Hallo aha,
das Dispositionsrecht des Versicherten ist eingeschränkt, wenn er von der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V bzw. von der Agentur für Arbeit nach § 125 Abs. 2 SGB III aufgefordert worden ist, innerhalb von zehn Wochen bzw. eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. In einem solchen Fall kann der Versicherte sein Dispositionsrecht nur mit Zustimmung der Krankenkasse bzw. der Agentur für Arbeit ausüben.
Falls Sie ihr Dispositionsrecht ohne die Zustimmung der Krankenkasse oder der Agentur der Arbeit ausüben, kann das zum Wegfall der Leistung( Krankengeld,Arbeitslosengeld) führen.