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Experten-Antwort

DRV-Auskunft-Versorgungsausgleich-Mütterrente

von Herbert Falk20.09.2014 | 22:58
3696 Ansichten
38 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe heute eine aktuelle DRV-Auskunft nach § 5 VersAusglG, mit den Werten meiner ehemaligen Ehefrau, vom Familiengericht weitergeleitet bekommen. Darin sind nicht zwei Punkte pro Kind sondern nur ein Punkt (12 x 0,0833) pro Kind (vor 1992 geboren) bescheinigt worden. Ist das einfach nur ein Irrtum oder könnte es dafür eine Erklärung geben? Besten Dank für hilfreiche Antworten.

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 22.09.2014 | 10:36

Zur Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich nochmals direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.

Experten-Antwortam 02.04.2015 | 13:50

1. Bestand am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente, wird gem. § 307d SGB VI ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (sogen. Mütterrente) geleistet. D.h. dieser sogen. Zuschlag (Mütterrente) erfolgte aus Gründen der Verwaltungspraxis zu dem Elternteil, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit angerechnet wurde.

2. Die "Mütterrente" kann Auswirkungen auf bereits durchgeführte Verfahren zum Versorgungsausgleich haben, weil dadurch die Anwartschaften eines Partners nachträglich verändert werden können. Ein Abänderungsverfahren kann aber nur eingeleitet werden, wenn bereits ein Partner in Rente ist (nach der Fallgestaltung - ja). Festgestellt werden muss jedoch vom Familiengericht, ob der Ausgleichswert eines Anrechts wesentlich ist. Dies wird vom Familiengericht geprüft - und an dieses müssen Sie sich dann wenden. Der Rentenversicherungsträger führt lediglich aufgrund der Anordung des Familiengerichts aus.

Experten-Antwortam 07.04.2015 | 08:53

Dieses Problem können wir hier im Forum nicht lösen. Sie sollten sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.

35 Antworten

Christina Nowakam 21.09.2014 | 08:11
Hallo Herr Falk, Bis zum 30.06.2014 war 1 Entgeltpunkt für die Kindererziehung bereits eingearbeitet. Die neue Auskunft berücksichtigt den zusätzlichen Entgeltpunkt, der laut Gesetz ab 01.07.2014 zu gewähren ist. Insofern ist der 1 zusätzliche Entgeltpunkt im Versorgungsausgleich korrekt.
Herbert Falkam 21.09.2014 | 14:46
Hallo Frau Nowak, vielen Dank für die Antwort, die ich allerdings nicht verstehe. Vielleicht habe ich mein Anliegen nicht genügend beschrieben. Daher möchte ich meine Frage etwas weiter erläutern. Er geht um einen aktuellen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs. Im ersten Versorgungsausgleich, aus dem Jahr 1997, waren pro Kind 0,75 Punkte für je ein Jahr in der Rentenauskunft berücksichtigt und den entsprechenden 12 Monaten mit je 0,0625 Punkten zugeordnet. In der mir vorliegenden neuen DRV-Auskunft von diesem Monat, die das Familiengericht angefordert hat, ist pro Kind ca. 1 Punkt für je ein Jahr in der Rentenauskunft berücksichtigt und den entsprechenden Monaten mit je 0,0833 Punkten zugeordnet. Durch die Gesetzesänderung zur Mütterrente, die seit dem 01.07.2014 gültig ist, werden pro Kind aber 2 Punkte zuerkannt. Daher hätten meiner Meinung nach nicht 0,0833 Punkte sondern 0,1667 pro Kind für 12 Monate oder aber 0,0833 Punkte pro Kind für 24 Monate berücksichtigt werden müssen. Meine Vermutung ist, dass die EDV der DRV noch nicht die neue Gesetzeslage zur Mütterrente berücksichtigt und die Sachbearbeiterin das nicht bemerkt hat. Ich hoffe dass ich mich verständlich ausgedrückt habe. Liebe Grüße
Herbert Falkam 21.09.2014 | 14:46
Hallo Frau Nowak, vielen Dank für die Antwort, die ich allerdings nicht verstehe. Vielleicht habe ich mein Anliegen nicht genügend beschrieben. Daher möchte ich meine Frage etwas weiter erläutern. Er geht um einen aktuellen Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs. Im ersten Versorgungsausgleich, aus dem Jahr 1997, waren pro Kind 0,75 Punkte für je ein Jahr in der Rentenauskunft berücksichtigt und den entsprechenden 12 Monaten mit je 0,0625 Punkten zugeordnet. In der mir vorliegenden neuen DRV-Auskunft von diesem Monat, die das Familiengericht angefordert hat, ist pro Kind ca. 1 Punkt für je ein Jahr in der Rentenauskunft berücksichtigt und den entsprechenden Monaten mit je 0,0833 Punkten zugeordnet. Durch die Gesetzesänderung zur Mütterrente, die seit dem 01.07.2014 gültig ist, werden pro Kind aber 2 Punkte zuerkannt. Daher hätten meiner Meinung nach nicht 0,0833 Punkte sondern 0,1667 pro Kind für 12 Monate oder aber 0,0833 Punkte pro Kind für 24 Monate berücksichtigt werden müssen. Meine Vermutung ist, dass die EDV der DRV noch nicht die neue Gesetzeslage zur Mütterrente berücksichtigt und die Sachbearbeiterin das nicht bemerkt hat. Ich hoffe dass ich mich verständlich ausgedrückt habe. Liebe Grüße
Sozialröchler?am 21.09.2014 | 16:15
Wenn die Anwartschaftsauskunft schon älter ist, enthält die Auskunft wahrscheinlich nur den zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigenden Wert der Kindererziehungszeit für ein Jahr je Kind. Das Gesetz zur Mütterrente ist erst am 27.06.2014 veröffentlicht worden. Das sollten Sie ggf. beanstanden, da die tatsächliche künftige Anwartschaft durch das zweite Jahr der Kindererziehung höher liegen wird. Die Deutsche Rentenversicherung erteilt dann auf Antrag des Gerichts ggf. eine neue Anwartschaftsauskunft.
Herbert Falkam 21.09.2014 | 18:23
Hallo Sozialröchler?, vielen Dank für die Antwort. Die neue DRV-Auskunft stammt aus diesem Monat (September 2014) und wurde nicht vor Mitte August 2014 vom Familiengericht angefordert. Zu dem Zeitpunkt war das Gesetz zur Mütterrente längst in Kraft. Morgen werde ich bei der DRV anrufen und nachfragen wieso die Kindererziehungszeiten nicht korrekt bewertet wurden. Ich hatte hier im Forum mögliche Begründungen für die Abweichung erwartet, scheinbar handelt es sich aber einfach um eine Nachlässigkeit der DRV. Kann vorkommen, sollte bei so etwas Wichtigem aber eigentlich nicht passieren, denn das ganze Prozedere ist für einen Normalbürger ohnehin schon umständlich und kompliziert genug. Leider kann ich mich wegen der bisherigen Erfahrungen des Eindrucks nicht erwehren, dass man Männer abschrecken will, ihre Ansprüche einzufordern. Werde morgen berichten, welche Auskunft die DRV mir erteilt hat. Beste Grüße
zeldaam 21.09.2014 | 19:51
Zitat von Herbert Falk anzeigen
Hallo Herr Falk, kann es sein , dass Ihre "Ex" evt. schon eine Rente bekommt (bzw. am 30.06.2014 bekam) ? Dann bekommt sie weiterhin nur 12 KM mit 0,0833 Entgeltpunkten und zusätzlich seit dem 01.07. einen Zuschlag nach § 307 d in Höhe von einem persönlichen Entgeltpunkt für jedes vor dem 01.01.1992 geborene Kind. Dann wäre es korrekt , dass keine 24 Monate mit Kindererziehungszeiten auftauchen. So nebenbei: 1. VA - Auskunft 1997 ?? Also vor dem 01.09.2009 ?? Sie wissen aber schon, dass dann alle Altersversorgungsansprüche neu bewertetet werden - also z.B. auch Betriebsrenten ? Das kann aber auch nach hinten losgehen ..... MfG zelda
Herbert Falkam 21.09.2014 | 21:11
Hallo Zelda, vielen Dank für Ihre Antwort. Jetzt kommen wir der Sache endlich näher. Meine geschiedene Frau und ich beziehen schon längere Zeit Altersrente. Jetzt frage ich mich allerdings, warum in der neuen DRV-Auskunft keinerlei Hinweis auf den Zuschlag nach § 307 d enthalten ist. Woher soll das Familiengericht denn wissen, dass dieser Zuschlag die Rente meiner gesch. Frau erhöht, wenn nicht von der DRV. Natürlich kann und werde ich das jetzt dem Familiengericht mitteilen, aber ich wundere mich schon sehr, dass das in der DRV-Auskunft nirgends erwähnt wird. Darauf, dass der/die Familienrichter(in) das automatisch bei der Entscheidung berücksichtigt, möchte ich mich lieber nicht verlassen. Das mit den Betriebsrenten ist mir bekannt, allerdings sind die nur in geringem Umfang vorhanden und dazu noch weniger bei mir. Liebe Grüße
zeldaam 21.09.2014 | 21:25
Hallo Herr Falk, schauen Sie sich bitte die Anlage 1 und 6 der Versorgungsauskunft an und teilen Sie bitte mit - wieviel Kinder vor 1992 geboren wurden - wieviel Entgeltpunkte in der Anlage 1 für Kindererziehungszeiten genannt werden - ob sich die Entgeltpunkte in Anlage 1 ab dem 1.7.2014 ggf. erhöht haben. Evt. wird in der Anlage 6 auch auf den Zuschlag für die Kinder ab den 01.07.2014 hingewiesen. Dann teilen Sie uns auch bitte mit , wieviel zusätzliche Entgeltpunkte dort genannt werden. Es wird dort allerdings nicht die Gesetzesgrundlage (§ 307 d = "Mütterrente" ) genannt. MfG zelda
Herbert Falkam 21.09.2014 | 22:30
Ergänzung: In den Anlagen 1 und 6 steht nichts von Kindern. Nur in den Anlagen 2, 3 und 4 sind Kinder und Schwangerschaft erwähnt.
Herbert Falkam 21.09.2014 | 22:19
Hallo Zelda, vielen Dank für Ihre Bemühungen. Ich habe zwei Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die Entgeltpunkte haben sich pro Kind gegenüber 1997 von 0,75 (12 x 0,0625) auf 0,9996 (12 x 0,0833) erhöht, also um ca. 0,25 Entgeltpunkte pro Kind, als Folge einer gesetzlichen Anhebung aus den späten 90er Jahren, nach dem Ende der Ehezeit und nach dem damaligen Versorgungsausgleich. Es ist keinerlei Hinweis auf einen Zuschlag wegen der Gesetzesänderung per 1.7.2014 enthalten, die einen weiteren Punkt pro Kind bewirkt. Wenn ich die Summe aller Entgeltpunkte meiner gesch. Ehefrau für die Ehezeit gegenüberstelle (2014 zu 1997), dann ergibt sich eine Erhöhung von geringfügig mehr als 0,5 Punkten, was sich aus den 2 x 0,25 Punkten und zwei winzigen Korrekturbeträgen ergibt. Beste Grüße
