Sehr geehrter Nutzer,
die genaue Formulierung Ihres Arztes bezüglich des Leistungsvermögens ist nicht maßgeblich. Im Gesetz wird geregelt, dass ein Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente dann vorliegt, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine Prüfung und Festlegung des Leistungsvermögens erfolgt durch den medizinischen Sachverständigen der Deutschen Rentenversicherung, diese kann auch von der Einschätzung des behandelnden Arztes abweichen.
Mir freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam