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Experten-Antwort

Direktversicherung/AG-Zuschlag bei Minijob

von Bücherwurm 15.05.2020 | 10:27
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3 Antworten

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Hallo, meine Situation stellt sich so da: Zur Zeit arbeite ich in einem Minijob mit 450 Euro Brutto und führe die AN-Beiträge zur Rentenversicherung ab. Im Rahmen einer möglichen Lohnerhöhung von 260€ möchte ich gerne dieses Geld einer Direktversicherung zuführen (AG wäre dazu bereit), so dass weiterhin ein Minijob besteht (Brutto 690 - 260 DV = 450). Leider ist im Bereich des Arbeitgeberzuschlag einiges unklar: - besteht in dieser Konstellation eine Zuschlagspflicht seitens des AG. Laut Versicherer im Rahmen einer Lohnerhöhung nicht, da die pauschal abgeführten SV-Beiträge in der Höhe gleich bleiben. (Oder müsste doch eher mit einem Midijob in der Höhe 690 verglichen werden, der sich ohne DV ergeben würde) - falls keine AG-Zuschlagspflicht besteht, kann sich dies zukünftig durch äußere Rahmenbedingen ändern (z.B. Anhebung der Minijobgrenze auf 500€ bei gleichen Brutto von 450€, wären dann 50€ nicht pauschal versteuert und der AG würde SV Beiträge sparen) Vielen Dank im Voraus

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag Bücherwurm,

die vorherige Antwort von DaVi enthält viele wertvolle Hinweise.

Korrekt ist, dass der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen kann, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen – unabhängig von der tatsächlichen Höhe seines Arbeitsentgelts – bis zu 4 Prozent der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze (West) in der allgemeinen Rentenversicherung (2020: 3.312 Euro) durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Für tarifgebundene Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf Entgeltumwandlung nur, wenn und soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder zugelassen ist.

Werden Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung aus einer Entgeltumwandlung gezahlt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§§ 1a Abs. 1a bzw. 23 Abs. 2 BetrAVG).

Unterschreiten die eingesparten Sozialversicherungsbeiträge 15 Prozent des umgewandelten Arbeitsentgelts (zum Beispiel bei Arbeitsentgelten nah an der Beitragsbemessungsgrenze oder bei Arbeitnehmern, die nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sind) ist die Pflicht zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt. Die Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitgeberzuschusses gilt seit dem 1. Januar 2018 nur für eine betriebliche Altersversorgung, die in Form der reinen Beitragszusage nach § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG vereinbart wurde. Für andere Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, tritt die Verpflichtung erst ab dem 1. Januar 2022 in Kraft (§ 26a BetrAVG in der Fassung ab 1. Januar 2019). Wurde die Vereinbarung allerdings erst nach dem 31. Dezember 2018 geschlossen, gilt die Verpflichtung bereits seit dem 1. Januar 2019.

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2 Antworten

DaViam 15.05.2020 | 11:16
Hallo, Arbeitgeberzuschuss Seit dem 1. Januar 2019 müssen Arbeitgeber bei Neuabschlüssen einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung einen Arbeitgeberzuschuss zahlen, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Die Verpflichtung gilt, soweit keine abweichenden tarifvertraglichen Regelungen entgegenstehe Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 % des Umwandlungsbetrages und ist zugunsten des Arbeitnehmers an die jeweilige Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Dieser Arbeitgeberzuschuss ist beitragsfrei zur Sozialversicherung. Wird durch den Arbeitgeberzuschuss der beitragsrechtliche Freibetrag für die Entgeltumwandlung überschritten, ist der den Freibetrag übersteigende Teil dem beitragsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen. Mehr als 450 Euro und trotzdem Minijobber? Hat sich ein Minijobber für die betriebliche Altersvorsorge entschieden, reduziert sich der beitragspflichtige Verdienst um den Betrag der Entgeltumwandlung. Auch bei einer Prüfung, ob die monatliche 450-Euro-Grenze überschritten wird, ist dieser Betrag somit nicht zu berücksichtigen. Solange der monatliche Verdienst nach der Entgeltumwandlung bei maximal 450 Euro liegt, ist weiterhin von einem Minijob auszugehen.
Bücherwurm am 15.05.2020 | 12:08
@Davi: Danke für die Antwort. Allerdings ist dies mir soweit auch klar. Meine Frage zielte darauf, wie "soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden" nach § 1a Abs. 1a BetrAVG in dieser Konstellation zu beurteilen ist: - keine AG-Zuschusspflicht (laut Versicherer als Anbieter der DV), da im Rahmen einer Lohnerhöhung (s.o.) sich die SV-Pauschale nicht verändert. oder - AG-Zuschusspflicht, weil Pauschale SV > fiktive SV im Midijob ohne DV. Da schweigen sich alle offiziellen Seiten (einschlisßlich der Minijob-Seite) leider aus und es lassen sich auch keine entsprechenden Beispiele finden. Die 2.Frage bezog sich darauf, ob sich AG-Zuschusspflicht durch externe Begebenheiten ändern könnte (s.o) - da scheint eine laufende (monatliche) Prüfung vorgeschrieben zu sein.
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