Hallo, Schuhpflegespezialist,
wie so oft lautet die Antwort: das kommt darauf an.
Haben Sie ausschließlich in Deutschland gearbeitet und liegen daher Ihrer Rente allein deutsche Versicherungszeiten zugrunde, kann eine ungekürzte Rentenzahlung auch ins Ausland erfolgen.
Liegen Ihrer Rente allerdings auch Zeiten außerhalb Deutschlands zugrunde, die nach dem Fremdrentengesetz angerechnet wurden, so ist eine Rentenzahlung aus diesen Zeiten ins Ausland (mit Ausnahme der EU-Mitgliedsstaaten) nicht möglich. Die Rente würde bei einem Verzug nach Russland also in vermindertem Umfang oder u.U. gar nicht mehr gezahlt.
Zu beachten ist auch, dass sich bei einem Verzug nach Russland möglicherweise Änderungen in der Kranken-/Pflegeversicherung ergeben.
Es empfiehlt sich daher, bei dem Träger der DRV, der Ihre Rente zahlt, nachzufragen und sich über die Auswirkungen eines Verzugs nach Russland zu erkundigen.
Beachten Sie bitte, dass Sie einen Verzug in jedem Fall an die DRV melden müssen!
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung