Hallo Sebastian, hallo weitere Antwortende, jeder hat das Recht jeglichen Antrag zu stellen. Die Rentenversicherung wird über jeden Antrag entscheiden. Im Falle einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Ausweitung der Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn vor dem Jahr 2019 – nach derzeitiger Rechtslage wohl nicht anders zu erwarten- haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Da das für beide Seiten mit Zeit und Kosten verbunden ist, wird man Ihnen vermutlich anbieten, den Ausgang gleichartiger Verfahren abzuwarten um nach Auswertung des Urteils über Ihren Antrag zu entscheiden. Ich denke, der Streitfall wird nach juristischen Grundsätzen, und nicht nach Kassenlage der Rentenversicherung entschieden. Da es sich bei unserem Rentensystem um ein Umlagesystem handelt, müssen höhere Ausgaben natürlich gedeckt werden. Das geschieht beispielsweise über die Höhe des Beitragssatzes, welcher in Abhängigkeit von der Nachhaltigkeitsrücklage angepasst werden muss. Die Beitragssatzanpassung erfolgt im Rahmen politisch festgelegter Grenzen. Binden Sie in Ihre Erwartungshaltung auch die Anhebung der Altersgrenzen ein. Ich kann mir nicht vorstellen –also eine rein persönliche Einschätzung von mir- das man der Entscheidung einerseits die Berechnungsrundsätze von 2019 (Zurechnungszeit) zu Grunde legt, sich aber bei der Berechnung der Abschläge auf das Jahr 2013 (Ihr Rentenbeginn) bezieht.