Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück

BÜZ und KEZ

von Jürgen23.05.2008 | 10:10
3236 Ansichten
7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Moderatoren-Antwort springen
Können Sie mir dazu Auskunft geben? 1. Frage: für ein Kind, geb. z.B. am 01.01.2000 erhält ja im Normalfall die Mutter 10 Jahre Berücksichtigungszeiten (BÜZ), die für die 35 jährige Wartezeit für langjährig Versicherte zählen, ebenso für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre). Werden jetzt die 3 Jahre Kindererziehungszeiten (KEZ), die man ja zusätzlich bekommt, dazu addiert, sodass sich 13 Jahre für die Erfüllung der Wartezeiten ergeben, oder bleibt es bei den max. 10 Jahren (BÜZ inklusive KEZ)? 2. Frage: Können diese BÜZ / KEZ auch auf den Vater übertragen werden? Geht das dann nur komplett, oder kann man diese auch teilen (z.B. 50% / 50%, oder 70% / 30%)7? Bei 2 Kindern: einmal für die Mutter, einmal für den Vater? 3. Frage: wenn man während der KEZ hinzuverdient, wie wirkt sich das auf die Entgeltpunkte aus? Gibt es auch einen Zuschlag zu den Entgeltpunkten, wenn während der BÜZ gearbeitet wird? Sind m. E. schon schwierige Fragen, aber die GRV ist ja auch nicht leicht zu durchblicken. Deshalb schon mal herzlichen Dank für Ihre Hilfe. Mit freundlichen Grüßen Jürgen

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Frage 1: Versicherungspflicht wegen Kindererziehung (KEZ) besteht für ein ab 1. Januar 1992 geborenes Kind in dessen ersten drei Lebensjahren. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten.

Die Berücksichtigungszeit (BÜZ) beginnt mit dem Tag der Geburt und endet mit Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. Für 1 Kind sind also maximal 10 Jahre KEZ und BÜZ anrechenbar, d.h. während der ersten 36 Kalendermonate KEZ liegt zugleich auch eine BÜZ vor.

Bei Erziehung von mehreren Kindern innerhalb der 36 Kalendermonate verlängert sich die KEZ für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Monaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen wurden. Eine Verlängerung der BÜZ-Zeiten bei gleichzeitiger Erziehung findet jedoch nicht statt.

Frage 2: Eine Zuordnung der KEZ und BÜZ zum Vater ist zum einen möglich, falls der Vater entweder für die Erziehung überwiegend verantwortlich ist oder aber rechtzeitig (max. 2 Kalendermonate rückwirkend) eine gemeinsame Erklärung abgegeben wird, dass die Zuordnung der KEZ/BÜZ zum Vater erfolgen soll. Bei der gemeinsamen Erklärung haben Vater und Mutter die Möglichkeit, mehrere Kinder aufzuteilen und auch bei einem Kind die Zeiträume beliebig oft untereinander aufzuteilen. Hier wird auch auf den Eintrag von User No Name verwiesen, der ziemlich ausführlich auf die verschiedenen Zuordnungsmöglichkeiten hingewiesen hat.

Frage 3: Falls Sie neben der Kindererziehungszeit noch dazuverdienen, werden sowohl die Beitragszeit aus der Beschäftigung als auch die KEZ mit Entgeltpunkten bewertet. Vorrangig ist bei der Bewertung jedoch ihr Verdienst aus der Beschäftigung - anders als no name ausgeführt hat - die KEZ-Entgeltpunkte errechnen sich noch zusätzlich. Bei der Zusammenrechnung der beiden Entgeltpunkte sind Höchstwerte zu beachten, die sich aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze errechnen.

Bei einem Rentenbeginn seit 1.1.2002 werden für Berücksichtigungszeiten nach 1991 Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben, wenn 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Geringe Pflichtbeiträge, die während BÜZ liegen, werden um die Hälfte erhöht, höchstens jedoch um 0,0278 EP pro Kalendermonat. Da nach der Höherbewertung der Höchstwert von 0,0833 EP nicht überschritten werden darf, kommt eine Höherbewertung nur für Monate mit BÜZ, nicht aber für KEZ in Frage. Versicherte, die wegen der gleichzeitigen Erziehung nicht arbeiten, erhalten ebenfalls zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben (0,0278 EP im Monat). Diese Zeiten der gleichzeitigen Erziehung, in denen EP gutgeschrieben werden, gelten auch als Beitragszeiten.

