Bei Ihrem sehr umfangreich geschilderten Sachverhalt erschließen sich uns nicht alle Zusammenhänge. Vorab empfehlen wir Ihnen daher, einen Beratungstermin bei Ihrer wohnortnächsten Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren ! !
Sie teilen mit, dass Sie von der Krankenkasse zur Antragstellung nach § 51 Sozialgesetzbuch V aufgefordert wurden. Der Rentenversicherungsträger prüft anhand des Rehaentlassungsberichts, ob teilweise- beziehungsweise volle Erwerbsminderung vorliegt und fordert Sie gegebenenfalls zur Rentenantragstellung für eine Erwerbsminderungsrente auf. Aufgrund Ihres eingeschränkten Dispositionsrechtes sind Sie dann zur Antragstellung dieser Rente verpflichtet. Wird der Antrag nicht gestellt, kann die Krankenkasse die weitere Krankengeldzahlung versagen.
Ihr Krankengeldanspruch endet entsprechend Ihrer Aussage am 25.01.2014. Sie haben bereits Altersrente für Schwerbehinderte Menschen mit einem Rentenbeginn ab dem 01.02.2014 beantragt. Es geht dann offenbar nur noch um die Ansprüche des Arbeitslosengeldes ab 26.01.2014 bis zur Bescheiderteilung der beantragten Altersrente. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfällt mit Bewilligung der Altersrente.
Über den Anspruch auf Arbeitslosengeld I nach § 145 Sozialgesetzbuch III entscheidet die Agentur für Arbeit in eigener Zuständigkeit. Fragen zu diesem Leistungsanspruch beantwortet Ihnen die zuständige Agentur für Arbeit.