zeldaam 21.09.2014 | 22:48
Zitat von Herbert Falk anzeigen
Vergleichen Sie bitte alle Angaben in der damaligen und heutigen Anlage 6, seit 1997 haben sich noch einige (negative) Gesetzesänderungen ergeben, z.B. - Wegfall der Berwertung der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung - veränderte Bewertung der Berufsausbildung Da können diese Rechtsänderungen die Verbesserungen durch die Mütterrente mehr als ausgleichen. Um Sicherheit zu erhalten, sollten Sie bei der DRV telefonisch nachfragen, ob die "Mütterrente" ( der Zuschlag nach § 307 d ) bei der Auskunft berücksichtigt wurde. MfG zelda
Herbert Falkam 21.09.2014 | 22:58
Zitat von zelda anzeigen
Sorry, wenn ich widerspreche. In der Anlage 6 sind nur aufgeführt, jeweils getrennt nach Gesamt- und Ehezeit: a) Entgeltpunkte für Beitragszeiten b) Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten c) zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten Die Kindererziehungszeiten sind in "a" enthalten
Herbert Falkam 21.09.2014 | 23:19
Hallo Zelda, Bisher habe ich nur die Auskunft für meine gesch. Ehefrau vorliegen. Wie bereits geschrieben, sind dort nur winzige Veränderungen zwischen 1997 und 2014 enthalten, bis auf die zusätzlichen 0,5 Punkte für zwei Kinder, weil 1997 noch 0,75 Punkte pro Kind galten. Sollten die von Ihnen genannten Punkte Schulausbildung und Berufsausbildung heutzutage Nachteile zur Folge haben, dann wäre das zu meinem Vorteil, denn meine Ausbildung war zum Ehebeginn noch nicht ganz abgeschlossen, die meiner gesch. Frau aber wohl. Das werde ich anhand meiner neuen Rentenauskunft feststellen, wenn ich die dann vorliegen habe. Morgen werde ich die DRV anrufen um Klarheit für das weitere Vorgehen zu erlangen. Ein Hinweis auf den Zuschlag nach § 307 d ist jedenfalls nirgends zu entdecken. In jedem Fall haben Sie mir aber schon mal sehr geholfen. Nochmal vielen Dank dafür. Liebe Grüße PS: das Verfahren vor dem Familiengericht läuft bereits und ich habe vorher die Erfolgsaussichten, trotz vielfacher Verunsicherungen, als sehr gut eingeschätzt
Herbert Falkam 22.09.2014 | 13:27
Das habe ich heute, so wie auch angekündigt, getan. Leider konnte das Problem telefonisch nicht geklärt werden, weil die Akte erst beschafft werden muss. Lediglich, dass die zwei Punkte pro Kind, also ein zusätzlicher Punkt pro Kind, dem Konto meiner gesch. Frau gutgeschrieben wurden, konnte man mir sagen. Habe daraufhin ein Schreiben an die DRV, mit der Bitte um Prüfung der Angelegenheit gesandt und auch das Gericht informiert. Mannomann, das ist vielleicht ein Terz, bis man zu seinem Recht kommt. Wer sich dazu nicht in der Lage fühlt, und das dürften die Meisten sein, der ist auf Anwaltshilfe angewiesen und das kostet sicherlich nicht wenig, weshalb vermutlich viele Berechtigte keinen Antrag stellen werden weil mit Anwalt unter dem Strich vermutlich nichts oder nicht viel übrig bleibt. Aber ich bin scheinbar das Versuchskaninchen, das den Weg bereitet ;) Werde berichten, wenn die Sache spruchreif ist. Liebe Grüße PS: warum funktioniert die E-Mail-Benachrichtigungsfunktion hier nicht ???
Feliam 22.09.2014 | 15:16
