Hallo Peter,
zu den „vergleichbaren Einkommen“, die ebenfalls bei Hinterbliebenenrenten als Einkommen zu berücksichtigen sind, rechnet man Erwerbseinkommen, welches seiner Art nach dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vergleichbar ist. Zu den vergleichbaren Einkommen zählen zum Beispiel:
• Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
• Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und diesen vergleichbare Einkommen,
• Entlassungsentschädigungen/Abfindungen wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
• Versorgungszuschlag nach BeamtVG
Erhalten Sie das Honorar aufgrund einer selbständigen Tätigkeit, ist es gegebenenfalls als Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Unter Arbeitseinkommen versteht man grundsätzlich den steuerrechtlichen Gewinn aus selbständiger Tätigkeit, aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb, der sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt.
Sie sollten Ihrem Rentenversicherungsträger das Einkommen mitteilen. Dieser prüft, ob es sich um anrechenbares Einkommen handelt. Somit sind Sie auf der sicheren Seite.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung