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Bleibt die Rentehöhe?

von Rosa Z. 26.06.2021 | 11:19
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Guten Tag an die Experten und Teilnehmer! Meine Frage : Ich bin Jahrgang 65 und erhalte seid Mai 20 eine unbefristete EM Rente in Höhe von Netto 980 Euro. Wenn es soweit ist, dass ich in die Altersrente wechseln kann, bleibt dann die Rentehöhe gleich bzw kann diese niedriger ausfallen? Ich bedanke mich für Infos Gruß Rosa Z.

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7 Antworten

Rosa Z. am 26.06.2021 | 13:14
Danke für die schnelle Antwort.. Dann weiß ich, dass sie zumindest nicht niedriger werden kann, das wollte ich wissen. Grüße Rosa Z.
Schadeam 26.06.2021 | 12:35
In der Regel wird sich die Rentenhöhe nicht ändern, könnte eigentlich nur dann sein wenn Sie trotz EM Rentenbezug noch Rentenbeiträge gezahlt haben....???
Hansiam 26.06.2021 | 15:08
Erwerbsminderung Rente in Altersrente!? Wenn beide Renten nahtlos ineinander übergeben kommt es zu keiner Verminderung. In diesem Fall gilt ein Bestandsschutz. Dieser bewirkt, dass Ihre Altersrente nicht geringer sein kann die zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente
Tatsächlich?am 26.06.2021 | 16:12
Laut §88 SGB 6 muss der Übergang nicht nahtlos sein. Die Folgerente muss nur innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Erwerbsminderungsrente beginnen. Und zwar unabhängig, ob es sich um die vorgezogene Altersrente oder die reguläre Altersrente handelt.
Tatsächlicham 26.06.2021 | 16:43
Laut §88 SGB 6 muss der Übergang nicht nahtlos sein. Die Folgerente muss nur innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Erwerbsminderungsrente beginnen. Und zwar unabhängig, ob es sich um die vorgezogene Altersrente oder die reguläre Altersrente handelt.
Geh Haare spalten.
Das ist eine absolut überflüssige und noch dazu ausgesprochen unhöfliche Antwort! Halten sie sich einfach mit solch unqualifizierten Kommentaren zurück. Falls sie noch was zu sagen haben: ich werde Ihnen nicht mehr antworten, weil ich auf diesem Niveau nicht kommuniziere. Die Aussage von Hansi "Wenn beide Renten nahtlos ineinander übergehen..." ist so zumindest unvollständig. Da wird es ja wohl erlaubt sein, die korrekte Antwort zu geben.
Modi1969am 27.06.2021 | 10:26
Hallo, grds. wird bei Umwandlung der EM-Rente in Altersrente die Altersrente wegen der Besitzschutzregeln NICHT geringer werden. Mir fallen ad hoc 3 Ausnahmen hiervon ein: 1. Bei Umwandlung stellt die DRV fest, dass die Rente falsch berechnet und zu hoch gezahlt wurde. In diesem Fall dürfte die so. Aussparung (falsche, zu hohe Rente wird so lange unverändert gezahlt, bis niedrigere, korrekte Rente durch jährliche Anpassung den falschen Betrag übersteigt). 2. Im Rentenbezug erfolgt Scheidung mit Versorgungsausgleichs-Malus. Dann wird Zahlung gemindert, passiert aber auch ohne Umwandlung z.B. im laufenden EM- oder AR-Rentenbezug. 3. Neben der EM-Rente wird weiter gearbeitet und es gibt Unfallrente wegen Arbeitsunfall/Berufskrankheit aus der Beschäftigung neben der Rente. Aus Sicht der EM-Rente erfolgt KEINE Anrechnung, da Unfallrente nach Rentenbeginn bzw. Eintritt der EM. Aus Sicht der Altersrente ist die Unfallrentenkürzung durchzuführen, da Unfallrente vor Altersrentenbeginn. Klarheit schafft eine Probeberechnung zur möglichen Umwandlung ca. 2 Monate vor Wunsch-Altersrentenbeginn. Daher - beraten lassen..
Kaiseram 28.06.2021 | 08:23
eine wahre Heldentat!
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