Hallo Till Eulenspiegel,
bei Kurzzeitmaßnahmen wird regelhaft das Übergangsgeld zunächst bis zum Zeitpunkt eine Woche vor Entlassung gezahlt. Die Zahlung des restlichen Übergangsgeldes erfolgt, wenn die Reha-Klinik der Rentenversicherung die Entlassung mitteilt.
Sofern Ihnen die Verfügung, die die Rentenversicherung mit einem Bescheid erlassen hat, rechtswidrig vorkommt, können Sie innerhalb der Widerspruchsfrist (4 Wochen) einen Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Sind Sie mit dem Bescheid im Widerspruchsverfahren nicht einverstanden, steht Ihnen innerhalb der im Widerspruchsbescheid genannten Fristen der Rechtsweg (Sozialgerichtsbarkeit) offen. Ist die Frist abgelaufen, ist jederzeit ein formloser Überprüfungsantrag möglich.
Wenn die Behandlung in der Klinik zu beanstanden sein sollte, so schildern Sie diese Vorgänge Ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger. Dieser wird sich dann mit der Klinik in Verbindung setzen und Sie regelhaft über das Ergebnis der Unterredung mit der Klinik unterrichten.
Wollen Sie sich über Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger beschweren, können Sie sich schriftlich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden. Dies ist auf Landesebene das jeweilige Sozialministerium. Auf Bundesebene (sofern die Deutsche Rentenversicherung Bund oder Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See betroffen sein sollten) können Sie sich an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder das Bundesamt für Soziale Sicherung wenden.
Mit freundlichen Grüßen
ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung