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Experten-Antwort

Dispositionsrecht der Krankenkasse

von D.B.22.02.2023 | 09:53
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4 Antworten

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Hallo, bin seit November 2022 krankgeschrieben. Habe im Januar 2023 einen Rehaantrag gestellt. Dieser wurde jetzt abgelehnt, mit dem Hinweis:"Wir halten für Sie jedoch eine Krankenhausbehandlung für angezeigt." Gleichzeitig mache ich mir nun Sorgen, dass dies jetzt eine Umdeutung zur Rente bedeuten könnte, auch, weil ich befürchte, dass dies im Intresse der Krankenversicherung ist und diese nun, wenn sie von dem Antrag erfährt, von ihrem Dispositionsrecht gebrauch machen könnte. Werde ich bei einer Umdeutung gesondert informiert? Viele Fragen und vorab Danke für die Bemühungen. D.B.

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1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo D.B.

Ich möchte auf die bereits gegebenen Antworten verwiesen.

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3 Antworten

klaram 22.02.2023 | 10:22
Die DRV darf nicht einfach Ihnen eine Rente zahlen, sondern muss erst Ihr Einverständnis einholen. Außerdem werden noch weitere Angaben benötigt. Wenn es also tatsächlich zu einer Umdeutung kommen sollte, werden Sie von der DRV angeschrieben.
Larezam 22.02.2023 | 10:27
Die Krankenkasse hat kein Dispositionsrecht in Ihren Angelegenheiten, und kann sich dieses auch nicht per Verwaltungsakt beschaffen. Allerdings kann sie das Ihrige Einschränkung. Bedeutet: Nur die Rentenversicherung kann (bzw. genaugenommen muss)den Rehaantrag als Rentenantrag (Umdeutung)weiterbearbeitet, wenn sie belastbare Anhaltspunkte dafür hat, dass sie erwerbsgemindert sind. Bei eingeschränkt Dispositionsrecht dürfte Sie den Rentenantrag dann nicht zurücknehmen. Aber: Die Krankenkasse kann diese Umdeutung nicht veranlassen oder die Entscheidung der Rentenversicherung beeinflussen. Da die Rentenversicherung aber eine „Krankenhausbehandlung für ausreichend erachtet“ ist die „Gefahr“ einer Umdeutung -soweit aus der Ferne ohne Kenntnis des Akteninhalts beurteilbar- sehr gering.
Abschlägeam 22.02.2023 | 10:41
Hallo D.B., erst einmal sollte Ihre Gesundheit im Vordergrund stehen und Sie sollten sich deshalb darum kümmern, dass Sie eine Krankenhausbehandlung bekommen. Dies besprechen Sie am Besten mit Ihren zuständigen Ärzten. Und selbst wenn die KK dann Ihr Dispositionsrecht einschränkt, muss die KK erst einmal weiter Krankengeld zahlen (maximal für inkl. Entgeltfortzahlung 78 Wochen), bis über das Vorliegen einer 'Erwerbsminderung' bei Ihnen von der DRV entschieden wurde. Noch deutet die DRV erst einmal gar nichts um, denn Ihr Rehaantrag wurde abgelehnt, entsprechend erhalten Sie auch keine weitere Mitteilung über eine 'Umdeutung'. Und über Ihre Rechte und Pflichten bei einer Einschränkung des Dispositionsrechtes muss Ihre KK Sie erst einmal schriftlich informieren. Also erst einmal die Akutbehandlung klären und dann weitersehen. Alles Gute!
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