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Experten-Antwort

Birgt Arbeitsmarktrente Nachteile im Vergleich zur vollen Erwerbsminderungsrente? Klagen ja, nein?

von ASH08.09.2014 | 23:49
4401 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ein Arbeitnehmer (sagen wir XY) mit Vollzeit-Anstellung erkrankt und ist arbeitsunfähig. Während des Krankengeldbezugs wird er zur Rehabilitation aufgefordert, aus der er arbeitsunfähig entlassen wird. Es folgt zwangsläufig ein Rentenantrag. In der Zeit bezieht XY aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld für ein Jahr. XY wird dann von der Rentenversicherung durch zwei Ärzte begutachtet. Es ergeht ein Bescheid: Ablehnung der Rente. XY legt Widerspruch ein und fordert volle Erwerbsminderungsrente aufgrund seines geringen Restleistungsvermögens von unter 3h pro Tag. XY wird von der Rentenversicherung gebeten, ein Schreiben an den Arbeitgeber weiter zu leiten, in dem dieser zur Prüfung aufgefordert wird, ob XY ein TZ-Arbeitsplatz unter verminderten Anforderung zur Verfügung gestellt werden könne. Der Arbeitgeber des XY kann XY keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung stellen. XY bezieht nun aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarkes Arbeitsmarktrente. Es folgt ein Bescheid der Dt. Rentenversicherung: Ablehnung des Widerspruchs auf volle EU aber Anerkennung einer befristeten teilweisen Erwerbsminderung (mit Restleistungsvermögen 3-6 Stunden) und rückwirkendem Bezug einer Arbeitsmarktrente aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes. Wir nehmen hier 950 Euro pro Monat an. XY reicht vorsorglich fristgerecht Klage auf volle Erwerbsminderungsrente aufgrund seiner geringen Leistungsfähigkeit ein. 1. Was würde passieren, löste sich XY aus seinem Arbeitsverhältnis? Zum Beispiel im Rahmen eines Aufhebungsvertrages? Angenommen also, XY ist nun arbeitslos (Arbeitslosengeld aber hat er ja schon bezogen): a. Bekäme XY dann weiterhin die volle Erwerbsminderungsrente wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes? b. Würde dann noch jemand / eine Instanz / ein Amt forcieren, dass er wieder arbeitet? Woanders? Oder würde man XY gar zu vermitteln versuchen? Denn laut Rentenversicherung ist XY ja noch 3-6 Stunden einsetzbar 2. Die Arbeitsmarktrente entspricht ja in ihrer Höhe der Rente einer vollen Erwerbsminderung (hier 950 Euro). XY geht zum Amt, um weitere Sozialleistungen zu beantragen. Bestehen Unterschiede in der Behandlung des XY aufgrund seiner noch angeblich vorhandenen 3-6 Stunden Erwerbsfähigkeit im Vergleich zu jemandem mit gleichem Rentenbezug aber voller Erwerbsunfähigkeit? Entstehen XY Nachteile? Falls ja, wo? 3. Ganz generell: XY überlegt, ob er die Klage auf volle Erwerbsminderungsrente gegenüber der Rentenversicherung überhaupt noch führen sollte. Sollte er? Welche Vorteile hätte er? Bzw. hätte er Nachteile zu befürchten, ließe er die Klage fallen?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

zu 1:

Besteht Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ist die dahinterstehende Idee, dass diese Person mit ihrem Restleistungsvermögen zum eigenen Unterhalt beitragen kann (und soll). Wird wegen der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes eine volle Erwerbsminderungsrente gezahlt, spielt es in der Regel keine Rolle, ob ein (nicht mehr ausgefüllter) Arbeitsvertrag existiert.

Hier kann ich auch gleich Ihre Frage aus der Überschrift Ihres Beitrages beantworten: Ein wesentlich er Unterschied zwischen einer vollen Erwerbsminderungsrente wegen des eingeschränkten Leistungsvermögens im Vergleich zu einer gleich hohen solchen Rente wegen des verschlossenen Arbeitsmarktes ist: Erstere kann maximal neun Jahre lange befristet werden und ist dann auf Dauer zu gwähren. Letztere wird immer weiter nur befristet (solange das Restleistungsvermögen unverändert bleibt).

