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Dauer der Bearbeitung eines Antrages auf Witwerrente

von Anna17.01.2007 | 15:26
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Hallo, kann man ungefähr sagen, wie lange die Bearbeitung eines Antrages auf Witwerrente dauert? Mein Vater hat einen gestellt, ihm müsste diese Rente ab dem 1.2.2007 zustehen, bisher ist noch kein Rentenbescheid gekommen, diesen bräuchte er aber bald, damit er seine Grundsicherung neu beantragen kann, die er auch noch bekommt (seine eigene Rente und die Witwerrente sind nicht ausreichend) und er ist nun nervös, dass das zeitlich alles nicht mehr klappt. Unser Problem dabei ist außerdem, dass er gerade mit einem Schlaganfall im Krankenhaus ist und ich mich nun erkundigen soll, ich weiß aber nicht wo man nachfragen könnte, wie der Stand der Dinge ist, ich finde seine Unterlagen auch nicht, ich habe nur seine eigene Rentennummer (er hat den Antrag persönlich in Laatzen gestellt). Ich würde mich also über einen Tipp freuen, wie ich mehr erfahren könnte. Vielen Dank, Anna

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Bitte wenden Sie sich an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung. Dort kann der zuständige Renteversicherungsträger ermittelt und auch gleich der Sachstand erfragt werden. Die Dauer der Bearbeitung ist vom Einzelfall abhängig.

5 Antworten

Michael1971am 17.01.2007 | 15:39
Gehen Sie einfach zur nächsten Auskunfts- und Beratungsstelle und erläutern Ihr Anliegen. Eine Vollmacht dürften Sie nicht benötigen, da diese bei Verwandten in gerader Linie grundsätzlich unterstellt wird. Mit dem Geburtsdatum und Namen Ihrer verstorbenen Mutter ist die Ermittlung des zuständigen RV-Trägers kein Problem. Von dort erhalten Sie dann alle weiteren Auskünfte.
Annaam 17.01.2007 | 16:46
Vielen Dank für die Antworten, Anna
Amadéam 17.01.2007 | 21:55
Den Weitergewährungsantrag auf Leistungen der Grundsicherung (GruSi) nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Sozialgesetzbuch) kann und sollte Ihr Vater auch schon stellen, selbst wenn der Bescheid über die Bewilligung von Hinterbliebenenrente noch nicht vorliegen sollte. Bei der Antragstellung sollte er – so noch nicht bereits geschehen - auf das anhängige Antragsverfahren hinweisen. Der Grundsicherungsträger wird dann in Vorleistung gehen und sich das verauslagte Geld mittels Anmeldung eines Erstattungsanspruch aus der Nachzahlung des Rentenversicherungsträgers wiederholen. Es besteht also kein Grund zur Panik – schon gar nicht, wenn Ihr Vater auch nach Bewilligung der Hinterbliebenenrente weiterhin auf ergänzende Leistungen nach dem SGB XII angewiesen sein sollte. Durch die Bewilligung der Hinterbliebenenrente hat er ja keinen Cent mehr in der Tasche. Der Grundsicherungsträger wird schon in Ruhe abwarten, der kommt dann so oder so zu seinem Geld.
bekissam 17.01.2007 | 22:28
Den Antrag bereits zu stellen ist zwar OK, doch bei einer vorausgegangenen Versichertenrente (Rentenbeginn der Hinterbliebenenrente am 01.02.07) stehen Grundsicherungsleistungenvermutlich nicht gleich zur Verfügung, weil für den Sterbeüberbrückungszeitraum durch den Rentenservice der Deutschen Post AG regelmäßig ein Vorschuß (hier für die Monate 02/2007 bis 04/2007) in Höhe der bisherigen Versichertenrente gewährt sein dürfte. Insofern ist auch ein Erstattungsanspruch ausgeschlossen, weil keine Nachzahlung vorhanden sein wird.
Amadéam 18.01.2007 | 06:56
Über die Höhe sowohl der Versicherten- als auch der H-Rente hat die Fragestellerin keine Angaben gemacht. Beide sind anscheinend sehr niedrig. Da es durchaus möglich ist, dass auch während des Zeitraums der Vorschusszahlung Bedürftigkeit bestehen könnte, wäre es auf keinen Fall ratsam, den Antrag auf Weitergewährung von GruSi-Leistungen vom Zugang des Witwerrentenbescheides abhängig zu machen. Es muss andieser Stelle nochmals deutlich gemacht werden, dass Leistungen der Grundsicherung nicht auf Zuwarten hin gewährt werden (das gilt auch für die Weiterbewilligung der Leistung nach einem abgelaufenen Bewilligungszeitraum), sondern nur nach RECHTZEITIGER Antragstellung. Unabhängig davon haben Sie natürlich Recht, dass der Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Vorschusszahlung nicht greift. Dieses ist, wenn der Bescheid auf Bewilligung der Vorschusszahlung dem Grusi-Träger rechtzeitig vorgelegt worden ist, für den Antragsteller aber auch nur von untergeordneter Bedeutung.
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