6 Antworten

Wolfgangam 23.05.2008 | 10:48
Hallo Jürgen, 1. die BÜZ vom 01.01.2000 bis 31.12.2010 wird nur in dem Umfang als Versucherungszeit 'gezählt', in dem in diesem Zeitraum unbelegte Monate sind. Da anfänglich noch Schwangerschaft/Mutterschutz in den Zeitraum reinragt und dann die 36 Monate Pflichtbeiträge für KEZ bleiben nur noch =< 7 Jahre übrig. Sich überlagernde Monate werden für die Wartezeiten nicht doppelt gezählt. KEZ werden zwar hintereinander gereiht - wenn z. B. zum 01.01.2001 der nächste Wurf geglückt ist (72 Monate KEZ am Stück), aber die BÜZ für das 2. Kind kann die gesamten BÜZ um nur 1 Jahr verlängern. 2. ja, und um das Rentenkonto schön aufzulockern auch jeden Monat wieder beim anderen Elternteil, für jedes Kind separat. Beim Vater durch 'gemeinsame Erklärung' für die Zukunft der KEZ/BÜZ und max. 2 Monate rückwirkend, oder durch direkten Nachweis der alleinigen Erziehung eines Kindes. 3. KEZ (0,0833/Monat) wird als Durchschnittsentgelt auf vorhandene EP draufgesattelt, max begrenzt auf Beitragsbemessungsgrenze. Aufwertung der KEZ/BÜZ ab 1992 bei geringen Entgelt so, dass die EP aus Entgelt um die Hälfte erhöht werden, max. um 1/3 eines Durchschnittsentgelts, höchstens aber auf ein Durchschnittsentgelt. Da KEZ schon 1 EP erhalten, wirkt sich das erst nach Ablauf der ersten 3 Jahre aus. Aufwertung auch bei Erziehung mehrerer Kinder (BÜZ) gleichzeitig. Auch hier Bewertung mit 1/3 EP - Begrenzung wie oben. So ...und jetzt die schwierigen Fragen ;-) Gruß w.
no nameam 23.05.2008 | 10:37
Hallo Jürgen! Zu 1: Es werden nur 10 Jahre für die Wartezeit angerechnet. Einfache Erklärung: Das Jahr hat nur 12 Monate. Auch, wenn diese gleichzeitig mit KEZ und BÜZ belegt sind, können für ein Jahr nicht 24 Monate angerechnet werden ;-) Zu 2: Ja, KEZ/BÜZ können auf den Vater übertragen werden, dazu gibt es zwei Möglichkeiten: 1. gemeinsame Erklärung der Eltern - beide Elternteile unterschreiben eine Erklärung (Formular dazu gibts bei der DRV), wonach die KEZ und BÜZ dem Vater zugeordnet werden sollen. Die Anrechnung erfolgt dann unabhängig von den tatsächlichen Umständen. Allerdings müssen natürlich alle anderen Voraussetzungen, wie die Erziehung im Inland, keine Ausschlussgründe (z. B. Beamter) etc. erfüllt sein. Diese Zuordnung kann natürlich auch aufgeteilt werden, z. B. die Mutter soll die ersten beiden Jahre der KEZ bekommen und der Vater das dritte Jahr. Zu beachten ist, dass KEZ und BÜZ aneinander gekoppelt sind, d. h. es kann nicht vereinbart werden, dass z. B. die Mutter die KEZ und der Vater die BÜZ bekommt. In diesem Fall würde die Mutter die ersten drei Jahre der BÜZ (weil diese mit den KEZ zusammenfallen) auch bekommen und der Vater die restlichen sieben Jahre. Weiterhin zu beachten: diese Erklärung kann nur für die Zukunft abgegeben werden, nicht rückwirkend (Ausnahme: die Erklärung erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt des Kindes, dann erfolgt die Zuordnung ab Geburt). 2. Wenn es für eine Erklärung zu spät ist (z. B. Kind ist schon über 10 Jahre alt), dann kann der Vater die KEZ und BÜZ erhalten, wenn bewiesen werden kann, dass der Vater das Kind überwiegend erzogen hat. Am besten lässt sich dies nachweisen, wenn die Mutter voll berufstätig war und der Vater während dieser Zeit nicht oder geringfügig gearbeitet hat. Dasselbe gilt für die Erziehung von 2 Kinder (Ausnahme: Zwillinge), wenn sich die KEZ hierfür nicht überschneiden. Zu 3: Wenn Sie während der KEZ hinzuverdienen, wird Ihr Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Sie erhalten ja für 1 Jahr KEZ ziemlich genau 1 Entgeltpunkt. Dies entspricht dem Durchschnittsverdienst des entsprechenden Jahres. Als Beispiel: ist das Jahr 2006 vollständig mit KEZ belegt, wird der Durchschnittsverdienst von 29.494 € dafür berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze lag 2006 bei 63.000 €. Hätte damals jemand 50.000 € im Jahr dazu verdient, würde sein Verdienst nur in Höhe von 63.000 € - 29.494 € = 33.506 € in die Rentenberechnung eingehen. Ihre Frage zu den Zuschlägen während BÜZ kann ich Ihnen leider nicht beantworten. Ich hoffe, Ihnen trotzdem geholfen zu haben.
Wolfgangam 23.05.2008 | 11:22
jürgenam 23.05.2008 | 12:07
Hallo Expertin, hallo no name, hallo Wolfgang, also das hätte ich nicht gedacht, dass mir in so schneller Zeit solch fundierte Antworten auf meine Fragen gegeben werden. Dadurch hab ich es jetzt auch verstanden. Herzlichen Dank dafür. Euch allen ein schönes Wochenende wünscht Jürgen
NDam 23.05.2008 | 12:19
Hallo Wolfgang! Zu 1. Die BÜZ für ein am 01.01.2000 geborenes Kind beginnt am 01.01.2000 und endet am 31.12.2009, denn bereits an diesem Tage vollendet das Kind sein 10. Lebensjahr. Freundlichen Grüße ND
Wolfgangam 23.05.2008 | 12:23
Hallo ND, stimmt natürlich. Gruß w.
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Time
13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026