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Experten-Antwort

Doch noch Witwerrente?

von Jörg18.01.2021 | 10:05
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8 Antworten

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Die Frau hat zwei Kinder und nie Beiträge eingezahlt und auch keine Altersrente erhalten. Verstorben ist sie bereits vor Einführung der Mütterrente. Die Witwerrente wurde damals abgelehnt (keine 60 Monate). Könnte der Witwer jetzt nachträglich doch noch eine Witwerrente erhalten (wegen der Mütterrente) oder geht das nicht mehr ?? Danke Gruß, Jörg

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jörg,

wie bereits von Magnus geschrieben wurde, sollte der Antrag auf [Witwerrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/witwenrente.html umgehend gestellt werden, damit der frühestmögliche Rentenbeginn aufgrund der sogenannten [Mütterrente:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/muetterrente-mehr-entgeltpunkte-pro-kind.html unter Berücksichtigung der Einkommensanrechnung geprüft werden kann. Der Antrag kann auch telefonisch durch eine Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung aufgenommen werden. Bitte vereinbaren Sie hierfür einen Termin.

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7 Antworten

Magnusam 18.01.2021 | 11:48
Seit dem 01.01.2019 werden für jedes - vor dem 01.01.1992 geborene - Kind, 30 Monate Kindererziehungszeiten angerechnet. Somit wäre mit zwei Kinder bereits die erforderliche Wartezeit von 5 Jahren erfüllt. Sie sollten umgehend einen Antrag auf Witwerrente stellen. Ob es tatsächlich zu einer laufenden Zahlung kommt, hängt natürlich vom anrechenbaren Einkommen ab.
Jörgam 18.01.2021 | 11:55
Hätte die Wartezeit also nicht bereits zum Todeszeitpunkt erfüllt sein müssen?
Jörgam 18.01.2021 | 13:19
Vielen Dank. Wieviele Monate gibt es rückwirkend, wenn der Antrag erst nach dem 31.01.2020 gestellt wird?
Magnusam 18.01.2021 | 12:39
Aus den Arbeitsanweisungen zum § 99 SGB VI: Besonderheiten im Zusammenhang mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zum 01.01.2019 Wird die Wartezeit für ein Hinterbliebenenrente erstmals durch die ab dem 01.01.2019 zusätzlich zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten erfüllt, ist der Rentenanspruch zum 01.01.2019 entstanden (siehe Abschnitt 3.1). Für einen Rentenbeginn zum 01.01.2019 muss der Antrag nach § 99 Abs. 2 SGB VI bis spätestens zum 31.01.2020 gestellt werden.
Schadeam 18.01.2021 | 13:24
Wann ist denn die Frau gestorben? Sie schreiben "vor Einführung der Mütterrente" - die wurde bereits 1986 eingeführt......damals gabs zwar nur ein Jahr pro Kind.....
Magnusam 18.01.2021 | 13:32
Bei einer Antragstellung im Januar 2021 würde der Anspruch noch rückwirkend zum 1.1.2020 geprüft - also umgehend einen Antrag stellen.
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