Wenn ich immer wüsste, was ausgerechnet bei der Frage nachher besser ist, würde ich mich sofort auf ein Pontifikat bewerben - es kommt auf die Rechtsanwendung bei Rentenbeginn an.
Sicher sind die Ausführungen von LS nicht zu beanstanden, aber es gibt auch Nachteile:
Die Ausbildungszeiten "betriebliche Lehre" und "Fachschulbesuch" könnten im Umfang bis zu 36 Monate über die Pflichtbeitragszahlung hinaus rentensteigernd bewertet werden. Vorrangig kommt die Prüfung zusätzlicher Anwartschaften dem Fachschulbesuch zugute.
Nachteilig wird es insbesondere dann, wenn diese Ausbildungszeiten über 36 Monate umfassen:
Fachschulbesuch sind vielfach die Fortbildungsmaßnahmen der Agentur für Arbeit. In dieser Zeit wird regelmäßig Unterhaltsgeld in Höhe des Arbeitslosengeld I gezahlt; das versicherungspflichtige Entgelt ist meistens deutlich höher als es in der normalen Lehrzeit möglich ist. Meistens gibt es hier keine zusätzlichen Entgeltpunkte mehr für den Fachschulbesuch, diese Monate wurden dennoch für die Prüfung zusätzlicher Anwartschaften verbraucht. Und dort wo die Prüfung wegen der niedrigen Lehrlingsvergütung interessant wäre, fehlt dann was.
Bei einem Rentenbeginn bis Ende 2004 wäre dies noch kein Nachteil gewesen. Diese Form der Begrenzung in den Ausbildungszeiten hätte es noch nicht gegeben.
Andererseits sind grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten immer ein Vorteil, zum Beispiel für Ansprüche bei Invalidität, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Reha.