Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
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zu dem Beitrag von "uns", ist noch eine Ergänzung erforderlich:
Zur Klarstellung:
Richtig ist, dass die bosnischen Versicherungszeiten aufgrund des im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina noch geltenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente berücksichtigt werden.
Bei der Berechnung der Rentenhöhe (u.a. bei der Gesamtleistungsbewertung) fließen diese Zeiten jedoch nicht ein, da das Sozialversicherungsabkommen dies nicht vorsieht.
Dasselbe gilt für mazedonische Versicherungszeiten aufgrund des deutsch-mazedonischen Sozialversicherungsabkommens und für kroatische Versicherungszeiten aufgrund des deutsch-kroatischen Sozialversicherungsabkommens.
Eine Berechnung der Rentenhöhe mit ausländischen Versicherungszeiten (sogenannte zwischenstaatliche Rentenberechnung) wird lediglich dann vorgenommen, wenn Versicherungszeiten in einem Anwenderstaat der EWG-Verordnungen zurückgelegt wurden (z.B. in Slowenien).
Weitere Informationen zur Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten finden Sie im Internet-Angebot der Deutschen Rentenversicherung unter folgendem Link:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15844/SharedDocs/de/Navigation/Rente/Ausland__Rente__node.html__nnn=true
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