Wir verweisen auf den Beitrag von Keith Moon.
Ergänzend:
Wünscht der Rentner oder Rentenantragsteller aus persönlichen Gründen die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht, zum Beispiel weil er privat gegen Krankheit versichert ist, kann er sich auf Antrag bei der Krankenkasse, die für die KVdR zuständig wäre, hiervon befreien lassen.
Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der KVdR bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden. Bei der Antragsfrist handelt es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist. Erfolgt der Antrag nach Ablauf der Frist, ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
Wir empfehlen Ihnen bei der nächst gelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle einen Termin zu vereinbaren, damit Sie individuell beraten werden können. Bei dieser Gelegenheit könnte in einem Kontenklärungsverfahren Ihr Versicherungskonto komplettiert werden. Es ist wichtig, dass die Deutsche Rentenversicherung auch von eventuell in den USA zurückgelegten Versicherungszeiten Kenntnis erhält
( Dt. -amerikanisches Sozialversicherungsabkommen ). Die Ihrem Wohnort nächst gelegene Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.