Das Dispositionsrecht des Versicherten ist eingeschränkt, wenn der Versicherte z. B. von der Krankenkasse aufgefordert wird, z. B. einen Antrag zur medizinischen Rehabilitation oder zur teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Der Versicherte ist auch dann in seinen Rechten zur Gestaltung des Rentenanspruchs eingeschränkt, wenn er bereits von sich aus einen Leistungsantrag gestellt hat und die Krankenkasse erst danach eine Aufforderung nachschiebt (sogenannte nachgeschobene Aufforderung - BSG-Rechtsprechung).