Hallo Ludwig,
Erwerbsminderungsrenten werden grundsätzlich auf Zeit geleistet. Sie sind nur dann unbefristet zu leisten, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und es als überwiegend unwahrscheinlich beurteilt wird, dass die Erwerbsminderung wieder behoben werden kann. Die hierfür relevanten Erkrankungen sind sehr schwerwiegend und es ist regelmäßig davon auszugehen, dass die im Nachgang zur sozialmedizinischen Feststellung getroffene bescheidsmäßige Entscheidung über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auf Dauer der geltenden Sach- und Rechtslage entspricht.
Ein gegen eine solche Entscheidung erhobener Widerspruch mit dem rein formellen Begehren, dass von der DRV festgestellt werden soll, dass (weiterhin) Anspruch auf Erwerbsminderungsrente auf Zeit festgestellt wird, dürfte mangels Rechtsverletzung bzw. Beschwer, als unzulässig zu beurteilen sein.
Zwar steht es Versicherten grundsätzlich frei, auf eine Ihnen per Bescheid zugesprochene Rentenleistung zu verzichten, nur ist solch ein Verzicht nur dann zulässig, wenn durch den Verzicht auf die Rentenleistung kein anderer (nachrangig zur Leistung verpflichteter) Sozialversicherungsträger (etwa Krankenkasse oder Arbeitsagentur) dadurch nicht belastet bzw. zur Zahlung einer Lohnersatzleistung verpflichtet wird.
Nachdem im Rahmen dieses Forum mangels Einsicht in die hierfür relevanten Unterlagen keine Beurteilung über die in Ihrem Fall getroffene sozialmedizinische Leistungsbeurteilung abgegeben werden kann und auch nicht beurteilt werden kann, durch welche theoretisch bestehenden (operativen) Behandlungsmöglichkeiten sich Ihre aktuell bestehende Erwerbsminderung bessern lässt, empfehlen wir Ihnen, sich bei wesentlicher Veränderung oder Besserung Ihres Gesundheitszustandes an den für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden, um das weitere Vorliegen von (unbefristeter) Erwerbsminderung zu prüfen.
Auswirkungen des Bezuges einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente auf ein Beschäftigungsverhältnis oder Ansprüche auf Zahlung von Arbeitslosengeld sind mit den hierfür zuständigen Stellen (Personalabteilung und Agentur für Arbeit) abzuklären.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung