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Zur Experten-Antwort springenHallo Fragender,
gem. § 77 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI bleibt der Zugangsfaktor und somit die Rentenminderung bei einer folgenden Altersrente für die bereits der Rentenberechnung zugrunde gelegten Entgeltpunkte weiterhin bestehen.
Der Vertrauensschutz, nach dem eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei nach vollendetem 60. Lebensjahr in Anspruch genommen werden kann, dürfte in Ihrem Fall nicht zutreffen, da Sie nicht vor dem 17.11.1950 geboren sein dürften.
Ja, Der Abzug bleibt Lebenslang. Die DRV ist gnadenlos. Bei der DRV muß jeder ewig büßen.Ich (50) beziehe seit Jahren eine EM Rente. Bin zu 50% SB. Meine Rente hat ja wohl schon die 10,8% Abzug. Würde ich mit 60 Jahren in Rente gehen, bliebe ja alles gleich, nur eben dann als Altersrente. Würde ich die EM Rente bis zum 63 Jahr weiterbeziehen und dann erst in Altersrente gehen, würde es beim abzug bleiben oder erhielte ich dann die volle Altersrente? Vielen DankDer Abzug bleibt Lebenslang.
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