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Experten-Antwort

Die Bemessungsgrenzen

von Schießl Konrad11.07.2014 | 23:36
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18 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sicher kein neues Thema, für die sogenannte Mütterrente ein kleiner Anhaltspunkt, da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen. Dies ist ja auch jetzt schon der Fall, bei 3 EP. ab 1992, dass die drei mal 0,9996 in drei Jahren die Höchstpunkte nicht übersteigen dürfen: Jahr: BG. Durchschnittsv: mögl.Höchstpunkte 1965 14400 9.229 1,5603 1966 15600 9.893 1.5769 1967 16800 10.219 1.6440 1968 19200 10.842 1,7709 1969 20400 11.839 1.7231 1970 21.600 13343 1.6188 1971 22.800 14931 1.5270 1972 25.200 16335 1.5427 1973 27.600 18.295 1.5086 1974 30.000 20.381 1.4720 1975 33.600 21.808 1.5407 1976 37.200 23.335 1.5942 1977 40.800 24.945 1.6355 1978 44.400 26.242 1.6919 1979 48.000 27.685 1.7338 1980 50.400 29.485 1.7093 1981 52.800 30.900 1.7087 1982 56.400 32.198 1.7517 1983 60000 33.293 1,8022 1984 62.400 34292 1.8197 1985 64.800 35.286 1.8364 1986 67.200 36.627 1.8347 1987 68.400 37.726 1.8131 1988 72.000 38.896 1.8511 1989 73.200 40063 1.8271 1990 75.600 41946 1,8023 1991 78000 44421 1.7559

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo zusammen,

man muss hier folgende zwei Fallgestaltungen unterscheiden:

1. Bei Bestandsrentnern (= Rentenbezug am 30.6.2014) werden einfach die Rente um einen Entgeltpunkt pro Kind erhöht, d. h. hier spielt die Beitragsbemessungsgrenze keine Rolle.

2. Die anderen Versicherten bekommen zusätzliche 12 Kalendermonate an Kindererziehungszeiten anerkannt. Diese entsprechen grundsätzlich auch einem Entgeltpunkt. Allerdings können in einem Jahr nicht mehr Entgeltpunkte anerkannt werden, als die sich aus der Beitragsbemessungsgrenze ergebenden. Entspricht z. B. die Beitragsbemessungsgrenze 2,0000 Entgeltpunkten und hat die Versicherte gleichzeitig eine Beschäftigung mit 1,2000 Entgeltpunkten ausgeübt, können für die Kindererziehungszeiten nur noch 0,8000 Entgeltpunkte anerkannt werden. Allerdings ist diese Regelung nicht neu; sie galt entsprechend auch schon bei den ersten 12 Kalendermonaten der Kindererziehungszeit.

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17 Antworten

Katjaam 12.07.2014 | 18:51
Nun, neu ist dies in der Tat nicht. Der Entgeltpunkt pro Monat mit 0,0883 kommt hinzu und wird ggf. dann begrenzt. Das heist aber nicht das sich die Summe der bisherigen Entgeltpunkte um diesen Wert erhöht. Die Bewertung der Beitragszeiten, beitragsgeminderten Zeiten, beitragsfreien Zeiten wird neu vorgenommen. Hier kann es schon zu (negativen) Veränderungen kommen. Sieh mal in dieem Beitrag: https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?id=326&tx_typo3forum_… Katja
LSam 12.07.2014 | 19:38
nach mir bekannten Informationen wird für alle vor 1992 geborene Kinder, für die nach aktueller Gesetzeslage je Kind ein zusätzliches Jahr KEZ angerechnet wird, keine Prüfung auf Überschreitung der BBG vorgenommen.
Katjaam 12.07.2014 | 20:21
Zitat von LS anzeigen
LS schrieb

Ergänzende Bemerkung zu meinem Beitrag vom . . 13.07.2014 - 17:58h zum Beitrag Katja

.

.

An Konrad gerichtet

.

Als Mangel in Deinen Darlegungen erkenne ich, dass Dein Gedankenansatz gelegentlich nicht mehr mit dem Sachverhalt in Übereinstimmung gebracht wird.

Beispiel:

". . . für die sogenannte Mütterrente ein kleiner Anhaltspunkt, da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, . . ."

.

Mit Bezug auf die Mütterrente ist die Darstellung falsch, weil der 2. EP mit der Überschreitung der BBG nichts zu tun hat.

.

Gedanklich warst Du aber bei der nach wie vor gängigen Praxis der Berücksichtigung von Einkommen, vor allem dann, wenn die BBG überschritten wird und KEZ vorliegt.

.

Die Auflistung des Maximums für Einkommensberücksichtigungen hättest Du Dir sparen können, sie hat mit der Mütterrente nichts zu tun.

.

Nicht unbedingt verständlich ist auch Deine Aussage:

" . . . da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

.

Konrad,

a)

auch im ersten Jahr werden Ansprüche aus KEZ nicht voll wirksam, wenn im gleichen Zeitraum Verdienste die anteilige BBG überschreiten.

b)

Die Höchst EP. sind gesetzlich festgelegt, egal ob Arbeitseinkommen vorhanden ist oder nicht.

Arbeitseinkommen zu erzielen ist nicht gleichbedeutend mit Höchst EP. bzw. einer Reduzierung der KEZ.

Du schreibst aber:

". . ., da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

Eine sehr eigenwillige Aussage, die nicht immer einleuchtend ist.

.

Als Letztes:

"Dies ist ja auch jetzt schon der Fall, bei 3 EP. ab 1992, dass die drei mal 0,9996 in drei Jahren die Höchstpunkte nicht übersteigen dürfen:

.

Gelesen wie geschrieben, können die EP. aus den drei Jahren die Höchstpunkte gar nicht überschreiten.

.

Und weil man auf Grund Deiner Art der Darlegungen nicht immer gleich den Sinn erkennt, kommt es zu eigentlich vermeidbaren unnötigen Diskussionen.

.

Es grüßt

Lothar

Das ist ja auch zutreffend wenn die Rente vor dem 1.7.2014 begonnen hat. Hier werden 1,0000 Entgelpunkte auf die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte "draufgepackt" Katja
Schießl Konradam 12.07.2014 | 23:27
Zitat von LS anzeigen
LS schrieb

Ergänzende Bemerkung zu meinem Beitrag vom . . 13.07.2014 - 17:58h zum Beitrag Katja

.

.

An Konrad gerichtet

.

Als Mangel in Deinen Darlegungen erkenne ich, dass Dein Gedankenansatz gelegentlich nicht mehr mit dem Sachverhalt in Übereinstimmung gebracht wird.

Beispiel:

". . . für die sogenannte Mütterrente ein kleiner Anhaltspunkt, da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, . . ."

.

Mit Bezug auf die Mütterrente ist die Darstellung falsch, weil der 2. EP mit der Überschreitung der BBG nichts zu tun hat.

.

Gedanklich warst Du aber bei der nach wie vor gängigen Praxis der Berücksichtigung von Einkommen, vor allem dann, wenn die BBG überschritten wird und KEZ vorliegt.

.

Die Auflistung des Maximums für Einkommensberücksichtigungen hättest Du Dir sparen können, sie hat mit der Mütterrente nichts zu tun.

.

Nicht unbedingt verständlich ist auch Deine Aussage:

" . . . da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

.

Konrad,

a)

auch im ersten Jahr werden Ansprüche aus KEZ nicht voll wirksam, wenn im gleichen Zeitraum Verdienste die anteilige BBG überschreiten.

b)

Die Höchst EP. sind gesetzlich festgelegt, egal ob Arbeitseinkommen vorhanden ist oder nicht.

Arbeitseinkommen zu erzielen ist nicht gleichbedeutend mit Höchst EP. bzw. einer Reduzierung der KEZ.

Du schreibst aber:

". . ., da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

Eine sehr eigenwillige Aussage, die nicht immer einleuchtend ist.

.

Als Letztes:

"Dies ist ja auch jetzt schon der Fall, bei 3 EP. ab 1992, dass die drei mal 0,9996 in drei Jahren die Höchstpunkte nicht übersteigen dürfen:

.

Gelesen wie geschrieben, können die EP. aus den drei Jahren die Höchstpunkte gar nicht überschreiten.

.

Und weil man auf Grund Deiner Art der Darlegungen nicht immer gleich den Sinn erkennt, kommt es zu eigentlich vermeidbaren unnötigen Diskussionen.

.

Es grüßt

Lothar

Dies ist aber doch jetzt schon so, bei 3 zu verrechnenden Entgeltpunkte. Nenne als Beispiel Geburt im Jahre 2005. 2005 62400 BG. 29202 Höchstpunkte 2,1368 2006 63000 BG. 29494 dto. 2,1360 2007 63000 BG. 29951 dto. 2,1034 Entgeltpunkte aus Verdienst jeweils 1,2000 im Jahr. Für die Geburt können noch ange- rechnet werden in 2005 0,9368, 2006 0,9360 und 2007 0,9034. Die Differenz zu jeweils 1.0000, meinetwegen 0,9996 geht verloren jedes Jahr. Gegenrechnung erwünscht! MfG.
LSam 13.07.2014 | 01:02
Lieber Konrad, kann Deiner Logik nicht folgen. . Bei der Mütterrente wird keine Prüfung auf Überschreitung vorgenommen, wenn die rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, die Mutti bekommt also für das vor 1992 geborene Kind 0,9996 oder sogar 1,0000 EGPT. Bei drei Kindern 3x diese Summe. . Die gleiche Mutti hat nach 1991 noch ein Kind bekommen und erhält dafür maximal 0,9996 EGPT, wenn die BBG nicht überschritten wird. . In Deinem Beispielfall mit den Werten für 2005, 2006 und 2007 erhält aber die Mutti eben wegen der Überschreitung der BBG aus Verdienst + KEZ nicht die 0,9996 EGPT, sondern weniger. . Wenn sie nun aber anstatt der von Dir nur angenommenen 1,2000 EGPT pro Jahr im Jahr 2006 63.000 € verdient, beträgt der Wert für die KEZ Null, wäre dann auch 2007 so, wenn da ebenfalls 63.000 € verdient werden. . Es fehlen ihr dann aufgerundet 2,0000 EGPT. . Wie kann man denn da schreiben: "Das ist doch jetzt schon so, . ." . Zutreffend ist, dass es jetzt so ist, wie ab 07.2000 je Kind gerechnet wurde, bei Überschreitung der BBG wird stets der Anteil KEZ reduziert, trifft auch für die Berechnung der BÜZ zu.
Schießl Konradam 13.07.2014 | 09:57
Zitat von LS anzeigen
LS schrieb

Ergänzende Bemerkung zu meinem Beitrag vom . . 13.07.2014 - 17:58h zum Beitrag Katja

.

.

An Konrad gerichtet

.

Als Mangel in Deinen Darlegungen erkenne ich, dass Dein Gedankenansatz gelegentlich nicht mehr mit dem Sachverhalt in Übereinstimmung gebracht wird.

Beispiel:

". . . für die sogenannte Mütterrente ein kleiner Anhaltspunkt, da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, . . ."

.

Mit Bezug auf die Mütterrente ist die Darstellung falsch, weil der 2. EP mit der Überschreitung der BBG nichts zu tun hat.

.

Gedanklich warst Du aber bei der nach wie vor gängigen Praxis der Berücksichtigung von Einkommen, vor allem dann, wenn die BBG überschritten wird und KEZ vorliegt.

.

Die Auflistung des Maximums für Einkommensberücksichtigungen hättest Du Dir sparen können, sie hat mit der Mütterrente nichts zu tun.

.

Nicht unbedingt verständlich ist auch Deine Aussage:

" . . . da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

.

Konrad,

a)

auch im ersten Jahr werden Ansprüche aus KEZ nicht voll wirksam, wenn im gleichen Zeitraum Verdienste die anteilige BBG überschreiten.

b)

Die Höchst EP. sind gesetzlich festgelegt, egal ob Arbeitseinkommen vorhanden ist oder nicht.

Arbeitseinkommen zu erzielen ist nicht gleichbedeutend mit Höchst EP. bzw. einer Reduzierung der KEZ.

Du schreibst aber:

". . ., da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

Eine sehr eigenwillige Aussage, die nicht immer einleuchtend ist.

.

Als Letztes:

"Dies ist ja auch jetzt schon der Fall, bei 3 EP. ab 1992, dass die drei mal 0,9996 in drei Jahren die Höchstpunkte nicht übersteigen dürfen:

.

Gelesen wie geschrieben, können die EP. aus den drei Jahren die Höchstpunkte gar nicht überschreiten.

.

