Frage 1: Versicherungspflicht wegen Kindererziehung (KEZ) besteht für ein ab 1. Januar 1992 geborenes Kind in dessen ersten drei Lebensjahren. Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Geburtsmonats und endet nach 36 Kalendermonaten.
Die Berücksichtigungszeit (BÜZ) beginnt mit dem Tag der Geburt und endet mit Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes. Für 1 Kind sind also maximal 10 Jahre KEZ und BÜZ anrechenbar, d.h. während der ersten 36 Kalendermonate KEZ liegt zugleich auch eine BÜZ vor.
Bei Erziehung von mehreren Kindern innerhalb der 36 Kalendermonate verlängert sich die KEZ für das zweite und jedes weitere Kind um die Anzahl an Monaten, in denen gleichzeitig mehrere Kinder erzogen wurden. Eine Verlängerung der BÜZ-Zeiten bei gleichzeitiger Erziehung findet jedoch nicht statt.
Frage 2: Eine Zuordnung der KEZ und BÜZ zum Vater ist zum einen möglich, falls der Vater entweder für die Erziehung überwiegend verantwortlich ist oder aber rechtzeitig (max. 2 Kalendermonate rückwirkend) eine gemeinsame Erklärung abgegeben wird, dass die Zuordnung der KEZ/BÜZ zum Vater erfolgen soll. Bei der gemeinsamen Erklärung haben Vater und Mutter die Möglichkeit, mehrere Kinder aufzuteilen und auch bei einem Kind die Zeiträume beliebig oft untereinander aufzuteilen. Hier wird auch auf den Eintrag von User No Name verwiesen, der ziemlich ausführlich auf die verschiedenen Zuordnungsmöglichkeiten hingewiesen hat.
Frage 3: Falls Sie neben der Kindererziehungszeit noch dazuverdienen, werden sowohl die Beitragszeit aus der Beschäftigung als auch die KEZ mit Entgeltpunkten bewertet. Vorrangig ist bei der Bewertung jedoch ihr Verdienst aus der Beschäftigung - anders als no name ausgeführt hat - die KEZ-Entgeltpunkte errechnen sich noch zusätzlich. Bei der Zusammenrechnung der beiden Entgeltpunkte sind Höchstwerte zu beachten, die sich aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze errechnen.
Bei einem Rentenbeginn seit 1.1.2002 werden für Berücksichtigungszeiten nach 1991 Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben, wenn 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Geringe Pflichtbeiträge, die während BÜZ liegen, werden um die Hälfte erhöht, höchstens jedoch um 0,0278 EP pro Kalendermonat. Da nach der Höherbewertung der Höchstwert von 0,0833 EP nicht überschritten werden darf, kommt eine Höherbewertung nur für Monate mit BÜZ, nicht aber für KEZ in Frage. Versicherte, die wegen der gleichzeitigen Erziehung nicht arbeiten, erhalten ebenfalls zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben (0,0278 EP im Monat). Diese Zeiten der gleichzeitigen Erziehung, in denen EP gutgeschrieben werden, gelten auch als Beitragszeiten.