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Experten-Antwort

BSG-Entscheidung B 13 R 73/11 R

von Ralph27.12.2012 | 09:16
2441 Ansichten
4 Antworten

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Lt. dem genannten Urteil sind Aufstockungsbeträge aus Altersteilzeitarbeit KEIN Einkommen, welches auf eine Witwenrente angerechnet werden darf. Nachdem zwischenzeitlich bereits die ersten Bescheide über entsprechende Nachzahlungen verschickt werden, würde mich folgendes interessieren: Folgt die Deutsche Rentenversicherung diesem Urteil grundsätzlich, oder nur in bestimmten Fällen? Danke.

Antworten vom Expertenteam

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2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Ralph,

die DRV folgt dem Urteil über den Einzelfall hinaus. Allerdings ist eine Einschränkung dahingehend zu beachten, dass nur sogenannte Altfälle von diesem Urteil betroffen sind. Ein Altfall liegt vor, wenn entweder der Versicherte vor dem 1.1.2002 verstorben ist. Bei Tod nach dem 31.12.2001 muss die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen worden sein und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren sein.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Lena,

die Frage von Ralph bezieht sich auf die Anrechnung von Einkommen auf eine Witwen/Witwerrente. Eine Hinterbliebene bezieht Witwenrente und steht selbst in einem Altersteilzeitbeschäftigungsverhältnis. mit obengenanntem Urteil hat das BSG entschieden, inwieweit der Aufstockungsbetrag als Einkommen zu berücksichtigen ist.

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2 Antworten

Lenaam 27.12.2012 | 12:16
Anrechnung von steuerfreien Aufstockungsbeträgen aus Altersteilzeitarbeit auf die dem Kläger gewährte Witwerrente. Was heißt das jetzt! Mein Mann ist jetzt in Altersteilzeit, werden dann die Aufstockungsbeiträge bei der Witwenrente nicht mit dazu gerechnet, aber bei der normalen Altersrente von meinen Mann schon? Wie ist dies zu verstehen? Ich habe immer gedacht, dass von der normalen Altersrente die man dann als Rentner erhält, die Witwenrente berechnet wird!
Lenaam 27.12.2012 | 14:53
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
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