Hallo, Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500,00 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien "Coronaprämien" im Jahr 2020 sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen und demzufolge auch nicht als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf Ihre Witwenrente berücksichtigen.