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Dozententätigkeit: RV pflichtig oder nicht?

von Bernd01.11.2007 | 12:47
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3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo zusammen, ich habe bezüglich der Rentenversicherung eine Frage und würde mich freuen, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte. Ich schildere erstmal meine derzeitige berufliche Situation. Ich bin als Angestellter für einen Sozialverband tätig. Mit diesem habe ich einen Arbeitsvertrag über 11 Stunden die Woche, meist arbeite ich aber mehr (17-25 Std. wöchentlich). Der Stundenlohn liegt knapp unter 10 Euro. Außerdem arbeite ich für ein bundesweit tätiges Nachhilfeinstitut. Dort arbeite ich seit März 1x wöchentlich für 5Std. als Honorarkraft. Für 1,5 Std. bekomme ich 16 Euro. Zusammengenommen nimmt sich das bislang so aus: Angestelltenverhältnis: Arbeitszeit: mindestens 11 Std. wöchentlich (in der Regel mehr) Lohn: mindesten 440 Euro(meist mehr) Selbständige Tätigkeit: Arbeitszeit: 5 Std wöchentlich (wenn Schüler krank sind oder Ferien sind, weniger) Lohn: max 224 Euro Das ist erstmal der aktuelle Stand. Ich habe jetzt die Möglichkeit eine weitere - auf 3 Monate befristete - Dozentenstelle zu bekommen. Das Arbeitsverhältnis wäre Ende Januar 2008 wieder beendet. Für diese Tätigkeit gelten folgende Daten: Arbeistzeit: 4,5 Std. wöchentlich(6 Schulstunden a 45 Minuten) Lohn: 24 Euro pro Schulstunde Wenn ich richtig informiert bin, sind die Einkünfte aus meiner selbständigen Tätigkeit nicht rentenversicherungspflichtig, da mein Einkommen aus diesen Tätigkeiten deutlich unter 400 Euro im Monat liegt (der zeitliche Umfang der Tätigkeiten spielt ja seit dem 1.4.2003 keine Rolle mehr). Für 2007 müßte die Rechnung ja so aussehen: 9x 224 = 2016 (Jahreseinkommen aus der Nachhilfetätigkeit) 2x 432 = 864 (Jahreseinkommen aus der neuen Dozententätigkeit. Da rechne ich nur November und Dezember, da der Januar ja schon ins nächste Jahr fällt) Also insgesamt 2880 Euro. Durch 12 geteilt bin ich bei 240 Euro im Monat . Betriebsausgaben habe ich da jetzt noch gar nicht abgezogen (ist aber eh nicht viel). Meine Frage: Stimmt das so, wie ich es hier dargelegt habe?

3 Antworten

Berndam 01.11.2007 | 16:08
Dann verstehe ich - ehrlich gesagt - dieses Beispiel nicht: "Ein Heizer erzielt in den Monaten September bis April monatlich 460 EUR und in den Monaten Mai bis August monatlich 340 EUR. Das für die versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: September bis April (8 x 460 EUR =) 3 680 EUR Mai bis August (4 x 340 EUR =) 1 360 EUR zusammen 5 040 EUR 1/12 dieses Betrages beläuft sich auf (5 040 EUR : 12 =) 420 EUR und übersteigt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 EUR, sodass der Heizer versicherungspflichtig ist." Quelle: http://195.243.173.120/persoline/servlet/ContentResult?query=Qry… Da wird ja auch mit einem Durchschnittseinkommen operiert, weil man weiß, das es beim Einkommen Schwankungen geben kann. Um festzustellen, ob der Heizer trotz zeitweisem Einkommen unter 400 Euro beitragspflichtig ist oder nicht, wird ein *regelmäßiges* Durchschnittseinkommen errechnet. Im Fall des Heizers liegt es über 400 Euro, weshalb er trotz zeitweisem Einkommen unter 400 Euro rentenversicherungspflichtig ist. In meinem Fall ist es genau umgekehrt. Ich habe meine selbständige Tätigkeit im März dieses Jahres aufgenommen und dabei bislang weit unter 400 Euro verdient. Selbst wenn jetzt für 3 Monate Gewinne aus meiner Dozententätigkeit hinzukommen, bleibe ich im Durchschnitt *unter* 400 Euro im Monat. demnach bin ich nicht versicherungspflichtig oder ich kapiers einfach nicht.
Unbekanntam 01.11.2007 | 23:45
Hallo, ich kann leider Ihre Antwort bzw. Argumentation in diesem Sinne nicht nachvollziehen. Sie argumentieren, bitte korrigieren Sie mich falls ich etwas falsch verstanden haben sollte, dass die bei den lehrenden Tätigkeiten zusammen addiert werden und dadurch in einigen Monaten die Geringfügigkeitesgrenze überschritten wird und dadurch für diese Zeit eine rv-pflicht entsteht. Dies ist meiner Meinung nach nicht richtig. Meines Wissens nach wird der durchschnitlliche jährliche Gewinn zugrunde gelegt. Die monatliche Betrachtungsweise kommt nur in Frage, wenn der Selbständige eine monatliche betrachtungsweise selbst wünscht. Wenn man Ihrer Argumentation folge Leisten würde, müsste man ja am Ende des Jahres die gezahlten Pflichtbeiträge beanstanden, da Geringfügigkeit in diesem Beispiel vorliegt. Ich bitte nochmals um Klarstellung durch den Experten. Auch die Meinung anderer User würde mich interessieren.
Michael1971am 02.11.2007 | 08:36
Hallo Unbekannt, nach den Angaben von Bernd gehe ich eher davon aus, dass es sich bei der Dozententätigkeit entweder um eine geringfügige abhänige Beschäftigung oder gar um eine kurzfristige Beschäftigung handelt. eine Zusammenrechnung erfolgt dann weder mit der selbstänigen Tätigkeit, noch mit der abhängigen Beschäftigung. Unterstellt, es wäre eine selbständige Tätigkeit, käme es weder bei einer monatlichen Betrachtung noch bei der pauschalierenden jährlichen Betrachtung zur Versicherungspflicht, da ein zweimaliges Überschreiten bis zu 700 EUR jährlich zulässig ist und die Jahresgesamtsumme weniger als 4800 EUR beträgt. Die Experten haben aber durchaus Recht, wenn Sie bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit zur Entscheidung über die Versicherungspflicht von einer vorausschauenden Betrachtung ausgehen. Die Entscheidung über die Versicherungspflicht bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird immer anhand einer Selbsteinschätzung getroffen, weil ein entsprechender Einkommensnachweis noch nicht vorliegt. Allerdings wäre bei dieser vorausschauenden Betrachtung meiner Meinung nach eben auch die Befristung in die Entscheidung miteinzubeziehen, nicht nur das geschätzte Einkommen.
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