Hallo -_-,
s. bitte unsere Antwort an Doro vom 22.03.2011 zur "Aufforderung zur Widerspruchsrücknahme; hier: Abschläge EM-Rente".
Zu den einzelnen Fragen der Abwicklung der Widersprüche können wir daher keine Stellungnahme abgeben.
Eine Vorschrift kann nicht vor ihrer Exisstenz und ihrem Inkraftreten angewandt werden. § 85 Sozialgerichtsgesetz Absatz 4 ist angefügt worden durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444); Inkrafttreten: 01.04.2008.
Also, ab 2001 Abschläge, ab 2008 § 85 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz; Schlussfolgerung: Die Rentenversicherung beschäftigt keine Hellseher, die in Ruhensmitteilungen 2001 bis 2008 auf eine in Zukunft in Kraft getretene/zu tretende Vorschrift hinweisen können!
Verstanden??
MfG
schwätzer
Hier eine bei einem mir bekannten Regionalträger praktitierte, wie ich meine, (preis-)günstige Lösung:
"Hinsichtlich der in der Vergangenheit ruhend gestellten Widersprüche und Überprüfungsanträge ist nichts mehr zu veranlassen. Die Versicherten wurden mit der Eingangsbestätigung informiert, dass wir nur auf ihren Widerspruch/Überprüfungsantrag zurückkommen, wenn sich nach Abschluss der Verfahren eine günstigere Regelung für sie ergibt. Nur wenn der Versicherte auf eine Bescheiderteilung besteht, ist der Widerspruch an die Widerspruchsstelle abzugeben bzw. der Überprüfungsantrag mit Bescheid abzulehnen."
Es geht also auch ohne die Gestzesänderung.
Ich hab ja keine große Ahnung, aber vielleicht wird es wieder so gehändelt, wie im Jahre 2007, also VOR der Gesetzesänderung, wo es um die Entscheidung des BVerfG zur sog. Inflationsanpassung ging, s. "Deutsche Rentenversicherung Bund- Reden- Bericht von Dr. Axel Reimann, hier: Erledigung von Massenwidersprüchen."- Das wär aber ziemlich bescheiden.Verstanden??Hier eine bei einem mir bekannten Regionalträger praktitierte, wie ich meine, (preis-)günstige Lösung: "Hinsichtlich der in der Vergangenheit ruhend gestellten Widersprüche und Überprüfungsanträge ist nichts mehr zu veranlassen. Die Versicherten wurden mit der Eingangsbestätigung informiert, dass wir nur auf ihren Widerspruch/Überprüfungsantrag zurückkommen, wenn sich nach Abschluss der Verfahren eine günstigere Regelung für sie ergibt. Nur wenn der Versicherte auf eine Bescheiderteilung besteht, ist der Widerspruch an die Widerspruchsstelle abzugeben bzw. der Überprüfungsantrag mit Bescheid abzulehnen." Es geht also auch ohne die Gestzesänderung.
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