Grundsätzlich sind Versicherte voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Darüber hinaus ist auch derjenige voll erwerbsgemindert, dessen Restleistungsvermögen zwar drei bis unter sechs Stunden beträgt, der aber infolge der Bedingungen des Arbeitsmarktes nicht in der Lage ist, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden.
Sofern Sie einen entsprechenden Arbeitsplatz finden, teilen Sie dies dem zuständigen Rentenversicherungsträger bitte mit, egal ob über den Rentenantrag bereits entschieden wurde oder noch nicht.
Dieser prüft anschließend (unter Berücksichtigung dieser Tatsache), ob volle, teilweise oder gar keine Erwerbsminderung vorliegt. Gleichzeitig wird gegebenenfalls geprüft, ob Ihre Erwerbsfähigkeit eventuell durch berufsfördernde Maßnahmen gebessert oder wieder hergestellt werden kann.
Wir empfehlen Ihnen daher, sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden.