Leistungen aus der betrieblichen Alterssicherung gelten für krankenversicherungspflichtige Rentner als beitragspflichtige Einnahme. Als Versicherter sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihrer Krankenkasse die beitragsrelevanten Einnahmen mitzuteilen.
Schiko hat in Erwägung gezogen, diese weder der Krankenkasse mitzuteilen noch den Namen der Krankenkasse dem Versorgungsträger zu nennen. Das mag nur kurzzeitig in Ihrem Sinne hilfreich sein. Spätestens im Jahr 2009, wenn alle Bürger ihre steuerliche Identifikationsnummer erhalten haben, werden alle Versorgungsträger der Zentralen Stelle für Altersvorsorge (ZfA) die bezogenen Leistungen melden. Von dort aus geht nicht nur eine Meldung zu den Finanzämtern, sondern es erfolgt sehr wahrscheinlich auch ein Datenabgleich mit den Krankenkassen. Spätestens dann kommt die Beitragspflicht heraus und es stehen gegebenenfalls Beitragsnachforderungen ins Haus.
Wenn Sie nun einen Teil der Beiträge nicht über den Betrieb gezahlt haben, weil Sie nicht mehr dort beschäftigt waren, könnte das genannte Urteil für Sie einschlägig sein. Es handelt sich dabei aber weder um eine gesicherte noch um eine höchstrichterliche Rechtsprechung. Unbekannt hat bereits geschrieben, dass ein anderes SG oder LSG wieder anders - nämlich im Sinne der Krankenkassen - entscheiden kann. Sie müssten also erst einmal den Rechtsweg beschreiten.