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Experten-Antwort

Bundessozialgericht/Bundesverfassungsgericht zum verminderten Zugangsfaktor bei EM-Renten.

von -_-24.03.2011 | 22:02
2147 Ansichten
5 Antworten
:P Bundessozialgericht/Bundesverfassungsgericht zum verminderten Zugangsfaktor bei EM-Renten ("Abschläge"): Über ruhend gestellte Widersprüche kann durch eine öffentlich bekannt gegebene Allgemeinverfügung entschieden werden, wenn die den angefochtenen Verwaltungsakten zugrunde liegende Gesetzeslage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt wurde, Widerspruchsbescheide gegenüber einer Vielzahl von Widerspruchsführern zur gleichen Zeit ergehen müssen und durch sie die Rechtsstellung der Betroffenen ausschließlich nach einem für alle identischen Maßstab verändert wird. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung der Entscheidung über den Internetauftritt der Behörde, im elektronischen Bundesanzeiger und in mindestens drei überregional erscheinenden Tageszeitungen. Auf die öffentliche Bekanntgabe, den Ort ihrer Bekanntgabe sowie die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 3 SGG ist jedoch bereits in der Ruhensmitteilung hinzuweisen (§ 85 Abs. 4 SGG). Bei einer öffentlichen Bekanntgabe nach § 85 Abs. 4 SGG beträgt die Frist ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem seit dem Tag der letzten Veröffentlichung zwei Wochen verstrichen sind. Ich habe dazu Fragen: 1. Ist von § 85 Abs. 4 SGG im Vorfeld Gebrauch gemacht worden? Falls nicht, was sprach gegen diese Kosten- und Personalaufwand sparende Möglichkeit? 2. Die schriftliche Aufforderung zur Widerspruchsrücknahme ist in derartigen Fällen bei den Finanzämtern durchaus nicht unüblich. Widerspruchsbescheide werden nur dann erteilt, wenn in einem definierten Zeitraum keine Rücknahmeerklärung vorliegt. Was spricht bei der Deutschen Rentenversicherung dagegen? 3. Handelt es sich bei dem in Aussicht stehenden Widerspruchsbescheid tatsächlich um eine Entscheidung, zu deren Widerspruchssitzung die Akte jeweils dem Widerspruchsausschuss vorliegen muss und der Fall einzeln erörtert wird? 4. Wie wird bei zwischenzeitlichem Ableben des Widerspruchsführers verfahren? Müssen in derartigen Fällen Rechtsnachfolger kontaktiert oder ggf. individuell ermittelt werden oder wie ist in diesen Fällen zu verfahren?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 25.03.2011 | 09:50

Hallo -_-,

s. bitte unsere Antwort an Doro vom 22.03.2011 zur "Aufforderung zur Widerspruchsrücknahme; hier: Abschläge EM-Rente".

Zu den einzelnen Fragen der Abwicklung der Widersprüche können wir daher keine Stellungnahme abgeben.

4 Antworten

Gesundheitam 24.03.2011 | 23:38
... als fingerlang gehandelt ist doch mehr das Motto der DRV! So viele §§ auf einmal, das packen die nach meiner bisherigen Einschätzung schlicht nicht. Und wofür gibt es wieder Sozialwahlen - wenn die bisherigen "Abnicker" schon abgelöst werden, sollen die Nachfolger doch auch zu tun haben. Sonst hier mitzeichnen! https://epetitionen.bundestag.de/index.php?action=petition;sa=de…
schwätzeram 25.03.2011 | 14:14
Eine Vorschrift kann nicht vor ihrer Exisstenz und ihrem Inkraftreten angewandt werden. § 85 Sozialgerichtsgesetz Absatz 4 ist angefügt worden durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444); Inkrafttreten: 01.04.2008. Also, ab 2001 Abschläge, ab 2008 § 85 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz; Schlussfolgerung: Die Rentenversicherung beschäftigt keine Hellseher, die in Ruhensmitteilungen 2001 bis 2008 auf eine in Zukunft in Kraft getretene/zu tretende Vorschrift hinweisen können! Verstanden?? MfG schwätzer
-_-am 04.04.2011 | 16:34
schwätzer schrieb

Eine Vorschrift kann nicht vor ihrer Exisstenz und ihrem Inkraftreten angewandt werden. § 85 Sozialgerichtsgesetz Absatz 4 ist angefügt worden durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444); Inkrafttreten: 01.04.2008.

Also, ab 2001 Abschläge, ab 2008 § 85 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz; Schlussfolgerung: Die Rentenversicherung beschäftigt keine Hellseher, die in Ruhensmitteilungen 2001 bis 2008 auf eine in Zukunft in Kraft getretene/zu tretende Vorschrift hinweisen können!

Verstanden??

MfG

schwätzer

Hier eine bei einem mir bekannten Regionalträger praktitierte, wie ich meine, (preis-)günstige Lösung: "Hinsichtlich der in der Vergangenheit ruhend gestellten Widersprüche und Überprüfungsanträge ist nichts mehr zu veranlassen. Die Versicherten wurden mit der Eingangsbestätigung informiert, dass wir nur auf ihren Widerspruch/Überprüfungsantrag zurückkommen, wenn sich nach Abschluss der Verfahren eine günstigere Regelung für sie ergibt. Nur wenn der Versicherte auf eine Bescheiderteilung besteht, ist der Widerspruch an die Widerspruchsstelle abzugeben bzw. der Überprüfungsantrag mit Bescheid abzulehnen." Es geht also auch ohne die Gestzesänderung.
Theoam 04.04.2011 | 21:50
-_- schrieb

Hier eine bei einem mir bekannten Regionalträger praktitierte, wie ich meine, (preis-)günstige Lösung:

"Hinsichtlich der in der Vergangenheit ruhend gestellten Widersprüche und Überprüfungsanträge ist nichts mehr zu veranlassen. Die Versicherten wurden mit der Eingangsbestätigung informiert, dass wir nur auf ihren Widerspruch/Überprüfungsantrag zurückkommen, wenn sich nach Abschluss der Verfahren eine günstigere Regelung für sie ergibt. Nur wenn der Versicherte auf eine Bescheiderteilung besteht, ist der Widerspruch an die Widerspruchsstelle abzugeben bzw. der Überprüfungsantrag mit Bescheid abzulehnen."

Es geht also auch ohne die Gestzesänderung.

Verstanden??
Hier eine bei einem mir bekannten Regionalträger praktitierte, wie ich meine, (preis-)günstige Lösung: "Hinsichtlich der in der Vergangenheit ruhend gestellten Widersprüche und Überprüfungsanträge ist nichts mehr zu veranlassen. Die Versicherten wurden mit der Eingangsbestätigung informiert, dass wir nur auf ihren Widerspruch/Überprüfungsantrag zurückkommen, wenn sich nach Abschluss der Verfahren eine günstigere Regelung für sie ergibt. Nur wenn der Versicherte auf eine Bescheiderteilung besteht, ist der Widerspruch an die Widerspruchsstelle abzugeben bzw. der Überprüfungsantrag mit Bescheid abzulehnen." Es geht also auch ohne die Gestzesänderung.
Ich hab ja keine große Ahnung, aber vielleicht wird es wieder so gehändelt, wie im Jahre 2007, also VOR der Gesetzesänderung, wo es um die Entscheidung des BVerfG zur sog. Inflationsanpassung ging, s. "Deutsche Rentenversicherung Bund- Reden- Bericht von Dr. Axel Reimann, hier: Erledigung von Massenwidersprüchen."- Das wär aber ziemlich bescheiden.
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