Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo, Peter,
bei dem deutsch-chinesischen Abkommen über Sozialversicherung handelt es sich ausschließlich um ein sog. Entsendeabkommen Das Abkommen wirkt sich ausschließlich auf die gesetzliche Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung aus.
Durch die Entsendebescheinigung VRC/D 101 wird die Unterstellung unter die chinesischen Rechtsvorschriften in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung dokumentiert. Für die Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung findet stets deutsches Recht Anwendung.
Über eine Entsendung entscheidet die zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle, die Deutsche Rentenversicherung Bund ist für die Ausstellung der Entsendebescheinigung zuständig, wenn der zu Entsendende nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt.
Anbei der Link zum Merkblatt, welches weitere Informationen beinhaltet:
https://www.dvka.de/media/dokumente/merkblaetter/arbeiten_im_ausland/Arbeiten_China.pdf
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