Hallo Karlheinz,
ich kann mich der Antwort von Rentenschmied nur anschließen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers und lassen Sie sich vor Ort die Berechnungen erläutern.
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Hallo Karlheinz,
ich kann mich der Antwort von Rentenschmied nur anschließen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers und lassen Sie sich vor Ort die Berechnungen erläutern.
Wahrscheinlich wenig Lust und bei der Verteilung von rentenrechtlichen Kenntnissen war der Arbeitgeber - im Gegensatz zur Politik - offenbar knausrig. Trostpflaster: Es könnte aber auch sein, dass die nicht nachweisbare Lehrzeit und die Lehrzeit mit Arbeitsentgelten ohnehin noch - bei sonst ziemlich lückenlosem Versicherungsverlauf und vielleicht sogar Durchschnittsverdienst - einen Zuschlag als beitragsgeminderte Zeit erhalten. Dann wäre es unter dem Strich ziemlich egal, ob nachgewiesen oder nicht meint einer, der noch Experte werden willHallo Karlheinz, ich kann mich der Antwort von Rentenschmied nur anschließen. Bitte wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an eine Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers und lassen Sie sich vor Ort die Berechnungen erläutern.Liebe Gemeinde, die Antwort ist aber eher.... uninspiert, mit wenig Lust zur Antwort gegeben, kann man das sagen? Anhand des Sachverhaltes hätte man doch einiges zur Klärung sagen können. Es ist in etwa wie folgt: Bei nicht nachgewiesenem Arbeitsentgelt während der LEHRE erfolgt keine Zuordnung von FRG Tabellenwerten. Es werden stattdessen FESTE Werte an Entgeltpunkten zugeordnet, und zwar: - 0,025 EP pro Kalendermonat bei NACHWEIS des zeitlichen Umfangs (analoge Anwendung des § 256 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 247 Abs. 2a SGB VI) bzw, - 0,0208 EP (= 0,025 EP x 5/6) pro Kalendermonat bei GLAUBHAFTMACHUNG des zeitlichen Umfangs im Zeitraum nach dem 30.6.1965. § 247 Abs. 2a SGB VI gilt für Zeiten der Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich dem Beitrittsgebiet, dem Saarland und Berlin. Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung beschäftigten Personen sind nach §256 Abs.1 S.1 SGB VI in der seit dem 01.01.1997 geltenden Fassung pauschal 0,025 Entgeltpunkte je Kalendermonat zuzuordnen. => heißt, beim Versicherten wurden hier, da keine Entgeltnachweise mehr vorlagen, pauschal 0,025EP je Monat angesetzt, in der Summe also 4x 0,025EP = 0,1000 EP (Ost) als "(nachgewiesene) berufliche Ausbildung ohne Unterlagen" (sowas gibt es auch im §22 Abs. 2 FRG) => für 01.01.1972-04.07.1972 wurden die "tatsächlichen" 690,50 M mit dem Faktor 2,1705 auf 1498,73 DM hochgwertet. Diese geteilt durch den Durchschnittswert im Jahre 1972 von 16335 DM ergeben dann die 0,0918 EP (Ost) Also, alles richtig in der Berechnung. Klingt komisch, ist aber so: die 4 Monate OHNE Nachweise sind im Prinzip mehr wert als die 7 Monate (1972) MIT Entgeltnachweis. Oder anders: die 4 Monate 1970 mit tatsächlichem Nachweis wären mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit weniger Wert als die Pauschale. Hier war die Politik und das Rentenrecht großzügig.
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