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Datum des Rentenbeginns (Leistungsdatum)

von Egemen26.07.2009 | 17:08
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Liebe Expertenteam, sehr geehrte ForumteilnehmerIn, Der Betroffene ist seit dem 16.06.2005 AU-Krank geschrieben und bezog ab dem 01.08.2005 Krankengeld. Nach erfolglosen Reha wurde ihm im Februar 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung, ab dem 01.11.2005 gewährt. In dem Rentenbescheid, Anlage 2, wurde die Zeiten u.a. wie folgt ermittelt: DEÜV 01.01.05 - 31.07.05 Pflichtsbeitragszeit 16.06.05 - 31.07.05 Rentenbezug mit Zurechnungszeit Sozl. 01.08.05 - 31.12.05 Pflichtbeitragszeit/Rentenbezug mit Zurechnungszeit Der zuständige RV-Träger stellte in dieser Rentenbescheid u.a. folgendes fest: "Die Ansprucvoraussetzungen sind ab dem 16.06.2005 erfüllt." Meine Frage: Welche Datum soll hier als Beginn des Leistungsfalles angewendet werden, a) Datum der AU-Krank ab dem 16.06.2005 b) Datum der Zahlung des Krankengeldes ab 01.08.2005 c) Datum der Rentenzahlung ab dem 01.11.2005 Vorab vielen herzlichen Dank für nützliche Hinweise und Informationen! Egemen

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 28.07.2009 | 12:28

Hallo Egemen,

der Leistungsfall könnte jedes dieser Daten sein. Es ist nicht genau geregelt welcher dieser Daten als Leistungsfall zutrifft. Es ist vielmehr eine objektive Entscheidung der jeweiligen Rentenversicherungs-träger welches Datum als Leistungsfall einschlägig ist.

In der Regel jedoch ist das Datum der Arbeitsunfähigkeit auch der Tag des Leistungsfalles.

6 Antworten

LSam 26.07.2009 | 17:55
Nach meiner Kenntnis ist der offizielle Leistungsfallbeginn als Rente das Datum Rentenbeginn = 01.11.2005. . Mit Datum der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit (16.05.2005) beginnt aber bereits die rentenrechtliche Einordnung und Berücksichtigung, hier vor allem der Beginn der Zurechnungszeit, die von Bedeutung ist für eine später folgende Regelaltersrente oder eine der anderen Altersrentenarten. . Die Zurechnungszeit beginnt im Monat der Festellung der Erwerbsunfähigkeit, wobei hier der Monat Juni und alle weiteren, in denen noch Leistungen gezahlt wurden oder Verdienste erzielt werden und noch eine Zurechnungszeit vorhanden ist (60. Lbj.), als Zurechnungszeit beitragsgemindert. Die übrigen Monate Zurechnungszeit ohne Leistungen gelten dagegen als Zurechnungszeit beitragsfrei. Siehe dazu die Anlage 4, zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten.
LSam 26.07.2009 | 19:07
Rentenrechtlich kann der jeweilige Monat nur einmal berücksichtigt werden. Priorität hat die Zurechnungszeit, da sie mit 100% des Gesamtleistungswertes berücksichtigt wird. Wird sie mit einem Verdienst ü berlagert, erhält man dafür auch Entgeltpunkte, die berücksichtigt werden, in diesem Fall aber nach den Regelungen für die Berücksichtigung von beitragsgeminderten Zeiten. In dem Bescheid können Sie im Rechenabschnitt am Ende der Anlage 3 auch nachlesen, wieviel Monate Pflichtbeitragszeit insgesamt und bis 1991 vorhanden ist.
Egemenam 26.07.2009 | 18:36
Herzlichen Dank für Ihre freundliche Hinweise. Das Problem liegt darin, aob die Pflichtbeitragszehlungen hier mit Datum vom 30.06.2005 (Beginn der AU) oder vom 31.07.2005 (Beginn des Krankengeldes) enden. Welche Datum soll hier als "maßgeblicher Ereignis" angenommen werden ? Der Sachverhalt scheint hier etwas kompliziert zu sein, jedoch die Klärung im vorliegenden Fall von erhebliche Bedeutung! Nochmals herzlichen Dank! Egemen
Egemenam 27.07.2009 | 00:18
Soll der Satz des Rentenbescheides "Die Anspruchvoraussetzungen sind ab dem 16.06.2005 erfüllt" durch folgender Satz ersetzt bzw, geändert werden ? ""Die Anspruchvoraussetzungen sind ab dem 01.08.2005 erfüllt (beginn des Krankengeldes)" Danke für freundliche Bemühungen ! Egemen
LSam 26.07.2009 | 23:45
Die Einordnung der DRV: . . bis . 31.07.2005 Pflichtbeitragszeit sehe ich als korrekt an, sicher nimmt aber noch ein Experte mit einer für Sie zufriedenstellenden Darlegung Stellung.
B´sonam 27.07.2009 | 07:57
Die Anspruchsvoraussetzung für einen Rente wegen Erwerbsminderung ist numal das Eintreten eines Leistungsfalles (= Krankheit/Unfall, etc.). Da man nicht erst ab Beginn der KG-Zahlung AU ist, sondern bereits 6 Wochen davor (LFZ), ist die im Rentenbescheid getroffene Aussage korrekt. Man kann den Leistungsfall nicht einfach nach Lust und Laune verschieben...
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