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Experten-Antwort

Doppelte Rentenversicherung

von Foro14.05.2016 | 19:12
1994 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag! Ich habe mit der Rentenversicherung folgendes Problem: Seit 2006 bin ich gewerblich selbstständig (Erstellung von digitalen Druckvorlagen, Drucklayout, Textkorrektorat). Für diese Tätigkeit habe ich mich bei der DRV versichert, zunächst zum halben Regelsatz, nach drei Jahren zum vollen Regelsatz). Leider hat sich nach einigen Jahren das Geschäft negativ entwickelt und reichte nicht mehr aus, um davon den Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher habe ich eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent für IT und Deutsch aufgenommen, um finanziell über die Runden zu kommen. Diese Tätigkeit lief abrechnungstechnisch nicht über meine Firma, sondern über meinen eigenen Namen. Nach einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung wegen Verdachts der Scheinselbstständigkeit (die Dozententätigkeit fand fast ausnahmslos für einen Auftraggeber statt; die Prüfung ergab KEINE Scheinselbstständigkeit) erhielt ich jetzt die Nachricht, dass meine Dozententätigkeit zusätzlich zur gewerblichen Tätigkeit rentenversicherungspflichtig sei. Also zwei Mal Regelsatz für Selbstständige, d. h. 2 x 543,24 Euro = 1.086,48 Euro im Monat. Dass man wegen zweier unterschiedlichen selbstständigen Tätigkeiten von der Deutschen Rentenversicherung gleich zwei Mal mit dem Regelsatz für Selbstständige zur Kasse gebeten wird, war mir nicht bekannt. Unter einem Regelsatz für Selbstständige habe ich immer einen Fixbetrag verstanden, den Unternehmer einzahlen, unabhängig davon, wie viel sie tatsächlich verdienen. Nur als Gedanke: Hätte ich die Dozententätigkeit unter dem Etikett meiner Firma abgerechnet, wäre das Problem vermutlich gar nicht entstanden. Idiotische Situation! Weil ich durch die Dozententätigkeit die gewerbliche Tätigkeit heruntergefahren habe und sie zu einer nebenberuflichen Tätigkeit erklärt habe, sind jetzt mehrfach negative Geschäftsergebnisse eingefahren worden. Das bringt jetzt das Finanzamt auf die Idee,, dass mir das Status als Selbstständiger aberkannt werden soll. Wenn das nun geschieht, was passiert dann mit meinen Einzahlungen bei der Rentenversicherung? Werden mir die erstattet, weil die Beiträge im Verhältnis zu meinen gewerblichen Einkünften viel zu hoch waren? Denn eine Selbstständigkeit hätte ja laut Finanzamt nie bestanden. Und wenn die Rentenversicherung jetzt zusätzlich Beiträge für die Dozententätigkeit haben will, wie lange können Nachforderungen auf mich zukommen? Ich mache das jetzt im vierten Jahr - also vier Jahre rückwirkend nachbezahlen? Das wären so etwa 23.000 Euro Nachzahlung, was da auf mich zukommt. Also etwa ein Dreiviertel-Jahreseinkommen, was ich habe. Laden zumachen und Privatinsolvenz anmelden? Danke für jeden Kommentar! F.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Foro,

es ist grundsätzlich möglich, dass man als selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach zwei Regelungen versicherungspflichtig ist.

Bei doppelter Versicherungspflicht kann man sich insgesamt entscheiden, ob man einkommensgerechte Beiträge oder den Regelbeitrag zahlen will.

Dies bedeutet:

- Bei einkommensgerechter Beitragszahlung ist das Gesamteinkommen aus beiden Tätigkeiten maßgebend.

- Andernfalls ist insgesamt ein Regelbeitrag zu zahlen.

Nicht gezahlte Beiträge werden bis zu 4 Kalenderjahre rückwirkend nachgefordert.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

5 Antworten

W*lfgangam 14.05.2016 | 19:50
Hallo Foro, ich kann Ihren Ärger zwar ein wenig verstehen, so ganz aber doch nicht, da Sie sich um die 2. offensichtliche versicherungspflichtige Tätigkeit (Dozent) nicht rechtzeitig selbst informiert haben. JEDE Tätigkeit ist rentenrechtlich separat zu bewerten - und ggf. werden Beiträge insgesamt bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig ...und da ist es egal, wie das 'abrechnungstechnisch' läuft. Aber, wenn die erste Tätigkeit so mies läuft, warum zahlen Sie dafür noch den Regelbeitrag? Sie können doch jederzeit auf Beiträge nach Einkommen umswitchen - sofern es um wenigstens 30 % geringer ausfällt, als nach der letzten Festsetzung. Und ja, die Rückforderungsfrist beträgt 4 Jahre + aktuelles Jahr der Nachforderung. Auch hier gilt, nicht der Regelbeitrag ist zwingend. Wenn das Einkommen geringer war, werden Beiträge nach dem tatsächlichem Einkommen erhoben. Gruß w. PS: Ihr Steuerberater hätte ja man ansatzweise und rechtzeitig auf diese 'Problematik' hinweisen können, wenn er/sie so ein wenig Nebenkenntnisse gehabt hätte ...
Rentenzombieam 15.05.2016 | 00:41
Meine Fresse, was soll einer wie du schon verstehen? Geh am besten in den Garten, hebe eine Grube aus und scheiss rein, dann geht es dir besser. Oder vergrabe dich selber - kein großer Verlust. Kack ab oder geh sterben - pfuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuurrrrrrrrrrz
Sonderschulmeisteram 15.05.2016 | 10:41
Hallo Foro, ich kann Ihren Ärger zwar ein wenig verstehen, so ganz aber doch nicht,
Meine Fresse, was soll einer wie du schon verstehen? Geh am besten in den Garten, hebe eine Grube aus und scheiss rein, dann geht es dir besser. Oder vergrabe dich selber - kein großer Verlust. Kack ab oder geh sterben - pfuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuurrrrrrrrrrz
Gut, dass sich Zomies langsam im Fäulnisprozess auflösen - Rentenzombies Gehinrzersetzung hat auch schon angefangen...... Da hilft weder Eselsmütze, noch Eckestehen.
Sonderschulmeisteram 15.05.2016 | 10:41
Hallo Foro, ich kann Ihren Ärger zwar ein wenig verstehen, so ganz aber doch nicht,
Meine Fresse, was soll einer wie du schon verstehen? Geh am besten in den Garten, hebe eine Grube aus und scheiss rein, dann geht es dir besser. Oder vergrabe dich selber - kein großer Verlust. Kack ab oder geh sterben - pfuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuuurrrrrrrrrrz
Gut, dass sich Zombies langsam im Fäulnisprozess auflösen - Rentenzombies Gehinrzersetzung hat auch schon angefangen...... Da hilft weder Eselsmütze, noch Eckestehen.
W*lfgangam 17.05.2016 | 19:56
Ooups, vielen Dank für die Richtigstellung! Gruß w.
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