Zur Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich nochmals direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
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Zur Klärung des Sachverhalts sollten Sie sich nochmals direkt mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.
1. Bestand am 30.06.2014 Anspruch auf eine Rente, wird gem. § 307d SGB VI ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung (sogen. Mütterrente) geleistet. D.h. dieser sogen. Zuschlag (Mütterrente) erfolgte aus Gründen der Verwaltungspraxis zu dem Elternteil, dem der letzte Monat an Kindererziehungszeit angerechnet wurde.
2. Die "Mütterrente" kann Auswirkungen auf bereits durchgeführte Verfahren zum Versorgungsausgleich haben, weil dadurch die Anwartschaften eines Partners nachträglich verändert werden können. Ein Abänderungsverfahren kann aber nur eingeleitet werden, wenn bereits ein Partner in Rente ist (nach der Fallgestaltung - ja). Festgestellt werden muss jedoch vom Familiengericht, ob der Ausgleichswert eines Anrechts wesentlich ist. Dies wird vom Familiengericht geprüft - und an dieses müssen Sie sich dann wenden. Der Rentenversicherungsträger führt lediglich aufgrund der Anordung des Familiengerichts aus.
Dieses Problem können wir hier im Forum nicht lösen. Sie sollten sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger wenden.
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