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Experten-Antwort

BSG Bestandsrenter EM Rente sollte man Antrag stellen?

von Sebastian25.04.2021 | 13:28
137 Ansichten
23 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Liebes Rententeam, kürzlich habe ich gesehen das es eine Klagezulassung vorm BSG gibt damit Bestandsrentner in der EM Rente bei den Zurechnungszeiten den Neurentnern gleich gestellt werden sollen. Um auf Nachzahlungen zu hoffen bzw damit sie nicht verloren gehen sollte man lt einem Bericht vom mdr folgendes beantragen: Erwerbsminderungsrentner müssen dazu bei ihrer Rentenversicherung einen Antrag auf Neufeststellung der Rente stellen und die Erhöhung aufgrund der seit Januar 2019 geltenden neuen Zurechnungszeiten für Erwerbsminderungsrentner fordern. Gleichzeitig sollten Betroffene das Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das laufende BSG-Verfahren (AKZ: B 13 R 24/20 R) beantragen. Kann ich einen solchen Antrag formlos bei der RV stellen bzw macht das Sinn? beziehe seit 2013 EM Rente Danke schon mal beste Grüße Sebastian

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sebastian, hallo weitere Antwortende, jeder hat das Recht jeglichen Antrag zu stellen. Die Rentenversicherung wird über jeden Antrag entscheiden. Im Falle einer negativen Entscheidung hinsichtlich der Ausweitung der Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn vor dem Jahr 2019 – nach derzeitiger Rechtslage wohl nicht anders zu erwarten- haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Da das für beide Seiten mit Zeit und Kosten verbunden ist, wird man Ihnen vermutlich anbieten, den Ausgang gleichartiger Verfahren abzuwarten um nach Auswertung des Urteils über Ihren Antrag zu entscheiden. Ich denke, der Streitfall wird nach juristischen Grundsätzen, und nicht nach Kassenlage der Rentenversicherung entschieden. Da es sich bei unserem Rentensystem um ein Umlagesystem handelt, müssen höhere Ausgaben natürlich gedeckt werden. Das geschieht beispielsweise über die Höhe des Beitragssatzes, welcher in Abhängigkeit von der Nachhaltigkeitsrücklage angepasst werden muss. Die Beitragssatzanpassung erfolgt im Rahmen politisch festgelegter Grenzen. Binden Sie in Ihre Erwartungshaltung auch die Anhebung der Altersgrenzen ein. Ich kann mir nicht vorstellen –also eine rein persönliche Einschätzung von mir- das man der Entscheidung einerseits die Berechnungsrundsätze von 2019 (Zurechnungszeit) zu Grunde legt, sich aber bei der Berechnung der Abschläge auf das Jahr 2013 (Ihr Rentenbeginn) bezieht.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Sebastian, die erweiterte Zurechnungszeit gibt es derzeit ja nur bei einem Rentenbeginn ab 2019. Das Alter für einen abschlagsfreien Erqwerbsminderungsrentenbeginn läge da bei 64 Jahren und 2 Monaten. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2013 lag die Abschlagsfreiheit bei 63 Jahren und 7 Monaten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das bei einer Entscheidung außen vor bleiben würde. Aber bitte, das ist eine rein persönliche Einschätzung und entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. An weiteren Spekulationen werde ich mich aus Expertensicht nicht beteiligen.

