Hallo Nina,
bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Europäischen Union erhalten Berechtigte in der Regel ihre volle Rente wie in Deutschland aus allen Beitrags- und beitragsfreien Zeiten.
Zu einer Minderung kann es im Einzelfall jedoch z. B. dann kommen, wenn die bereits bestehende Rente auf dem Abkommen der früheren DDR mit Rumänien beruht. Bei einem Verzug kann dieses Abkommen nicht mehr angewandt werden.
Insofern kann ich mich den Empfehlungen von „Galgenhumor“ nur anschließen.