Und weil man auf Grund Deiner Art der Darlegungen nicht immer gleich den Sinn erkennt, kommt es zu eigentlich vermeidbaren unnötigen Diskussionen.

.

Es grüßt

Lothar

Summe. . Die gleiche Mutti hat nach 1991 noch ein Kind bekommen und erhält dafür maximal 0,9996 EGPT, wenn die BBG nicht überschritten wird. . In Deinem Beispielfall mit den Werten für 2005, 2006 und 2007 erhält aber die Mutti eben wegen der Überschreitung der BBG aus Verdienst + KEZ nicht die 0,9996 EGPT, sondern weniger. . Wenn sie nun aber anstatt der von Dir nur angenommenen 1,2000 EGPT pro Jahr im Jahr 2006 63.000 € verdient, beträgt der Wert für die KEZ Null, wäre dann auch 2007 so, wenn da ebenfalls 63.000 € verdient werden. . Es fehlen ihr dann aufgerundet 2,0000 EGPT. . Wie kann man denn da schreiben: "Das ist doch jetzt schon so, . ." . Zutreffend ist, dass es jetzt so ist, wie ab 07.2000 je Kind gerechnet wurde, bei Überschreitung der BBG wird stets der Anteil KEZ reduziert, trifft auch für die Berechnung der BÜZ zu. [/quote Lieber Mathematiker LS, auch ich kann Ihren ausführungen nicht folgen. Natürlich, wird keine Prüfung wegen Überschreitung der Höchstpunkte erfolgen, kann auch nicht ge- kürzt werden. "In Deinem Beispiel mit den Werten für 2005, 2006, und 2007 erhält aber die Mutti eben wegen der Überschreitung der BBG aus Verdienst+ KEZ nicht die 0,9996 EP, wenn die BBG nicht überschritten wird" so wurde ich zitiert. Bei Arbeitsverdienst in den Jahren 2005,2006 und 2007 wurden 1,2000 EP. angenommen, dadurch jeweils bei Voll Anrechnung von 0,9996 für eine Geburt. "Wenn sie nun aber anstatt der von Dir nur angenommen 1.2000 EP. pro Jahr im Jahr 2006 63.000 verdient,beträgt der Wert für die KEZ Null, wäre dann auch 2007 so, wenn da ebenfalls 63.000 verdienst werden." Wieso eigentlich. 2005 2,1368, 2006 2.1360 und 2007 2.1034 höchstmögliche EP. Es werden also 0,0592, 0,0600 und 0,0926 da fehlen somit 2.118 EP., von Ihnen mit 2.000 EP. beziffert. "Das ist doch jetzt schon so" Ja so ist, bei den 3 EP. ab 1992 wird auch jetzt schon 3 Jahre lang gekürzt, wenn durch 0,9960 EP. die jeweilige Bemessungsgrenze überschritten wird. MfG.
LSam 13.07.2014 | 11:16
Hallo Konrad, bin kein Mathematiker, kann aber sehr wohl Rentenbescheide bis ins Detail rechnerisch nachvollziehen. . Wenn jeder von uns einen anderen Bezug herstellt, kann natürlich keine Einigung entstehen. . Ich schreibe: "keine Prüfung der BBG", Du antwortest, das war doch bisher schon so, und demonstrierst es an Zahlen, wo die Minderung wegen BBG Überschreitung wirksam wird. . Im Übrigen, wenn die BBG, wie von Dir angegeben: 2006 = 63,000 und 2007 = 63.000 ist, beträgt die Minderung für die Kindererziehung, wenn die Mutti genau diesen Verdienst im Jahr 2006 und 2007 erzielt hat, hochgerechnet, wie ich schrieb, 2,0000 EGPT und nicht 2,118, wie von Dir genannt. . Wenn Sie pro Kind nur 0,9996 EGPT je Jahr bekommen kann, für 2 Jahre 1,9992, können im Fall des eigenen Verdienstes in Höhe der BBG ihr eben auch nur 1,9992 EGPT als explizite Bewertung für die KEZ fehlen. . Wenn ich angab, ab 07-2000 dann deswegen, weil es vorher nicht 0,0833 EGPT pro Kind gab. Ab 01-1992 bis 06-1998 hatte die BBG für die KEZ nicht die Bedeutung, weil jedes Einkommen auch unterhalb der BBG auf die KEZ angerechnet wurde. Es grüßt Lothar
Schießl Konradam 13.07.2014 | 12:27
Zitat von LS anzeigen
LS schrieb

Ergänzende Bemerkung zu meinem Beitrag vom . . 13.07.2014 - 17:58h zum Beitrag Katja

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An Konrad gerichtet

.

Als Mangel in Deinen Darlegungen erkenne ich, dass Dein Gedankenansatz gelegentlich nicht mehr mit dem Sachverhalt in Übereinstimmung gebracht wird.

Beispiel:

". . . für die sogenannte Mütterrente ein kleiner Anhaltspunkt, da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, . . ."

.

Mit Bezug auf die Mütterrente ist die Darstellung falsch, weil der 2. EP mit der Überschreitung der BBG nichts zu tun hat.

.

Gedanklich warst Du aber bei der nach wie vor gängigen Praxis der Berücksichtigung von Einkommen, vor allem dann, wenn die BBG überschritten wird und KEZ vorliegt.

.

Die Auflistung des Maximums für Einkommensberücksichtigungen hättest Du Dir sparen können, sie hat mit der Mütterrente nichts zu tun.

.

Nicht unbedingt verständlich ist auch Deine Aussage:

" . . . da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

.

Konrad,

a)

auch im ersten Jahr werden Ansprüche aus KEZ nicht voll wirksam, wenn im gleichen Zeitraum Verdienste die anteilige BBG überschreiten.

b)

Die Höchst EP. sind gesetzlich festgelegt, egal ob Arbeitseinkommen vorhanden ist oder nicht.

Arbeitseinkommen zu erzielen ist nicht gleichbedeutend mit Höchst EP. bzw. einer Reduzierung der KEZ.

Du schreibst aber:

". . ., da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

Eine sehr eigenwillige Aussage, die nicht immer einleuchtend ist.

.

Als Letztes:

"Dies ist ja auch jetzt schon der Fall, bei 3 EP. ab 1992, dass die drei mal 0,9996 in drei Jahren die Höchstpunkte nicht übersteigen dürfen:

.

Gelesen wie geschrieben, können die EP. aus den drei Jahren die Höchstpunkte gar nicht überschreiten.

.

Und weil man auf Grund Deiner Art der Darlegungen nicht immer gleich den Sinn erkennt, kommt es zu eigentlich vermeidbaren unnötigen Diskussionen.

.

Es grüßt

Lothar

Nur zur Klarstellung, es ging von Haus auf um die 3 Jahre 2005,2006,2007. Wenn nicht immer die drei ´Jahre verwendet wurden, sicher nur um Wiederholungen zu vermeiden. Nach zu lesen beim Eintrag von mir mit der Schlussbemerkung" Gegenrechnung erwün scht" MfG.
Katjaam 13.07.2014 | 17:52
Hallo @LS unser @Schießl Konrad ist auf Ihre Ursprungsfrage überhaupt nicht eingegangen. Stattdessen werden mathematische Berechnungen, die fern jeglicher Realtät sind, vorgeführt. Nochmals: Die Neuregelung unterscheidet zwischen Personen die am 30.6.2014 bereits eine Rente beziehen und Neurentner ab Rentenbeginn 1.7.2014. Die "Altrentner" erhalten zur Rente pauschal einen Zuschlag von 1,000 Entgeltpunkten für jedes vor dem 1.1.1992 geborene Kind, wenn sie es im 12 Kalendermonat erzogen haben Ob und in welcher Höhe im 2. Erziehungsjahr eigene Einkünfte vorhanden sind ist völlig unerheblich, selbst dann wenn die eigenen Einkünfte über der Beitragsbemessung liegen. Der Zuschlag erfolgt auf die bisherigen "Persönlichen Entgeltpunke". Das heist auch, wenn die Rente einen Abschlag enthält ist der Zuschlag davon nicht betroffen da in der Berechnugssystematik der Abschlag vorher erfolgt. Katja
LSam 13.07.2014 | 17:58
hallo Katja, . so ist`s, weswegen ich mir eine weitere Antwort erspart habe. . Danke
Katjaam 13.07.2014 | 18:03
Zitat von LS anzeigen
LS schrieb

Ergänzende Bemerkung zu meinem Beitrag vom . . 13.07.2014 - 17:58h zum Beitrag Katja

.