Die Neuberechnung des Versorgungsausgleichs erfolgt für die Anwartschaften, die in der Ehezeit erworben worden sind. Da die zusätzlichen 2 EP für die Kinder, die erst zum 01.07.2014 "erfunden" worden sind, Ihrer Ex-Frau auf die Rente, die sie offensichtlich schon bezieht, ab dem 01.07.2014 aufgeschlagen worden sind, ergeben sich für die vor dem 01.07.2014 schon beendete Ehezeit keine zusätzlichen Erziehungszeiten für die Kinder, die sich bei der Ehezeitberechnung rentensteigernd auswirken würden. Das würde nur klappen, wenn Ihre Ex-Frau noch nicht in Rente wäre. Insofern gibt es an der Ehezeitauskunft für Ihre Ex-Frau nichts auszusetzen.
Herbert Falkam 22.09.2014 | 20:39
Hallo Feli, können Sie diese für mich unverständliche Behauptung auch belegen? Die Kinder wurden während der Ehe geboren und die Kindererziehungszeiten sind während der Ehezeit angefallen. Sorry, aber ich glaube und hoffe, dass das ziemlicher Unsinn ist, den Sie da erzählen. Wenn dem nicht so sein sollte, dann wäre das IMO ein Fall für das Verfassungsgericht. Freundliche Grüße
W*lfgangam 22.09.2014 | 22:36
Nabend ...obwohl ich Felis Antworten sehr schätze, würde ich in diesem Fall auch darauf tippen, dass die Abänderung VA 'aktuell' die bestehenden Rechte ('Mütterrente') neu berechnet bzw. beide Konten/Versorgungsanwartschaften aktuell ermittelt und dann die 'Halbteilung'/in allen Anwartschaften vornimmt - unabhängig von laufenden Renten, wann die begonnen haben. Andernfalls würde das Abänderungsrecht bei auch schon laufenden Renten keinen Sinn machen, wenn alter Zustand als fest eingebrannt gilt. Gruß w.
Herbert Falkam 23.09.2014 | 08:26
To whom it may concern! Bei vielen Kommentaren zum Thema Mütterrente und Versorgungsausgleich, nicht nur in diesem Thread und nicht nur in diesem Forum, habe ich den Eindruck, dass das Prinzip und der Sinn eines Versorgungsausgleichs gar nicht verstanden wurde. Bevor man sich in einem Expertenforum äußert sollte man doch gewisse Kenntnisse von der Materie besitzen oder seinen Beitrag nicht als Faktum, sondern als persönliche Meinung oder Vermutung darstellen. Liebe Grüße
Feliam 23.09.2014 | 12:35
Nach § 307 d SGB VI wird bei Renten, in denen Kindererziehungszeiten für den 12. Monat nach der Geburt angerechnet wurden, ein Zuschlag in Höhe von 1 persönlichen Entgeltpunkt gezahlt (vereinfacht gesprochen). Dieser Zuschlag wird keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet, wie es bei der Kindererziehungzeit nach § 56 der Fall wäre. Das ist so, weil im § 307 d eben ausdrücklich nur der Zuschlag geregelt wird. Hintergrund ist, dass die Verwaltung, die die "Mütterrente" umsetzen muss, nicht Millionen von laufenden Renten komplett neu berechnen muss, was eine zeitliche Zuordnung zur Folge gehabt hätte.
Herbert Falkam 23.09.2014 | 15:42
Hallo Feli, ich gehe davon aus, dass Ihre Schlussfolgerung falsch ist, oder können Sie das belegen? Meine Rechtsauffassung ist jedenfalls eine andere und politisch wäre es ein Skandal, wenn das so gewollt wäre. Das von Ihnen beschriebene, aus Vereinfachungsgründen gewählte, Auszahlungsverfahren ist unstrittig, aber es gibt sehr wohl eine zeitliche Zuordnung der Zahlung, nämlich hier den 12. Monat, wie Sie selbst auch schreiben. Daraus folgt, dass eine Anspruchsteilung im Versorgungsausgleich dann möglich sein muss, wenn die Ehezeit nicht vor Ablauf des 12. Monats endete. Wir werden sehen, wessen Rechtsauffassung die richtige ist. Ich werde berichten, wenn es etwas Neues zu berichten gibt. Beste Grüße
W*lfgangam 23.09.2014 | 20:00
Hallo Feli, da stimme ich Ihnen und auch Zelda (kleinlaut ;-)) zu. Stimmt, ein pauschaler Zuschlag hat keinen Einfluss auf die Bewertung _im_ Ehezeitraum, da keine weiteren 12 Monate KEZ mit EP da reinfließen. Gruß w. ...hachja, manchmal hilft ein Blick ins Gesetz 8-)
Herbert Falkam 23.09.2014 | 21:38
Zitat von W*lfgang anzeigen
W*lfgang schrieb

unsere 'Meinungen' werden nicht kompatibel werden ;-)

> Ich hatte bereits u. a. folgendes geschrieben:

" Versorgungsansprüche, die während der Ehezeit ihren Ursprung haben, sind auszugleichen."

Genau das ist der Knackpunkt, die ZuschlagsEP sind nicht _im_ Ehezeitraum entstanden (auch wenn die Ursache dafür/Kinder in der Ehezeit liegt). Es gibt keine Berechnungsvorschrift im SGB 6, diese jetzt ontop entstandenen EP _nach_ Abschluss des Versicherungsleben und laufenden Renten in irgendeine Zeit einzurechnen ...was das Versorgungsausgleichgesetz dazu sagt, ist der DRV für die (neue) Berechnung des Ehezeitanteils schnuppe – die kann sich auch nicht über die Berechnungsvorgaben hinwegsetzen.

Auch wenn ich Ihren Standpunkt gut verstehen kann, liegt hier vielleicht eine Regelungslücke vor, im Vergleich mit seit 01.07. erstmals beginnenden Renten mit 'Mütterrente' (weil der Gesetzgeber da vielleicht/bestimmt eine Ungleichbehandlung in diesen Fällen 'vergessen' hat zu regeln ...Politik hebt letztendlich nur die Hand 'ja/nein', aber die vorbereitenden Instanzen können (leider) auch nicht immer alle Folgewirkungen erkennen), letztendlich führt Sie der Weg mindestens bis zum BSG.

