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BU/Rente v. 2001

von anja10.10.2008 | 14:06
998 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe eine Frage zur BU-Rente vor 2001: Unter welchen Voraussetzungen erhielt man die BU -Rente vor 2001? und wie hoch war diese? Grüße anja

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 14.10.2008 | 11:19

Hallo,

wir können uns den Auführungen von Realist anschließen und verweisen zusätzlich auf unsere Antwort zu Ihrer weiteren in diesem Forum eingestellten Frage.

3 Antworten

anjaam 10.10.2008 | 15:18
ah vielen dnak...aber was bedeutet " sozial zumutbaren Verweisungsberuf" genau? Grüße anja
Realistam 10.10.2008 | 15:02
Sie betrug 2/3 der Vollrente. Berufsunfähig war, wer weder in seinem Stammberuf noch in einem anderen, sozial zumutbaren Verweisungsberuf, mindestens vier Stunden täglich arbeiten konnte.
Realistam 10.10.2008 | 18:31
Die Zumutbarkeit eines Verweisungsberufes ist abhängig von der beruflichen Qualifikation des Versicherten. Eine Verweisungstätigkeit darf auch völlig berufsfremd sein. Grundsätzlich ist eine Verweisung auf Tätigkeiten möglich, die eine Qualifikationsstufe unter der bisherigen liegen. So können Facharbeiter oder Angestellte mit Vorgesetztenfunktion auf die Tätigkeit eines Facharbeiters verwiesen werden, Facharbeiter können auf Tätigkeiten verwiesen werden, die eine echte Ausbildung von drei Monaten erfordern, angelernte Arbeiter können auf Tätigkeiten eines Ungelernten verwiesen werden und für ungelernte Arbeiter ist quasi JEDE Tätigkeit des ALLGEMEINEN Arbeitsmarktes zumutbar. Nach gängiger Rechtssprechung - vorzugsweise aus Hessen und Bayern - sind Facharbeiter sogar sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines Telefonisten verweisbar, obwohl es sich dabei nicht um einen Lehrberuf sondern nur um eine Anlerntätigkeit handelt. Nach Ansicht der Richter ergibt sich die soziale Zumutbarkeit einzig und alleine aus den Tarifverträgen, wonach Telefonisten angeblich genauso gut entlohnt werden, wie Angestellte, die eine echte Ausbildung durchlaufen haben. An diesem Beispiel ist erkennbar, wie einfallsreich die Berufssachverständigen der DRV und der Sozialgerichte vorgehen, wenn es darum geht, eine geeignete Verweisungstätigkeit zu finden.
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