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An Konrad gerichtet

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Als Mangel in Deinen Darlegungen erkenne ich, dass Dein Gedankenansatz gelegentlich nicht mehr mit dem Sachverhalt in Übereinstimmung gebracht wird.

Beispiel:

". . . für die sogenannte Mütterrente ein kleiner Anhaltspunkt, da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, . . ."

.

Mit Bezug auf die Mütterrente ist die Darstellung falsch, weil der 2. EP mit der Überschreitung der BBG nichts zu tun hat.

.

Gedanklich warst Du aber bei der nach wie vor gängigen Praxis der Berücksichtigung von Einkommen, vor allem dann, wenn die BBG überschritten wird und KEZ vorliegt.

.

Die Auflistung des Maximums für Einkommensberücksichtigungen hättest Du Dir sparen können, sie hat mit der Mütterrente nichts zu tun.

.

Nicht unbedingt verständlich ist auch Deine Aussage:

" . . . da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

.

Konrad,

a)

auch im ersten Jahr werden Ansprüche aus KEZ nicht voll wirksam, wenn im gleichen Zeitraum Verdienste die anteilige BBG überschreiten.

b)

Die Höchst EP. sind gesetzlich festgelegt, egal ob Arbeitseinkommen vorhanden ist oder nicht.

Arbeitseinkommen zu erzielen ist nicht gleichbedeutend mit Höchst EP. bzw. einer Reduzierung der KEZ.

Du schreibst aber:

". . ., da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen."

Eine sehr eigenwillige Aussage, die nicht immer einleuchtend ist.

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Als Letztes:

"Dies ist ja auch jetzt schon der Fall, bei 3 EP. ab 1992, dass die drei mal 0,9996 in drei Jahren die Höchstpunkte nicht übersteigen dürfen:

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Gelesen wie geschrieben, können die EP. aus den drei Jahren die Höchstpunkte gar nicht überschreiten.

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Und weil man auf Grund Deiner Art der Darlegungen nicht immer gleich den Sinn erkennt, kommt es zu eigentlich vermeidbaren unnötigen Diskussionen.

