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Experten-Antwort

Bundesfreiwilligendienst - Verdienst brutto?!

von Tim01.05.2016 | 22:07
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3 Antworten

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Ich habe von September 2013 bis August 2014 einen Bundesfreiwilligendienst absolviert. In dieser Zeit gab es ja noch die Einkommensanrechnung. Ich habe gesehen, dass bei meinem Verdienst noch 40% abgezogen wurden (Verdienst aus abhängiger Beschäftigung), allerdings habe ich ja in dee Zeit kein Brutto/Netto-Einkommen gehabt, da bei einem Bundesfreiwilligendienst ja der Arbeitgeber die Beiträge zur Sozialversicherung zahlt. Mein Einkommen war immer Brutto = Netto. Ist es trotzdem ok dass mir da nochmal 40% abgezogen wurden und dann ein wesentlich niedrigeres 'fiktives' Netto-Einkommen rauskam? Ich frage, weil ich ohne den Abzug der 40% mit Weihnachtsgeld etc knapp über die damaligen Freibeträge komme.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Tim,

als Teilnehmer eines Bundesfreiwilligendienst haben Sie Taschengeld und ggf. Geld- und Sachleistungen für Unterkunft und Verpflegung erhalten. Dabei handelte es sich um Arbeitsentgelt, dass im Rahmen der Einkommensanrechnung um 40 % zu mindern war - unabhängig davon, ob tatsächlich Abgaben wie z.B. SV-Beiträge tatsächlich zu leisten waren.

Für die Zeit ab 01.01.2013 ist das Taschengeld gemäß § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG steuerfrei und aus diesem Grunde gar nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV). Nur die zum Arbeitsentgelt zählenden Sachbezüge sind auch ab dem 01.01.2013 als Einkommen zu berücksichtigen - mit entsprechender Minderung.

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2 Antworten

Stern des Südensam 02.05.2016 | 07:42
Nun, die Antwort lautet: Für freiwillig Wehrdienst Leistende, die ihren Dienst VOR dem 01.01.2014 angetreten haben, bleibt es auch nach der Neufassung von § 3 Nr. 5 EStG zum 30.06.2013 bei Anwendung von § 3 Nr. 5 EStG in der Fassung bis 29.06.2013 (§ 52 Abs. 4g Satz 2 EStG), sodass deren sämtliche Geld- und Sachbezüge weiterhin steuerfrei nach § 3 EStG und damit bei der Einkommensanrechnung NICHT zu berücksichtigen sind. Die Bezüge von freiwillig Wehrdienstleistenden, die ihren Dienst NACH dem 31.12.2013 aufgenommen haben, stellen Erwerbseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV dar und sind grundsätzlich als Arbeitsentgelt bei der Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes zu berücksichtigen. Soweit die Bezüge jedoch steuerfrei nach § 3 EStG sind, sind sie von der Berücksichtigung als Einkommen ausgeschlossen (§ 18a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB IV). Dies betrifft den Wehrsold nach § 2 Abs. 1 Wehrsoldgesetz (WSG), das Dienstgeld (§ 8 WSG), das anstelle des Wehrsolds bei Wehrübungen von bis zu drei Tagen gezahlt wird sowie die truppenärztliche Versorgung nach § 6 WSG („Heilfürsorge“) (steuerfrei nach § 3 Nr. 5 Buchst. c und e EStG).
****am 02.05.2016 | 13:38
Hallo Tim, der Antwort von Stern des Südens kann ich so nicht zustimmen. Sie haben die Waisenrente erhalten weil sie einen Bundesfreiwilligendienst geleistet haben. Hätten sie Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, hätten sie keinen Waisenrentenanspruch gehabt und es hätte sich die Frage der Einkommensanrechnung nicht gestellt. Nun zur Einkommensanrechnung: Frauen und Männer, die einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG) leisten, erhalten ein Taschengeld sowie Geld- und Sachleistungen für Unterkunft und Verpflegung. Diese Bezüge sind Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV und somit grundsätzlich als Erwerbseinkommen auf eine Renten wegen Todes anzurechnen. Von diesem Einkommen sind gem. §18b SGB 4 pauschal 40% abzuziehen. Die Einkommensanrechnung, so wie sie sie beschrieben haben war also richtig.
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