Hallo Nelly, grundsätzlich kann sich Ihr Mann nicht gegen die Einschränkung des Gestaltungsrechtes durch die Krankenkasse wehren. Die Krankenversicherung kann das Gestaltungsrecht sogar noch nachträglich einschränken. Im Rahmen der Anhörung prüft die Krankenkasse allerdings nur, ob es Gründe gibt, die gegen eine verpflichtende Rehaantragstellung sprechen. Das Gestaltungsrecht kann lediglich nach einer erfolgten Disposition (Umdeutung wurde angeboten, die Einschränkung des Gestaltungsrechtes lag n.n. vor und der Versicherte hat bereits widersprochen) nicht mehr eingeschränkt werden. Sollte Ihr Mann bereits die Voraussetzungen für den Erhalt einer Altersrente erfüllen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben, besteht kein Anspruch mehr auf Rehaleistungen durch die Rentenversicherung. Folge ist, dass ein entsprechender Antrag abgelehnt wird und somit auch keine Umdeutung erfolgen kann. Der Rehaanspruch müsste dann gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht werden.