Hallo Tommi ,
solange der Rentenversicherungsträger noch nicht bindend über Ihren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entschieden hat, ist ein Antragsrücknahme jederzeit möglich.
Sofern der Bedarf einer beruflichen Reha in der Klinik festgestellt wird, erfolgt in der Regel nach der Entlassung ein entsprechender Hinweis an den zuständigen Fachberater für Rehabilitation Ihres Rentenversicherungsträgers. Der Berater wird dann mit Ihnen die Möglichkeiten von Leistungen/Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation erörtern.