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Zur Moderatoren-Antwort springenSehr geehrter Herr Franz,
das seit dem 01.01.2001 geltende Recht unterscheidet - abhängig von dem noch vorhandenen Leistungsvermögen - zwischen mehreren Renten wegen Erwerbsminderung.
Rente wegen v o l l e r Erwerbsminderung kann gezahlt werden für Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein - § 43 Abs. 2 SGB VI.
Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung können Versicherte erhalten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein - § 43 Abs. 1 SGB VI.
Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, gibt es noch eine Übergangsvorschrift wonach Anspruch auf Rente wegen t e i l w e i s e r Erwerbsminderung b e i Berufsunfähigkeit besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Dabei spielt der Arbeitsmarkt keine Rolle - § 240 SGB VI.
Wie Sie den vorstehenden Ausführungen entnehmen können, kann der Arbeitsmarkt nur dann eine Rolle spielen, wenn eine teilweise Erwerbsminderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt wurde und der Arbeitsmarkt verschlossen ist, also im Rahmen eines Rentenanspruchs nach § 43 SGB VI. Aus Ihrem Beitrag geht jedoch hervor, dass Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI beziehen. Diese Rente wird gewährt, weil Sie zwar in Ihrem Beruf nur noch weniger als sechs arbeiten können, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aber noch über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden verfügen. Sie stehen deshalb dem Arbeitsmarkt und damit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und die Agentur für Arbeit muss Arbeitslosengeld, bzw. wenn dieser Anspruch erschöpft ist und Sie bedürftig sind, Arbeitslosengeld II zahlen.
In Ihrem Beruf bzw. in einem zumutbaren Verweisungsberuf dürfen Sie täglich nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten, ohne dass die Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf Ihren Rentenanspruch hat. In allen anderen Tätigkeiten (auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt) dagegen dürfen Sie auch noch sechs Stunden oder mehr arbeiten.
Das aus einer Beschäftigung erzielte Bruttoarbeitsentgelt, aber auch das dem Arbeitslosengeld zugrunde liegende Bemessungsentgelt, wird jedoch als Hinzuverdienst bei der Rente berücksichtigt und führt, sobald es einen bestimmten Betrag überschreitet, zu einer Minderung Ihrer Rente. Die für Sie geltenden Hinzuverdienstgrenzen können Sie dem Rentenbescheid bzw. der Rentenanpassungsmitteilung entnehmen.
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