Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nach § 46 SGB VI haben nur überlebende Ehegatten. Überlebenden Ehegatten sind eingetragene Lebenspartner nach § 46 (4) SGB VI gleichgestellt.
Da Sie nicht in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebten haben Sie keinen Anspruch, Sie sind Personen die ohne Heirat zusammen leben gleichgestellt.