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Experten-Antwort

Bonuszahlung aus Vorjahr - Hinzuverdienst?

von Karl-Heinz Schlüter11.05.2015 | 12:06
1766 Ansichten
2 Antworten

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Ich beziehe seit Anfang 2015 die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Mein Arbeitgeber beabsichtigt mir nun nachträglich eine Bonuszahlung für meine Leistung in 2014 zu gewähren. Wäre dies als Hinzuverdienst zu meiner Rente in diesem Jahr zu werten? Wenn nein, was müsste mein ehemaliger Arbeitgeber bzw. ich dabei berücksichtigen, um eine etwaige Rentenkürzung ausschließen zu können.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karl-Heinz Schlüter,

die Prüfung der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 2 SGB VI ist nur dann durchzuführen, wenn neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis erzielt wird. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 34 SGB VI nicht vor. Dies gilt auch für Nachzahlungen aus einem vor Rentenbeginn beendeten Arbeitsverhältnis.

Bestand hingegen das Arbeitsverhältnis noch nach dem eigentlichen Rentenbeginn, ist die Nachzahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auch in der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Regionalträger der Rentenversicherung zu § 34 SGB VI unter

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.6

Im Zweifel sollten Sie sich zur Klärung direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Martinam 11.05.2015 | 13:26
Wenn die Zahlung für das Kalenderjahr 2014, also vor Rentenbeginn bestimmt ist, dann wird dies nicht als Hinzuverdienst gewertet. Es kommt darauf an, für welchen Zeitraum die Zahlung bestimmt ist. Durch die Entgeltmeldung kann sich Ihre Altersrente (ggf. geringfügig) erhöhen. Eine Neuberechnung erfolgt jedoch nur auf Antrag.
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