Hallo Frank L.,
die Forumsteilnehmer haben Ihnen ja schon einiges zur Anwendung der Rücknahmevorschrift § 45 SGB X geschrieben.
Wichtig ist: Es kommt nicht darauf an, dass hier auch der Rententräger einen Fehler gemacht hat und die eigentlich angegebene Krankengeldzahlung übersehen hat. Das ändert ja nichts daran, dass die Rentenhöhe objektiv falsch ist.
Dreh- und Angelpunkt ist allein, ob Sie hätten "erkennen können" bzw. "wissen müssen", dass Ihnen nicht beide Sozialleistungen nebeneinander zustehen. Und selbst wenn man zum Ergebnis kommen würde, dass Sie dies nicht erkennen konnten, so ist trotzdem noch zu prüfen, ob Ihr Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer rechtlich korrekten Rentenzahlung schutzwürdig ist (da seit dem Bescheid noch keine 2 Jahre vergangen sind und das Gesetz in diesem Zeitraum erleichterte Bedingungen für eine Rücknahme vorsieht).
Das alles muss der RV-Träger im Rahmen einer Einzelfallprüfung beurteilen und natürlich ist diese Entscheidung gerichtlich nachprüfbar. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir dazu hier im Forum keine Beurteilung abgeben können und auch die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs nicht einschätzen können.