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Brandneu:Nahtlosigkeit

von Genervt15.05.2009 | 17:55
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5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich möchte gerne eine eindeutige, klare, einfache Aussage zur Nahtlosigkeitsregelung. Bitte keine Verweise auf andere Seiten etc. (das Glossar der DRV gibt hier keine befriedigenden Antworten) oder das man nicht zuständig sei. Und wenn doch, bitte gerne eine, die alles einfach für einen Laien klärt.... Ohhh. Es geht um die Gewährleistung von minimalen Einkommen bis die Rentenversicherung zu einer Entscheidung kommt! (Sorry, ich bin sehr sauer und bitte um Verständnis, da ichmich schon dumm und dämlich gesucht habe - vielleicht bin ich es auch, um Fragen vorzubeugen!). Daher gehört diese Regelung für mich selbstverständlich hierher! 1. Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein (gilt die NL auch bei Antrag auf die volle EU-Rente?)? 2. Wie lange wird ALG im Rahmen der NL gezahlt? (Solange der Anspruch auf ALG bestehen würde?...) 3. Welche Fallstricke können bei Beantragung entstehen / Welche Rolle spielt der Gutachter des Arbeitsamtes?? Man kann bei Krankheit nicht noch überlegen, wie es dem Arbeitsamt gerade recht wäre (wie oft gelesen), damit man nicht abgestuft wird. Ich bitte ganz dringend und freundlich um Hilfe.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "Genervt",

ich verwiese auf die Beiträge von "Naja", der Ihnen den passenden Gesetzestext schon herausgesucht hat und von "Tanja". Auch aus meiner Sicht dürfte es mit der ALG 1 -Zahlung kein Problem geben, solange der Antrag auf Erwerbsmindeurngsrente läuft.

Mehr Auskunft kann ich Ihnen dazu leider auch nicht geben, da ich als Mitarbeiter der Rentenversicherung keinen genauen Einblick in die Arbeitsweise der Arbeitsagenturen habe. Bitte wenden Sie sich dorthin, da es um einen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung geht.

4 Antworten

Najaam 15.05.2009 | 22:16
Der AA-Gutachter ist allenfalls 'Wegweiser' - die RV prüft in eigener Zuständigkeit eine evtl. EM, da die sozialmed.Betrachtung der RV nicht deckungsgleich ist mit der Sichtweise der AA! Außer: Liegt man schon mehr tot als lebendig auf der Intensiv-Station wird die RV vmtl. der Auffassung der AA folgen - dann ist aber die Dauer des Anspruchs vermutlich nebensächlich...?!
Najaam 15.05.2009 | 22:05
Hallo Nervi! also: unter der Überschrift 'Sonderformen des ALG' kommt im SGB III: § 125 Minderung der Leistungsfähigkeit (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung... und (2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt... Also: ALG-Anspruch generell so lange, wie ALG zustehen würde wenn echte ALO vorläge! Die Arbeitsagentur wird einen Reha-Antrag verlangen (ist aber auch mit einem EM-Antrag zufrieden). Sollte es Rente geben und sich diese mit KG oder ALG überschneiden, so wird die Rente bis zur Höhe der jew. Leistung eingezogen (Erstattungsanspruch der KK bzw. AA) - waren KG und/oder ALG höher als die Rente spielt das für den Versicherten keine Rolle! Also: ruhig Blut!
Tanjaam 15.05.2009 | 18:50
Hallo, etwas weniger 'genervt' wäre wohl hier angebrachter, sonst laufen Sie Gefahr, dass Ihnen gar keiner antwortet. Ich kann aus meiner eigenen Erfahrung sagen: Wenn Sie den Antrag auf EM-Rente gestellt haben (ob Voll,- Teil,- oder gar keine Rente entscheidet immer noch die DRV), dann haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung und daran anschließend Krankengeld von der Krankenkasse. Ist das Krankengeld ausgeschöpft (sind Sie also 'ausgesteuert', dann erhalten Sie von der Arbeitsagentur ALG 1. Pro Forma empfiehlt es sich gegenüber der Arbeitsagentur keine Arbeitsunfähigkeit anzugeben (auch nicht beim Gutachter der Agentur), sondern darauf hinzuweisen, dass man zwar den EM-Antrag gestellt hat, jedoch offiziell dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Sonst wird das ALG u. U nämlich abgelehnt.
Infotypam 18.05.2009 | 08:27
Fragen zur Verfahrensweise der Agentur für Arbeit können natürlich in einem Forum der Rentenversicherung selbstverständlich nicht geklärt werden. Dazu muss man sich logischerweise an die zuständige Agentur für Arbeit wenden.
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