Ich kann Ihnen insofern keine Antwort schuldig bleiben, die es nicht gibt. Sie erwarten eine gesetzliche Negation für Ihren Fall, ich sage Ihnen, es gibt hier keine positive 'Miteinrechnungsvorschrift' für ZuschlagsEP für frühere (Ehe-)Zeiträume.

Nun solls aber gut sein ...wir wiederholen uns nur.

Gruß

w.

Hallo Wolfgang, bitte um Quellenangabe, Spekulationen helfen nicht weiter. IMO geht es bei einem Versorgungsausgleich darum, die Ehepartner für die Ehezeit versorgungsmäßig gleichzustellen. Versorgungsansprüche, die während der Ehezeit ihren Ursprung haben, sind auszugleichen. Wieso soll es einen Unterschied machen, wie diese Werte zustande kommen? Das gilt schließlich nicht nur für DRV-Renten sondern für alle Versorgungsansprüche. Viel bedeutender als das, was im § 307 d SGB VI steht, scheint mir zu sein, was im § 51 VersAusglG steht. Dort heißt es: Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. Für mich ist das eindeutig. Schau´n wir mal, was am Ende rauskommt. Liebe Grüße
W*lfgangam 23.09.2014 | 23:26
Hallo Herbert Falk, Zuschlagsentgeltpunkte fallen nicht in den Ehezeitraum rein, haben somit keine (neue) ausgleichende Wirkung auf die darin enthaltenen Werte/Entgeltpunkte. Der hier zitierte § 307 d SGB V macht das bereits deutlich, hier gibts Zuschläge ontop auf die in der Summe ermittelten Entgeltpunkte und keine Neuberechnung/Erhöhung der KEZ-Beiträge zum erstes Jahr plus 12 Monate KEZ dazu – um im Ehezeitraum zu weiteren/zu teilenden Entgeltpunkten zu kommen (das VersAusglG setzt nur auf den 'Ergebnissen' aus dem SGB auf, dieses Gesetz 'rechnet' selbst nicht die ehezeitlichen Rentenansprüche aus/nach!) Ob das gerecht ist? Nein – meine Meinung - rein der politischen Vorgabe geschuldet: 'Machts möglichlichst einfach, kostet eh schon ein Schweinegeld'. Warum bei laufenden Renten die 'Mütterrente' im Rahmen eines (neu) zu bewertenden Versorgungsausgleichs nicht zählt, aber bei Neurenten ab 01.07. schon ...ich sehe da (vorsichtig formuliert) den Gleichheitsgrundsatz verletzt. Herbert, Sie werden es letztendlich nur im Klageverfahren ausfechten können, ob das Gesetz so richtig für diesen/Ihren Fall richtig/fehlerhaft ist. Gruß w.
Herbert Falkam 24.09.2014 | 07:42
Zitat von W*lfgang anzeigen
W*lfgang schrieb

unsere 'Meinungen' werden nicht kompatibel werden ;-)

> Ich hatte bereits u. a. folgendes geschrieben:

" Versorgungsansprüche, die während der Ehezeit ihren Ursprung haben, sind auszugleichen."

Genau das ist der Knackpunkt, die ZuschlagsEP sind nicht _im_ Ehezeitraum entstanden (auch wenn die Ursache dafür/Kinder in der Ehezeit liegt). Es gibt keine Berechnungsvorschrift im SGB 6, diese jetzt ontop entstandenen EP _nach_ Abschluss des Versicherungsleben und laufenden Renten in irgendeine Zeit einzurechnen ...was das Versorgungsausgleichgesetz dazu sagt, ist der DRV für die (neue) Berechnung des Ehezeitanteils schnuppe – die kann sich auch nicht über die Berechnungsvorgaben hinwegsetzen.

Auch wenn ich Ihren Standpunkt gut verstehen kann, liegt hier vielleicht eine Regelungslücke vor, im Vergleich mit seit 01.07. erstmals beginnenden Renten mit 'Mütterrente' (weil der Gesetzgeber da vielleicht/bestimmt eine Ungleichbehandlung in diesen Fällen 'vergessen' hat zu regeln ...Politik hebt letztendlich nur die Hand 'ja/nein', aber die vorbereitenden Instanzen können (leider) auch nicht immer alle Folgewirkungen erkennen), letztendlich führt Sie der Weg mindestens bis zum BSG.

