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Experten-Antwort

BU-Rente

von Reinhard23.07.2011 | 15:58
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Hallo zusammen, etwas kurz zu meiner Person: Jahrgang 1957. 2008 hatte ich einen unverschuldeten Verkehrsunfall. und habe jetzt meine BU-Rente bekommen (= 1/2 Rente). Die Versicherung vom Unfallverursacher zahlt im Moment noch in die Rentenkasse ein und mir einen Lohnausfall. Der Fall ist aber noch nicht abgeschlossen. Mein gesundheitlicher Zustand ist jedoch mehr schlecht wie recht, bin immer noch arbeitsunfähig (bei mehreren Ärzten in Behandlung) und nicht in der Lage eine Tätigkeit auszuüben. Stehe mit der Bundesagentur f. Arbeit in Kontakt. Diese haben mir aufgrund meiner Krankheiten und Unfalllfolgen sowie meines Alters keine großen Hoffnungen gemacht. Es sei denn der Gesundheitszustand würde sich wesentlich verbessern, aber was z. Zt. nicht der Fall ist. Hier meine Frage: Soll ich lieber auf die BU-Rente Widerspruch einlegen, um die volle Erwerbsunfähigkeitsrente zu bekommen, da ich in absehbarer Zeit noch keine Tätigkeit ausüben kann oder welche Altersrente bekäme ich (nur die halbe BU-Rente oder die volle Rente?), wenn ich gesundheitlich keinen Job mehr ausüben kann und die Versicherung auch nicht mehr in die Rentenkasse einzahlt und ich die volle Erwerbsunfähigkeitsrente nicht bekommen würde? Wie würde dann meine Altersrente aussehen? Den Betrag, den ich jetzt als halbe Rente bekomme plus die zweite Hälfte dazu? Für Ihre Mühe vielen Dank im voraus. Mit freundlichen Grüßen

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Den rechtlich sehr ausführlichen und korrekten Erläuterungen von -_- kann ich mich nur anschließen. Ein Widerspruch gegen den BU -Rentenbescheid ist empfehlenswert !

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4 Antworten

-_-am 23.07.2011 | 19:07
Der Rentenartfaktor ist neben den persönlichen Entgeltpunkten und dem aktuellen Rentenwert ein weiterer Faktor, der die Höhe einer Rente bestimmt. Er gibt das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente an. Eine Rente wegen Alters ist eine Leistung mit voller Lohnersatzfunktion, daher beträgt der Rentenartfaktor als Grundfaktor 1,0. Die Renten wegen voller Erwerbsminderung und die Erziehungsrenten sichern ebenso wie die Renten wegen Alters den vollen Erwerbsausfall. Daher beträgt der Rentenartfaktor auch in diesen Fällen 1,0. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beläuft sich der Rentenartfaktor nur auf die Hälfte des Rentenartfaktors für Altersrenten, weil diese Rente nur gesundheitlich bedingte Lohneinbußen, jedoch kein aufgehobenes Leistungsvermögen ausgleichen soll (Lohnzuschussfunktion). Die rentenbeziehende Person kann und soll grundsätzlich noch zu dieser Rente hinzuverdienen. Deshalb beläuft sich der Rentenartfaktor auf 0,5. Ob sich für Sie im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine höhere Rente ergeben könnte, kann im Rahmen dieses Forums nicht beurteilt werden, da hier medizinische Gesichtspunkte eine wesentliche Rolle spielen. Eine Verschlechterung kann jedoch nicht eintreten, was die Entscheidung für den Widerspruch möglicherweise erleichtern könnte.
Reinhardam 23.07.2011 | 19:45
Hallo, danke für die schnelle Beantwortung meiner Anfrage. Aus Ihrer Antwort bin ich leider nicht ganz schlau geworden, was meine Altersrente betrifft. Ich habe 40 Entgeltpunkte, habe jetzt durch die BU-Rente ja 20 Punkte bekommen, also Faktor 05. Was passiert mit den anderen 20 Entgeltpunkten? Kommen diese fehlenden 20 Entgeltpunkte nachher zur Altersrente hinzu, also dann volle Rente? Ist dieses jetzt davon abhängig ob die Versicherung von dem Unfallverursacher die restlichen Jahre in meine Rentenkasse einzahlt? Dann müßte sich doch theoretisch meine Altersrente erhöhen und zu den fehlenden 20 Entgeltpunkten noch dazukommen. Oder sehe ich die Sachlage ganz falsch. Für Ihre Mühe nochmal meinen herzlichen Dank und wünsche Ihnen allen ein schönes Wochenende. Mit freundlichen Grüßen
-_-am 23.07.2011 | 20:40
Ja Ja Nein. Ob weitere Einzahlungen der Versicherung des Verursachers die Altersrente darüber hinaus weiter erhöhen, hängt von verschiedenen individuellen berechnungstechnischen Faktoren ab, z. B. Höhe und Dauer der Zahlungen. Da beispielsweise die Zurechnungszeit Ihnen jedoch bereits bis 60. Lebensjahr angerechnet worden ist, kann es auch sein, dass sich keine oder eine nur niedrige Erhöhung ergibt.
Reinhardam 23.07.2011 | 22:12
Hallo -_- mit dieser Aussage kann ich was anfangen. Vielen herzlichen Dank! Mit freundlichen Grüßen
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