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Experten-Antwort

dem Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen

von Peter 19.04.2021 | 15:26
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Gute Tag, Ich beziehe eine Witwenrente und neulich bekam ich ein Formular zu beantworten, um erneut geprüft zu werden ob und inwieweit mein Einkommen auf die Rente anzurechnen ist. Ich bin jedoch mit bestimmten Begriffen nicht ganz im Klar. Z.B. was wird unter "dem Arbeitseinkommen vergleichbares Einkommen" verstanden? Wenn ich gelegentlich, neben meinem regelmäßigen Arbeitseinkommen, für die Veröffentlichung eines Artikels ein Honorar erhalte, zählt das als vergleichbares Einkommen? Vielen Dank!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Peter,

zu den „vergleichbaren Einkommen“, die ebenfalls bei Hinterbliebenenrenten als Einkommen zu berücksichtigen sind, rechnet man Erwerbseinkommen, welches seiner Art nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar ist. Zu den vergleichbaren Einkommen zählen zum Beispiel:

• Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

• Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und diesen vergleichbare Einkommen,

• Entlassungsentschädigungen/Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

• Versorgungszuschlag nach BeamtVG

Erhalten Sie das Honorar aufgrund einer selbständigen Tätigkeit, ist es gegebenenfalls als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Unter Arbeitseinkommen versteht man grundsätzlich den steuerrechtlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt.

Sie sollten Ihrem Rentenversicherungsträger das Einkommen mitteilen. Dieser prüft, ob es sich um anrechenbares Einkommen handelt. Somit sind Sie auf der sicheren Seite.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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