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Experten-Antwort

Corona-Hilfe für Angestellte

von angestellt Witwe02.11.2020 | 17:56
89 Ansichten
5 Antworten

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Guten Tag, ich erhalte eine große Witwenrente. Da ich selbst noch berufstätig bin, werden meine Einkünfte zum 01.07. abgefragt und berücksichtigt. Nun hat mir mein Arbeitgeber in Aussicht gestellt, dass ich die steuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Hilfe erhalten kann. Wird diese als Einkommen im nächsten Jahr mit berücksichtigt? In den alten Foren wurde dies im April 2020 leider nicht endgültig geklärt. Vielen Dank für die Info.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien "Coronaprämien" im Jahr 2020 sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und demzufolge auch nicht als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf Ihre Witwenrente berücksichtigen.

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4 Antworten

Siehe hieram 02.11.2020 | 18:54
Sofern die Corona-Hilfe den Betrag von 1.500,00 EUR brutto nicht übersteigt, wird er nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Ouzam 02.11.2020 | 22:04
Alle Sonderzahlungen die die Voraussetzungen erfüllen und bis zum 31.12. gezahlt werden, sind bis zu einer Höhe von 1.500 € nicht als Hinzuverdienst zu werten. Der ArbG muss dabei aber wie erwähnt gewisse Parameter einhalten.
Axelam 12.11.2020 | 20:44
Hallo Expertenteam, In der Broschüre summa summarum 2-2020-Hinzuverdienst im Rahmen der Corana Hilfen (Seite 20)wird aber angemerkt, dass eine Anrechnung auf die Hinterbliebenen Rente erfolgt. Wird denn nun die steuerfreie und SV freie Hilfe von Max 1.500 auf die Rente (Witwenrente) angerechnet? Viele Grüße Axel
-am 13.11.2020 | 15:06
Zitat von Axel anzeigenausblenden
Hallo Axel, nein, ich fürchte, das haben Sie falsch verstanden. Der von Ihnen genannte Artikel bezieht sich auf die vorübergehende Anhebung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten, verbunden mit dem Hinweis, dass sich die Anhebung der Hinzuverdienstgrenze nur auf die Altersrenten und nicht auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten auswirkt. Völlig unabhängig davon sind die o. g. genannten "Coronaprämien" im Jahr 2020 jedoch steuerfrei, damit nicht dem Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zuzurechnen (daher beitragsfrei) und demzufolge auch nicht als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf eine Hinterbliebenenrente berücksichtigen (siehe auch Seiten 18 und 19 der von Ihnen genannten Broschüre).
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