Die Entscheidung über das Vorliegen von Erwerbsminderung trifft der ärztliche Dienst der Rentenversicherung anhand sämtlicher vorliegender medizinischer Unterlagen und Gutachten.
In die Entscheidung fließen damit sicher auch die Ausführungen im Reha-Entlassungsbericht mit ein. Welche Gewichtung der Entlassungsbericht dabei erhält, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.