Hallo Perso,
auch bei Altersrentenbezug gilt:
Einmalzahlungen (wie zum Beispiel die Bonuszahlung) sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie
– Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und
– aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Hat das Arbeitsverhältnis allerdings bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Sofern in dem von Ihnen angefragten Einzelfall das "ursprüngliche" Beschäftigungsverhältnis, aus dem diese Bonuszahlung stammt, zum Rentenbeginn aufgelöst / beendet wurde, wäre die Bonuszahlung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Da der Versicherte allerdings auch nach Rentenbeginn weiter beim selben Arbeitgeber beschäftigt ist, könnte man auch zu dem Ergebnis kommen, das Beschäftigungsverhältnis wurde vor Rentenbeginn nicht aufgelöst, mit der Folge, dass sämtliche daraus resultierenden Einmalzahlungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen wären.
Ich kann daher nur empfehlen, dass sich Ihr Mitarbeiter an den zuständigen Rentenversicherungsträger wendet und den Sachverhalt genau abklärt.
Dabei sollte er auf jeden Fall entsprechende Nachweise vorlegen. Zum Beispiel
• Auflösungsvertrag oder Kündigung aus dem/der ersichtlich ist, dass das Arbeitsverhältnis, aus dem die Bonuszahlung resultiert, zum Rentenbeginn beendet wurde.
• Änderungskündigung, sofern vorhanden
• Neuer Arbeitsvertrag betreffend das neue (evtl. "reduzierte") Arbeitsverhältnis nach Rentenbeginn.