Hallo Brigitte 50,
der Rentenbeginn ist in erster Linie abhängig vom Eintritt des Leistungsfalles. Dieser wird durch den ärztlichen Dienst des Rentenversicherungsträgers festgestellt.
Eine zeitlich befristete Rente wegen Erwerbsminderung wird mit Beginn des 7. Kalendermonats nach Eintritt des Leistungsfalls gezahlt. Falls der Antrag nicht fristgerecht gestellt wird, beginnt die Rente im Antragsmonat.
Dauerrenten werden mit Beginn des Monats nach Eintritt des Leistungsfalls gezahlt. Sollte der Antrag nicht fristgerecht gestellt worden sein, so beginnt die Rente erst im Antragsmonat.