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21 Antworten

Schadeam 25.04.2021 | 14:14
Machen Sie es halt, schreiben formlos etwas und warten was passiert. Aus DRV Sicht hoffen wohl alle Mitarbeiter dass bei diesem Verfahren nichts rumkommt, weil es sonst nochmal "jede Menge Arbeit" gibt. Die unsägliche Grundrente wird in den kommenden Jahren allein für jede Menge Zusatzarbeit sorgen und neue "gefühlte Ungerechtigkeiten" zu Tage fördern und Gerichtsprozesse bis hin zum BSG oder Bundesverfassungsgericht. Besonders weil dann neue andere "irgendeine Ungleichheit" entdeckt werden, die auch wieder eingefordert werden könnten. Aber was solls? Alle warten ab was passiert oder eben nicht. Wer einen "Antrag pinseln" will möge dies tun.
Gerdaam 25.04.2021 | 17:03
Da würde ich mir keine allzu großen Hoffnungen machen. Das wird sicher, wenn es positiv beschieden wird, als Einzelfallentscheidung und nicht als Grundsatzurteil gewertet.
Sebastianam 25.04.2021 | 17:12
oh es gab schon Antworten :-) @ Gerda das sieht der VDK und der SovD aber anders bzw. mit grosser Hoffnung da eine Zulassung einer derartigen Klage eher selten ist. Mir geht es nur darum ob die Empfehlung mit dem Schreiben auf Neufeststellung sinnvoll ist? denn wenn ich das richtig verstehe erhalten nur die, die einen derartigen Antrag stellen das auch rückwirkend falls es zu einem Grundsatzurteil wird und die anderen nur Ab einer etwaigen Gesetzesänderung. Hoffnung hin oder her... Beste Grüße
Kerstinam 25.04.2021 | 17:42
Hallo Sebastian, Auf jeden Fall ein Schreiben zur Rentenversicherung schicken. Die korrekte Formulierung des Schreibens kann man im Internet finden. Ich habe es auch schon getan und eine Bestätigung von der RV erhalten Schönen Rest Sonntag
Schadeam 25.04.2021 | 17:48
VdK und Sozialverbände sehen das naturgemäß anders - sie erkennen darin die Möglichkeit sich für potentielle Beitragszahler attraktiv zu machen. Motto: werdet bei uns Mitglied wir tun alles für euch! Dass das Gericht den Antrag und die Begründung angenommen hat, heißt inhaltlich noch gar nichts. Auch hier ist klar dass Sozialverbände dies schon als "Erfolg" verbuchen.
Schade an @Kasimiram 25.04.2021 | 17:56
Da bin ich altershalber in einer TOP Position und "Cheffe+in" ist froh dass ich plane noch 3 Jahre bis 65 zu arbeiten und nicht schon in 11 Monaten mit 63 gehen will - grins. Wenn er/sie mich streichen wollte hätte er 2 Jahre früher das Problem die Nachfolge zu regeln....so weiß er/sie noch 3 Jahre dass er sich auf gute Arbeit verlassen kann. Und es geht nicht um Arbeit an sich sondern darum sinnlose Arbeit zu vermeiden.
Sebastianam 25.04.2021 | 17:56
@ Kerstin, alles klar Danke @ Schade das tut ehrlich gesagt bei der Fragestellung nichts zur Sache . ich bin selbst kein Fan dieser Vereine. aber wenn Kerstin damit schon gute Erfahrung gemacht hat es so bei der Rv zu machen ist es ja gut...wenn dann der Experte morgen noch sagt ja das ist so ok...dann ab dafür!
Peter T.am 25.04.2021 | 19:16
Es gibt nur für rückwirkend 4 Jahre die Möglichkeit, falls es zur Anerkennung kommen sollte, Rückzahlungen zu fordern. Daher sollte man vor Jahresende vorsichtshalber einen Antrag stellen, wenn man länger als 4 Jahre die EM erhält, damit nicht noch ein Jahr verloren geht.
cuculus canorusam 25.04.2021 | 19:26
§45 SGB I
Sebastianam 25.04.2021 | 19:36
versteh ich nicht ganz....ist doch egal wann ich den Antrag stelle wenn die EM schon länger als 4 Jahre bezahlt wird? Wie in meinem Fall seit 2013....dann bekommt man eh immer nur die letzten 4 Jahre eine Rückzahlung falls es zu einer Anerkennung kommen sollte...oder?
Advokatusam 25.04.2021 | 19:55
Hallo, hier wurde auch schon mal vorgekostet! (leider ohne viel Interesse) https://www.openpetition.de/petition/online/erwerbsminderungsren… Da es in der nächsten Zeit...in den staatlichen Kassen eher mau aussehen (und dann noch w. g. die Mütterrente), wird sich das ganze wohl §§ noch ziehen. Natürlich verstößt es aus der Sicht von den "Bestandsrentner" gegen das Gleichheitsprinzip. Aber...ich kann nicht fortstellen, dass am Ende was rausspringen wird ggf. eine längere Zurechnungszeit, aber nicht mehr Bares in der Tasche im Vergleich zu einem Neunrentner "ab 2019" Grüße
Sebastianam 25.04.2021 | 20:36
ja ich kenne die Petition, die Entscheidung darüber ruht auch wegen dem anhängigen Verfahren beim BSG
Kerstinam 25.04.2021 | 22:10
Hallo Sebastian, Auf jeden Fall ein Schreiben zur Rentenversicherung schicken. Die korrekte Formulierung des Schreibens kann man im Internet finden. Ich habe es auch schon getan und eine Bestätigung von der RV erhalten Schönen Rest Sonntag