Ist also der regionale Arbeitsmarkt in der Zukunft nicht mehr verschlossen, kann auch der Anspruch auf die volle Rente wegen der Arbeitsmarktlage entfallen.

zu 2:

Die Antwort auf diese Frage hängt von dem Amt ab, welches der Rentner aufsucht.

zu 3:

In der Rentenhöhe ergibt sich kein Unterschied. Lediglich die Befristung der Rente ist bei Arbeitsmarktlagerenten unbegrenzt möglich, siehe oben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

zu 1:

Angenommen, die Erwerbsminderungsrente ist befristet, dann ist nach Ablauf der Frist ein Antrag auf Weitergewährung zu stellen. Dann prüft die DRV, ob die Voraussetzungen für die Rentengewährung weiterhin vorliegen. Dazu gehört eine Prüfung des Leistungsvermögens, und des Arbeitsmarktes.

zu 2:

Die deutsche Rentenversicherung bietet dem Antragsteller keine Arbeitsplätze an. Dafür ist immer die Agentur für Arbeit zuständig.

Jedoch kann die Entscheidung über die Verschlossenheit des Arbeitsmarktes hinsichtlich Teilzeitbeschäftigungen sowohl regional als auch konjunkturabhängig schwanken.

Angenommen, der Arbeitsmarkt in einer Region ist leergefegt. Dann ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine Person mit eingeschränktem Leistungsvermögen einen Teilzeitarbeitsplatz finden kann, hoch - und der Arbeitsmarkt nicht verschlossen.

Bitte beachten Sie aber: Entschieden wird immer Einzelfall.

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2 Antworten

ASHam 09.09.2014 | 13:40
Vielen herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten: zu 1: "Ist also der regionale Arbeitsmarkt in der Zukunft nicht mehr verschlossen, kann auch der Anspruch auf die volle Rente wegen der Arbeitsmarktlage entfallen." Heißt dies, es wird immer wieder geprüft (von wem denn?), ob der Arbeitsmarkt weiterhin verschlossen ist? zu 2: "Die Antwort auf diese Frage hängt von dem Amt ab, welches der Rentner aufsucht." Hier ginge es um zusätzliche Sozialleistungen, aufstockende Leistungen wie Grundsicherung (sofern einem diese bei 950 Euro Rente gewährt würden). Vielleicht dürfte ich noch die Frage anschließen: Wenn die Prüfung des Arbeitgebers, ob er einen Teilzeit-Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann, negativ ausfällt, wird einem dann "automatisch" die Arbeitsmarktrente wegen eines verschlossenen Arbeitsmarktes gewährt? Oder kann die Dt. Rentenversicherung einem die Rentenversicherung noch weitere potentielle Arbeitsplätze (z.B. Telefondienst irgendwo) anbieten? Vielen herzlichen Dank.
=//=am 09.09.2014 | 14:36
Zitat von ASH anzeigenausblenden
Meine Antwort nur zu Frage 3 (die anderen Fragen wurden ausführlich beantwortet): Ich persönlich würde XY NICHT zu einem Klageverfahren raten. Im Prinzip ginge es nicht um ein Verfahren, ob Arbeitsmarktrente oder "normale" volle EM-Rente, sondern NUR um das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zusteht. Der Nachteil bei der Arbeitsmarktrente ist die sich wiederholende zeitliche Befristung, wobei sich das Leistungsvermögen im Laufe der Zeit ja auch verschlechtern kann und die Rente nicht mehr befristet wird (bei einem LV unter 3 Stunden). Im Klageverfahren könnte bestenfalls ein unter 3 stündiges Leistungsvermögen festgestellt werden, auch auf Zeit oder auf Dauer. Es ist zu überlegen, ob dies ein unter Umständen langwieriges Verfahren rechtfertigt. Aber das muss jeder für sich entscheiden.
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