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Es grüßt

Lothar

Hallo LS gute Entscheidung. Lieber auf das Fußballspiel vorbereiten. Katja
GroKoam 13.07.2014 | 18:49
Zitat von Schießl Konrad anzeigen
Hallo Konrad, bin kein Mathematiker, kann aber sehr wohl Rentenbescheide bis ins Detail rechnerisch nachvollziehen. . Wenn jeder von uns einen anderen Bezug herstellt, kann natürlich keine Einigung entstehen. . Ich schreibe: "keine Prüfung der BBG", Du antwortest, das war doch bisher schon so, und demonstrierst es an Zahlen, wo die Minderung wegen BBG Überschreitung wirksam wird. . Im Übrigen, wenn die BBG, wie von Dir angegeben: 2006 = 63,000 und 2007 = 63.000 ist, beträgt die Minderung für die Kindererziehung, wenn die Mutti genau diesen Verdienst im Jahr 2006 und 2007 erzielt hat, hochgerechnet, wie ich schrieb, 2,0000 EGPT und nicht 2,118, wie von Dir genannt. . Wenn Sie pro Kind nur 0,9996 EGPT je Jahr bekommen kann, für 2 Jahre 1,9992, können im Fall des eigenen Verdienstes in Höhe der BBG ihr eben auch nur 1,9992 EGPT als explizite Bewertung für die KEZ fehlen. . Wenn ich angab, ab 07-2000 dann deswegen, weil es vorher nicht 0,0833 EGPT pro Kind gab. Ab 01-1992 bis 06-1998 hatte die BBG für die KEZ nicht die Bedeutung, weil jedes Einkommen auch unterhalb der BBG auf die KEZ angerechnet wurde. Es grüßt Lothar
Nur zur Klarstellung, es ging von Haus auf um die 3 Jahre 2005,2006,2007. Wenn nicht immer die drei ´Jahre verwendet wurden, sicher nur um Wiederholungen zu vermeiden. Nach zu lesen beim Eintrag von mir mit der Schlussbemerkung" Gegenrechnung erwün scht" MfG.
Gell Du verträgst nimmer so viel wie früher.?
LSam 13.07.2014 | 19:58
Zitat von Schießl Konrad anzeigen
Ergänzende Bemerkung zu meinem Beitrag vom . . 13.07.2014 - 17:58h zum Beitrag Katja . . An Konrad gerichtet . Als Mangel in Deinen Darlegungen erkenne ich, dass Dein Gedankenansatz gelegentlich nicht mehr mit dem Sachverhalt in Übereinstimmung gebracht wird. Beispiel: ". . . für die sogenannte Mütterrente ein kleiner Anhaltspunkt, da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, . . ." . Mit Bezug auf die Mütterrente ist die Darstellung falsch, weil der 2. EP mit der Überschreitung der BBG nichts zu tun hat. . Gedanklich warst Du aber bei der nach wie vor gängigen Praxis der Berücksichtigung von Einkommen, vor allem dann, wenn die BBG überschritten wird und KEZ vorliegt. . Die Auflistung des Maximums für Einkommensberücksichtigungen hättest Du Dir sparen können, sie hat mit der Mütterrente nichts zu tun. . Nicht unbedingt verständlich ist auch Deine Aussage: " . . . da ja der zweite EP. im Jahr nach der Geburt oft nicht voll zum Tragen kommt, da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen." . Konrad, a) auch im ersten Jahr werden Ansprüche aus KEZ nicht voll wirksam, wenn im gleichen Zeitraum Verdienste die anteilige BBG überschreiten. b) Die Höchst EP. sind gesetzlich festgelegt, egal ob Arbeitseinkommen vorhanden ist oder nicht. Arbeitseinkommen zu erzielen ist nicht gleichbedeutend mit Höchst EP. bzw. einer Reduzierung der KEZ. Du schreibst aber: ". . ., da durch Arbeitseinkommen dies die Höchst EP. nicht mehr zu lassen." Eine sehr eigenwillige Aussage, die nicht immer einleuchtend ist. . Als Letztes: "Dies ist ja auch jetzt schon der Fall, bei 3 EP. ab 1992, dass die drei mal 0,9996 in drei Jahren die Höchstpunkte nicht übersteigen dürfen: . Gelesen wie geschrieben, können die EP. aus den drei Jahren die Höchstpunkte gar nicht überschreiten. . Und weil man auf Grund Deiner Art der Darlegungen nicht immer gleich den Sinn erkennt, kommt es zu eigentlich vermeidbaren unnötigen Diskussionen. . Es grüßt Lothar
Schießl Konradam 14.07.2014 | 12:17
Herzlichen Dank für die Differenzierung und teilweise Bestätigung eines Nicht-Fachmannes. Wusste nur nicht, dass dies für Bestandsrentner gilt. Solche Diskussionen führen letztendlich zur Klarheit. Einer hätte gar gemeint, die Arbeit, Bem.Grenzen, Durchschnittsverdienst und höchstmögliche EP. könnten auch für nicht-Betroffene der Mütterrente nicht schaden. Habe sehr viel Zeit, mache dies ja nicht in bezahlter Arbeitszeit. Kann gehe auch selten außer Haus-warum auch immer- wie scheinbar-Groß-Kotz-(Gro-ko) immer wieder meint. MfG.
GroKoam 14.07.2014 | 12:28
Haste es jetzt endlich verstanden was man dir gestern mehrfach versucht hat zu erklären! GroKo
GroKoam 14.07.2014 | 15:38
Nein könntest Du Mir auf die Sprünge helfen?
W*lfgangam 14.07.2014 | 19:56
Zitat von Schießl Konrad anzeigen
Hallo Schießl Konrad, ich hoffe, Sie haben sich nicht die Fingerkuppen platt getippt ;-) ...beim nächsten Mal verweisen Sie einfach auf das (immer aktuelle) Merkblatt „Broschüre Zahlen und Tabellen“ der DRV Bayern Süd, Seite xyz: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/BayernSued/de/Navigati… oder verweisen ins Statistik-Portal der DRV: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigatio… Gruß w. ...und der Rest der kruden Berechnungstheorien ist ja inzwischen mehrfach ins recht(e/liche) Lot geneigt worden. Gruß w.
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Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

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6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

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7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

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Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

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13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

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13 Minuten

Wer vorzeitig in den Ruhestand gehen will, muss Abschläge von der Rente in Kauf nehmen. Doch das muss nicht sein. Wie man Abschläge ausgleichen und dabei tausende Euro Steuern sparen kann – und warum das bald teurer wird.

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