Ich kann Ihnen insofern keine Antwort schuldig bleiben, die es nicht gibt. Sie erwarten eine gesetzliche Negation für Ihren Fall, ich sage Ihnen, es gibt hier keine positive 'Miteinrechnungsvorschrift' für ZuschlagsEP für frühere (Ehe-)Zeiträume.

Nun solls aber gut sein ...wir wiederholen uns nur.

Gruß

w.

Hallo Wolfgang, wo steht das? Zuschläge für z. B. "zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten" dürften nach der Logik beim Versorgungsausgleich auch nicht berücksichtigt werden, die werden aber sehr wohl mit einbezogen. Nochmal bitte, nennen Sie die Quelle Ihrer Behauptung. Beste Grüße
W*lfgangam 24.09.2014 | 21:41
Zitat von Herbert Falk anzeigen
Hallo Herbert Falk, widerlegen Sie, dass _diese_ Zuschlagsentgeltpunkte keinen Zugang in die 'normale' EP-Ermittlung/in den Ehezeitraum finden, gefühlte Erregung/Meinung zählt da nicht ;-) 'Zusätzliche EP für beitragsgeminderte Zeiten' sind keine Zuschlags-EP (...machen Sie da nicht ein neues Fass auf, von dem Sie 'rententechnisch' nichts verstehen!) ...diese zusätzlichen EP werden auch noch im Rahmen der 'Abwertung' zu persönlichen EP verwurstet. Ich empfehle Ihnen als Quelle das SGB 6, auch online verfügbar: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/ Gruß w. EOD
Herbert Falkam 24.09.2014 | 23:32
Hallo Wolfgang, falls es Sie noch interessiert. Ich hatte bereits u. a. folgendes geschrieben: " Versorgungsansprüche, die während der Ehezeit ihren Ursprung haben, sind auszugleichen." Meine Frage, worauf Sie die Aussage gründen, dass Zuschlagspunkte, obwohl diese Ihren Ursprung in der Ehezeit haben, nicht in die DRV Auskunft über den Ehezeitanteil an Entgeltpunkten einfließen, sind Sie leider bisher schuldig geblieben. Wenn Sie der Meinung sind, das sei im SGB VI geregelt, dann teilen Sie mir doch bitte mit, wo das dort steht; ich kann nichts derartiges finden, weder im SGB VI noch sonst irgendwo und ich habe bereits vor Antragstellung die Erfolgsaussichten abgewägt und dazu diverse Informationen gesammelt.. Bitte lesen Sie das folgende Dokument: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblo… Dort heißt es u. a.: "Der Versorgungsausgleich hat zum Ziel, dass die von den Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte gleichmäßig aufgeteilt werden („Halbteilungsgrundsatz“). Im Ergebnis sollen später die geschiedenen Ehegatten - bezogen auf die Ehezeit - gleich hohe Versorgungsleistungen erhalten." Bisher liegen mir aus diesem Forum zwar Meinungen, aber keine Beweise dafür vor, dass meine Position falsch sein könnte. Ich kann auch nicht erkennen, dass ich mich verrenne oder uneinsichtig wäre. Beste Grüße
W*lfgangam 25.09.2014 | 21:38
Zitat von Herbert Falk anzeigen
unsere 'Meinungen' werden nicht kompatibel werden ;-) > Ich hatte bereits u. a. folgendes geschrieben: " Versorgungsansprüche, die während der Ehezeit ihren Ursprung haben, sind auszugleichen." Genau das ist der Knackpunkt, die ZuschlagsEP sind nicht _im_ Ehezeitraum entstanden (auch wenn die Ursache dafür/Kinder in der Ehezeit liegt). Es gibt keine Berechnungsvorschrift im SGB 6, diese jetzt ontop entstandenen EP _nach_ Abschluss des Versicherungsleben und laufenden Renten in irgendeine Zeit einzurechnen ...was das Versorgungsausgleichgesetz dazu sagt, ist der DRV für die (neue) Berechnung des Ehezeitanteils schnuppe – die kann sich auch nicht über die Berechnungsvorgaben hinwegsetzen. Auch wenn ich Ihren Standpunkt gut verstehen kann, liegt hier vielleicht eine Regelungslücke vor, im Vergleich mit seit 01.07. erstmals beginnenden Renten mit 'Mütterrente' (weil der Gesetzgeber da vielleicht/bestimmt eine Ungleichbehandlung in diesen Fällen 'vergessen' hat zu regeln ...Politik hebt letztendlich nur die Hand 'ja/nein', aber die vorbereitenden Instanzen können (leider) auch nicht immer alle Folgewirkungen erkennen), letztendlich führt Sie der Weg mindestens bis zum BSG. Ich kann Ihnen insofern keine Antwort schuldig bleiben, die es nicht gibt. Sie erwarten eine gesetzliche Negation für Ihren Fall, ich sage Ihnen, es gibt hier keine positive 'Miteinrechnungsvorschrift' für ZuschlagsEP für frühere (Ehe-)Zeiträume. Nun solls aber gut sein ...wir wiederholen uns nur. Gruß w.
Herbert Falkam 26.09.2014 | 12:05
Hallo Wolfgang, die Steigerung von 0,75 auf 1,0 Punkte für 12 Monate Kindererziehungszeit sind auch nicht in der Ehezeit entstanden, wurden aber in der neuen DRV-Auskunft berücksichtigt. Sie beharren darauf, dass es sich bei dem zusätzlichen Punkt um einen Zuschlagspunkt handelt und meinen, dass dieser nicht berücksichtigungsfähig sei, können mir aber nicht sagen, wo das geregelt sein soll. Darin unterscheiden sich unsere Auffassungen. Wir werden sehen, wer am Ende recht behält. Trotzdem Danke für Ihre Mühe. Auch andere Denkweisen und andere Meinungen, egal ob richtig oder falsch, helfen mir weiter. Ich denke, dass ich bald eine Information von der DRV oder dem Familiengericht erhalte, die unsere Meinungsverschiedenheit klärt. Beste Grüße
zeldaam 28.09.2014 | 23:22
Hallo, der Zuschlag nach § 307 d wird dann bei der Berechnung der Versorgungsanwartschaft berückischtigt, wenn der 12. Kalendermonat der Kindererziehung nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes in der Ehezeit liegt: siehe hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… und hier: http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… MfG zelda
Feliam 29.09.2014 | 14:49
Danke, Zelda, für die Recherche und den Wissenszuwachs!
Herbert Falkam 07.10.2014 | 11:16
Kurze Zwischenstandsmeldung. Die DRV hat auf meinen Einwand hin dem Familiengericht mitgeteilt, dass die DRV-Auskunft nach § 5 VersAusglG von September 2014 fehlerhaft war und eine korrigierte Auskunft erstellt wird.
Herbert Falkam 02.04.2015 | 11:19
Kaum zu glauben, aber wahr. Die Korrektur der fehlerhaften DRV-Auskunft nach § 5 VersAusglG liegt, nach nunmehr über einem halben Jahr, immer noch nicht vor und könnte, nach Auskunft der DRV, sogar noch Monate dauern.
Herbert Falkam 02.04.2015 | 16:10
Hallo Experte/in das ist mir alles bekannt. Beide Antragsparteien bezogen 2014 bereits Altersrente. Seit Anfang Juli 2014 läuft der Änderungsantrag über das Familiengericht. Dieses hat Anfang September 2014 die Auskunft bei der DRV angefordert und kurz darauf schon erhalten, so dass mir diese bereits Mitte September 2014 vorlag. Allerdings enthielt die Auskunft den Zuschlag fälschlicher Weise nicht, worauf die DRV unverzüglich hingewiesen wurde die den Fehler auch unverzüglich einräumte. Für die Korrektur lässt sich die DRV nun aber schon über ein halbes Jahr Zeit und es ist nicht absehbar, wann die korrekte Auskunft erfolgen wird. Sorry, aber das ist völlig inakzeptabel.
Herbert Falkam 06.10.2015 | 13:11
Die DRV hatte auf meine Beschwerde hin, im März 2015, eine korrigierte Auskunft nach § 5 VersAusglG, übersandt. Darin waren dann zwei Punkte pro Kind eingeflossen. Das Amtsgericht hat mittlerweile, nach insgesamt 14 Monaten, meinem Abänderungsantrag in vollem Umfang stattgegeben und einen entsprechenden Beschluss erlassen.
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