Solche Zahlungen rechnen im Regelfall zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und werden wie von user Bernhrad ausgeführt entsprechend bei der Rentenberechnung berücksichtigt - soweit damit nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, vgl. auch § 23 a Sozialgesetzbuch IV.
MfG