Hallo KleinBonz,
das in der Wohnimmobilie gebundene - steuerlich geförderte - Kapital wird in einem sogenannten Wohnförderkonto von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen (ZfA) gesondert erfasst. In diesem sind im Einzelnen
• die geförderten Tilgungsbeiträge,
• die hierfür gewährten Zulagen
sowie
• der entnommene Altersvorsorge-Eigenheimbetrag
vertragsbezogen zu erfassen. Um eine Gleichbehandlung mit anderen Altersvorsorgeanlagen zu erreichen, wird der Gesamtbetrag des Wohnförderkontos in der "Ansparphase" mit Ablauf eines Kalenderjahres pauschal jeweils um zwei Prozent erhöht. Das Wohnförderkonto bildet insoweit die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung ab Beginn der sogenannten „Auszahlungsphase“ (im Gegensatz zu klassischen Riester-Renten-Produkten werden in der "Auszahlungsphase" im Zusammenhang mit Wohnriester allerdings keine Leistungen ausgezahlt). Wurde kein Beginn der "Auszahlungsphase" vertraglich vereinbart, unterstellt der Gesetzgeber den Beginn der Auszahlungsphase mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.
Über die aktuelle Entwicklung des "Wohnförderkontos“ als Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung informiert Sie in der Regel der Anbieter (§ 92 EStG).
Ich empfehle aber, weitere Fragen ggf. direkt mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvorsorgevermögen, bei der Ihr Wohnförderkonto verwaltet wird, zu klären.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung