Hallo Dixie,
damit es sich bei dem von Ihnen angestrebten Altersteilzeitmodell auch tatsächlich um eine Altersteilzeit im Sinne des Altersteilzeitgesetzes (mit den Rechtsfolgen der Aufstockung des Entgelts und der Zahlung von zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträgen) handelt, muss die Altersteilzeitvereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber mindestens den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Inanspruchnahme einer Altersrente der gesetzliche Rentenversicherung umfassen. Auch wenn Sie dann letztlich trotzdem nicht verpflichtet sind, sofort im Anschluss an die Altersteilzeitarbeit tatsächlich eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, so ist das Altersteilzeitgesetz dennoch grundsätzlich auf einen gleitenden Übergang in den Ruhestand ausgelegt und erfordert deshalb das (voraussichtliche) nahtlose Anschließen einer Altersrente an die Altersteilzeitarbeit.
Weitere Informationen rund um das Thema Altersteilzeit finden Sie insbesondere auch hier:
https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/altersteilzeit.html
Das Altersteilzeitgesetz finden Sie unter folgendem Link:
http://www.gesetze-im-internet.de/alttzg_1996/BJNR107810996.html