wo finde ich die Formulierung? LG
Auf dem YouTube Kanal von Rentenbescheid24.de Dort wird es in einem Video schön langsam vorgelesen und man kann es gut mitschreiben.
Klausam 26.04.2021 | 12:14
Hallo, ja auf jeden Fall. Auch ich habe schon beide Schreiben geschickt und auch bestätigt bekommen. Es schadet nichts, kann aber eine Menge Geld bedeuten. Leider ist alles so kompliziert in Deutschland und kann Jahre dauern. Vom logischen Menschenverstand ist es nicht nachvollziehbar das das Rentensystem nur nach Geldvermögen agiert. Die Differenz EMR 3013 zu 2020 ist ganz erheblich und hat mit dem Gleichheitsprinzip nichts zu tun. Angeblich kein Geld mehr in der Rentenkasse? Aber was ist mit der Riesen Ersparnis der leider so vielen verstorbenen alten Herrschaften (Rentner) durch Corona. Wäre mal interressant was hier ein "Rentenexperte" sagt. Forderungen für 2020 verjährt 4 Wochen nach Lohnsteuerbescheid. Gruß an alle und bleibt gesund.
Sebastianam 27.04.2021 | 11:51
Lieber Experte, Danke für die Antwort, ja deshalb empfehlen ja die Rentenexperten auch wie von mir geschrieben gleichzeitig das ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des BSG zu beantragen... aber diesen Satz hab ich nicht verstanden? Ich kann mir nicht vorstellen –also eine rein persönliche Einschätzung von mir- das man der Entscheidung einerseits die Berechnungsrundsätze von 2019 (Zurechnungszeit) zu Grunde legt, sich aber bei der Berechnung der Abschläge auf das Jahr 2013 (Ihr Rentenbeginn) bezieht.
Winteram 27.04.2021 | 12:26
Zitat von Klaus anzeigenausblenden
Ob eine "riesige Ersparnis" tatsächlich zu erwarten ist, oder sich eine Gegenrechnung bzw. sich gar ein "Mehr an Leistungsansprüche" gegenüber der DRV dahingehend auftun wird, da aufgrund der noch nicht absehbaren Langzeitfolgen von Long-Covid Patienten, welche u.U. in die EMR rutschen und früher berentet werden müssen als je beabsichtigt, bleibt wohl eher fraglich und abzuwarten. Ich habe elf Jahre EMR bezogen und bin und war sehr dankbar dafür, auch wenn meine Zurechnungszeit bis 60 Jahre erfolgte! Meine Meinung: Nicht jede Kuh, die sich mir in den Weg stellt, muss ich bis zum letzten Tropfen melken.
Lolam 27.04.2021 | 12:57
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits Anfang der 2000er nach der Einführung der heute geltenden EM Rente mit allen Abzügen und Ungleichheiten durch die Grün Rote Bundesregierung diese für verfassungsgemäß erklärt. Der genannte fiskalische Grund ist eine ausreichende Begründung für eine Ungleichbehandlung. Daher müssen Rentner bis zu 10,8% Abzüge in Kauf nehmen auch wenn sie keinen Einfluss auf den Eintritt der EM haben. Auch diesmal hat die Bundesregierung fiskalische Gründe angeführt. Auch bereits die Anhebung v2014 von 60 auf 62 Jahre galt nur für Bestandsrentner. Auch diese müsste man nun hochziehen. Allein die jährliche Mehrbelastung beträgt wohl um die 5-6 Milliarden nur für die Anpassung an das 65. Lebensjahr. Ein wichtiger Grund den das BVerfG wohl wieder bringen wird. Eine weitere schrittweise Anpassung erfolgt ja bis 2031 auf 67. Demgegenüber sind aber ALLE EM Rentner der früheren Jahre privilegiert bei der Steuer, da der Freibetrag ab Renteneintritt gilt. Somit wäre es im gleichen Atemzug fair die Rente solidarisch und gleich auf 100 % zu versteuern, denn das müssen die Neurentner zukünftig auch.
Hucham 27.04.2021 | 18:57
Zitat von Winter anzeigenausblenden
Angeblich kein Geld mehr in der Rentenkasse? Aber was ist mit der Riesen Ersparnis der leider so vielen verstorbenen alten Herrschaften (Rentner) durch Corona.
Ob eine "riesige Ersparnis" tatsächlich zu erwarten ist, oder sich eine Gegenrechnung bzw. sich gar ein "Mehr an Leistungsansprüche" gegenüber der DRV dahingehend auftun wird, da aufgrund der noch nicht absehbaren Langzeitfolgen von Long-Covid Patienten, welche u.U. in die EMR rutschen und früher berentet werden müssen als je beabsichtigt, bleibt wohl eher fraglich und abzuwarten. Ich habe elf Jahre EMR bezogen und bin und war sehr dankbar dafür, auch wenn meine Zurechnungszeit bis 60 Jahre erfolgte! Meine Meinung: Nicht jede Kuh, die sich mir in den Weg stellt, muss ich bis zum letzten Tropfen melken.
Wieso wurde aber für manche der Weg frei gemacht die Kuh zu melken aber den anderen verschlossen? Und das paradoxe daran ist das vielleicht einige die nun mehr Zurechnungszeit bekommen schon zuvor eine höhere EMR hatten und nun als Bonus noch ein paar hundert Euro mehr bekommen obwohl sogar einige weniger in ihren Arbeitsleben eingezahlt haben als ein Bestandsrentner.
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