreffens anfordern.